Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.139
ENTSCHEID
vom 1. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. September 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Nachdem die im
Kleinbasel gelegene Matthäuskirche am 7. Februar 2016 besetzt worden war,
führte das kantonale Migrationsamt zusammen mit der Kantonspolizei am Morgen
des 3. März 2016 in den Räumlichkeiten unterhalb der Kirche eine Personenkontrolle
durch und nahm acht Asylsuchende fest. Am gleichen Abend fand ab 18 Uhr einen
unbewilligte Demonstration gegen das Vorgehen des Migrationsamtes statt. Die
Teilnehmenden (etwa 150 bis 300 Menschen) zogen vom Matthäusplatz durch die
Hammerstrasse in südöstliche Richtung. In der Clarastrasse auf Höhe des
Polizeipostens Clara bildete die Kantonspolizei eine Polizeikette und setzte schliesslich
Gummischrot ein. Der Demonstrationszug bewegte sich zum Wettsteinplatz weiter,
wo ihm die Kantonspolizei den Weg über die Wettsteinbrücke ins Grossbasel
verwehrte. Die Kundgebung zog dann nordwestlich durch die Rheingasse zur Mittleren
Brücke. Dort hielt die Kantonspolizei am Verbot des Übergangs der Kundgebung
ins Grossbasel fest, bildete eine Polizeikette und setzte dann wieder Gummischrot
ein. Anschliessend kehrten die Demonstranten zur Matthäuskirche zurück. Der später
formierte zweite Demonstrationszug, der an der Messe mit der Kantonspolizei zusammenstiess,
ist vorliegend nicht von Belang.
Mit Schreiben
vom 11. März 2016 gelangte A____ (Beschwerdeführerin) an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) und ersuchte um Erlass einer Verfügung und Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes vom 3. März 2016. Sie stützte sich dabei
auf den verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Erlass von Feststellungsverfügungen
über Realakte. Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der beim JSD angegliederte
Polizeikommandant der Beschwerdeführerin mit, ihr Gesuch werde als Strafanzeige
behandelt, weshalb es an die Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung weitergeleitet
werde.
Am 13. Dezember
2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson
befragt. Sie sagte, dass sie damals ab dem Wettsteinplatz an der Demonstration
teilgenommen habe, aber selber nicht von Gummischrot getroffen worden sei. Mit
Schreiben vom 7. September 2017 liess die Beschwerdeführerin der
Staatsanwaltschaft durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass sie sich im
Verfahren gegen die Polizisten als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin)
konstituiere.
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017 wurde das Strafverfahren gegen
die Polizeiangehörigen in Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 3. März 2016
eingestellt und die unbezifferte Zivilforderung der Beschwerdeführerin auf den
Zivilweg verwiesen. Das Strafverfahren war wegen des Verdachts strafbarer
Handlungen gegen die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin und fünf
weiterer Personen sowie Delikte gegen die Amts- und Berufspflicht geführt
worden. Als Einstellungsgründe gab die Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit
des polizeilichen Handelns und das Fehlen des Tatbestandes an.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. September 2017,
mit der die Beschwerdeführerin deren kostenfällige Aufhebung sowie die
Fortführung des Strafverfahrens und Anklageerhebung nach Vornahme der gebotenen
Beweiserhebungen beantragt. Eventualiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Sie bemängelt im Wesentlichen, dass die Umstände rund um den
Mitteleinsatz gegen friedliche Demonstrierende ungenügend ermittelt worden seien.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 6. Dezember 2017 an ihren Rechtsbegehren fest.
Nachdem ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 9. April 2018
abgewiesen wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. April 2018
diesbezüglich um Wiedererwägung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe
infolge der erlittenen Grundrechtseinschränkungen Anspruch auf Schadenersatz
und Genugtuung, so dass eine mögliche Staatshaftungsklage nicht aussichtslos erscheine.
Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Nichteintretensverfügung vom 3. Mai
2018 behandelt.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin stellte am 11. März 2016 ein Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung im Sinne von § 38a des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100). Diese Bestimmung wurde erlassen, nachdem mit der Justizreform
des Bundes eine verfassungsmässige Rechtsweggarantie eingeführt worden war
(Art. 29a der Bundesverfassung, BV, SR 101). Sie verfolgt den Zweck, den Beschwerdeweg
an das kantonale Verwaltungsgericht zu öffnen (Ratschlag 08.2094.01 betreffend
die Anpassung der kantonalen Gesetze an die Justizreform des Bundes gemäss
Beschluss des Regierungsrats vom 20. Januar 2009 S. 3, 8; ebenso
Votum des Kommissionspräsidenten in der Grossratssitzung vom 14. Oktober
2009, Vollprotokoll S. 635). Dabei wurde explizit an Handlungen der
Polizei wie Kontrollen gedacht, die Rechte und Pflichten der Betroffenen berühren
und zum Vorbringen von Grundrechtsverletzungen oder von
Staatshaftungsansprüchen führen (Ratschlag S. 9). Das Bundesgericht hat
sich zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes im Anschluss an
Realakte wiederholt geäussert und festgehalten, dass dies zu einem verwaltungsrechtlichen
Feststellungsurteil führen könne (BGE 128 I 167 E. 4.5 S. 173 ff., 130 I
369 E. 6.1 S. 377 ff. und dazu EGMR-Urteil Nr. 12675/05 i.S. Gsell vom
8. Oktober 2009, mit dem eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit
festgestellt wird; vgl. ferner BGE 140 II 315 E. 2.1 und 4 S. 319 f., 324 ff.).
1.3 Das
Gesuch der Beschwerdeführerin wurde der Staatsanwaltschaft überwiesen und als
Strafanzeige behandelt. Insoweit ist es Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Das Strafrecht erlaubt die Prüfung grundrechtlicher
Vorbringen nur in eingeschränktem Masse, nämlich soweit konkrete Anhaltspunkte
für eine Straftat vorliegen. Zu einem möglicherweise gegebenen verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutz im Sinne der zitierten Rechtsprechung (hiervor E. 1.2) und dessen
Tragweite hat sich das strafrechtliche Beschwerdegericht vorliegend nicht zu äussern.
Dies ergibt sich also nicht nur daraus, dass die Staatshaftungsansprüche innert
der Beschwerdefrist gar nicht thematisiert wurden, sondern auch aus den
beschriebenen Unterschieden zwischen dem Straf- und dem Verwaltungsverfahren.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, es habe sich um eine friedliche und gewaltlose Demonstration
gehandelt, so dass die Voraussetzungen für den Einsatz von Gummischrot nicht
gegeben gewesen seien. Die Kantonspolizei habe in der Clarastrasse mit
Gummischrot auf Kopfhöhe und aus lediglich 12 Metern Entfernung geschossen.
Gegen die Beschwerdeführerin sei zwar als Folge ihrer Anzeige ein
Strafverfahren wegen angeblichen Landfriedensbruchs eröffnet worden, aber der
Vorwurf gegen die Angehörigen der Kantonspolizei sei ungenügend abgeklärt
worden. Damit werde der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Da
es sich um einen gefährlichen Mitteleinsatz mit Gummischrot gehandelt habe, sei
eine Verfahrenseinstellung zugunsten der Polizeibeamten nach dem Grundsatz „in
dubio pro duriore“ ausgeschlossen.
Nach den
Darlegungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Polizei zunächst
per Megaphon auf die Tatsache der fehlenden Bewilligung aufmerksam gemacht und
die Teilnehmenden gewarnt, sie hätten mit möglichen Konsequenzen zu rechnen. Um
den Demonstrationszug zu lenken, seien jeweils Polizeiketten gebildet
(Clarastrasse beim Polizeiposten, Wettsteinplatz bei der Wettsteinbrücke,
Greifengasse bei der Mittleren Brücke) und erst danach Gummischrot eingesetzt
worden. Vor dem Mitteleinsatz hätten sich die Demonstranten jeweils den
Einsatzkräften genähert oder gegen sie Flaschen geworfen. Überdies hätten sie
von Beginn weg Matratzen getragen, die als Schutzvorrichtung gegen die Polizei
gedient hätten.
Gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigestellende, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380
E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).
Nach der
konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt
nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die
Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor
Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit
Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE
138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete
Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte
Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als
Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Es ist damit vorab zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin durch die von ihr beanzeigten Delikten unmittelbar betroffen
und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
4.1 Als
strafrechtlich relevant kritisiert wird die Unangemessenheit des Einsatzes von
Gummischrot gegen den Demonstrationszug, an welchem die Beschwerdeführerin
teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 7. September
2017 zwar als Privatklägerin konstituiert. Inwiefern sie jedoch geschädigt
worden sein soll, hat sie bisher nicht bekannt gegeben. Ihre körperliche
Integrität wurde zugegebenermassen durch den gerügten Einsatz von Gummischrot
nicht tangiert (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2016
S. 5). Damit entfällt ihre Beschwerdelegitimation in Bezug auf
Körperverletzungsdelikte.
4.2 Die
Beschwerdeführerin behält sich vor, eine Zivilforderung gegen den Staat geltend
zu machen. Sie ist also der Ansicht, dass sich die Strafanzeige möglicherweise
auf ihr Vermögen auswirkt. Allerdings macht sie keine Verletzung eines
Straftatbestandes geltend, der gerade das Rechtsgut des Vermögens schützen
würde.
Die Rechtsprechung
zum Beschwerderecht setzt erstens die Unmittelbarkeit der Verletzung und zweitens
die Trägerschaft des durch die missachtete Strafnorm geschützten (oder
zumindest mitgeschützten) Rechtsgutes voraus (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S.
158, 138 IV 258 E. 2.3 S. 263). So kann etwa die durch ein Vermögensdelikt
geschädigte Gesellschaft ein Rechtsmittel ergreifen (BGE 139 IV 78 E. 3 S. 80 ff.
= Praxis 2013 Nr. 58). Keine Rechtsmittelbefugnis haben dagegen Aktionäre
oder Gesellschaftsgläubiger einer geschädigten Gesellschaft; sie sind nicht
Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3 S. 157 ff.;
BGer 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3, 1B_191/2014 vom 14.
August 2014 E. 3). Dasselbe gilt für eine Person, die bei einem Verkehrsunfall
ausschliesslich einen Sachschaden erleidet: Die anwendbare Strafbestimmung von
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes schützt die Individualinteressen
nur mittelbar, so dass sich daraus kein Beschwerderecht ableiten lässt (BGE 138
IV 258 E. 4 S. 269 ff.). In Bezug auf das Rechtsgut des Vermögens reicht es demnach
nicht aus, wenn die zur Anzeige gebrachte Situation sich möglicherweise auf das
Vermögen der anzeigestellenden Person auswirkt. Vielmehr wird vorausgesetzt,
dass sie in ihrem Vermögen betroffen ist, soweit das Vermögen als Rechtsgut
strafrechtlich geschützt ist. Dies etwa dann, wenn sie geltend macht, sie sei
einem Betrug zum Opfer gefallen.
Im vorliegenden
Fall wurde die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen nicht verletzt. Sie
hat sich am Wettsteinplatz einer unbewilligten Demonstration angeschlossen, die
bereits im Gange war. Nach den getätigten Ermittlungen befand sich der
Demonstrationszug um 18.38 Uhr am Wettsteinplatz. Ein erster „Mitteleinsatz“
mit Gummischrot erfolgte bereits zuvor, nämlich um 18.30 Uhr in der Nähe des
Clarapostens (Clarastrasse/Hammerstrasse; kartographische Übersicht „Demoroute i.S.
unbewilligte Demonstration vom 03.03.2016“ in den Akten). Danach musste den
Demonstrierenden also klar sein, dass es sich um eine ernsthafte und
konfrontative Angelegenheit handelt. Entsprechend schildert die
Beschwerdeführerin auch, dass sie bereits zu Beginn ihrer Demonstrationsteilnahme
am Wettsteinplatz Geschosse gehört habe (Einvernahmeprotokoll S. 5). Später
habe sie den Einsatz von Gummischrot bei der Mittleren Brücke gesehen, sei aber
nicht getroffen worden. Darin liegt kein Vorwurf einer Straftat begründet, der ihr
Vermögen schützen würde.
4.3 Mit
dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Schreiben des Verteidigers vom
7. September 2017 S. 2) bringt die Beschwerdeführerin sodann zum Ausdruck,
sie sei in ihrem Rechtsgut auf Schutz vor missbräuchlicher Amtsgewalt betroffen.
Amtsmissbrauch
gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an
zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition
pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht
unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu
werden (BGE 127 IV 209 E. 1.b S. 212; BGer 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E.
2.6, je m.H.). Weil die privaten Interessen einer betroffenen Person mitgeschützt
sind, ist diese in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs grundsätzlich
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3, 6B_822/2017
vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2; Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 N 84). Vorauszusetzen ist jedoch, dass sie in eigenen
Interessen erkennbar betroffen ist (BGer 6B_964/2016 vom 25. April 2017 E.
1.2.2). Diese Relativierung ergibt sich durch die Unbestimmtheit des
Tatbestands des Amtsmissbrauchs und durch die Schwierigkeit, allfällige
betroffene private Interessen zu identifizieren. Amtsmissbrauch schützt den
Bürger vor „missbräuchlichem“, also nicht jedem unliebsamen Einsatz der
Staatsgewalt (Heimgartner, in: Basler
Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 4). Der entsprechende
Straftatbestand ist vage und unbestimmt umschrieben. Deshalb verlangt die
Rechtsprechung, dass die betroffene Person genau darlegt, welches ihrer
privaten Rechtsgüter und wie es durch das Verhalten der Polizei verletzt worden
ist (BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3).
Diese
Ausführungen sind gerade für den Fall der Berufung auf Grundrechtspositionen
treffend, weil Grundrechte bekanntlich unter bestimmten Voraussetzungen
eingeschränkt werden können (Art. 36 BV). So ist in Bezug auf Demonstrationen
allgemein bekannt, dass diese im Kanton Basel-Stadt einer Bewilligungspflicht
unterliegen (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes,
NöRG, SG 724.100; § 14 der Strassenverkehrsverordnung, StVO, SG 952.200). Eine
solche Bewilligungspflicht für Kundgebungen und die daraus folgende
Möglichkeit, in konkret begründeten Fällen Kundgebungen einzuschränken oder zu
verbieten, sind grundsätzlich verfassungsmässig. Die Grundrechte vermitteln
daher keinen absoluten, sondern bloss bedingten Anspruch, für
Kundgebungen öffentlichen Grund zu benützen (BGE 127 I 164 E. 3b/c S. 168 ff.,
132 I 256 E. 3 und 4.3 S. 258, 262 f., 124 I 267 E. 3 S. 268 ff.; AGE
BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 4.3). Entsprechend ginge es zu weit, wenn
Demonstrationsteilnehmende aus der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit
etwa freie Routenwahl für sich beanspruchen und daraus schliessen würden, die
Polizei dürfe einen Demonstrationszug nicht lenken. Wie erwähnt hat die Beschwerdeführerin
bereits bei ihrem Einstieg am Wettsteinplatz die Geschosse gehört und später
auch Gummigeschosse am Boden liegen sehen. Sie musste daher annehmen, dass die
Kundgebung nicht bewilligt war und zu einer Konfrontation mit der Polizei führt.
Obwohl sie sich in dieser heiklen Situation dem Zug anschloss, war sie vom
polizeilichen Einsatz nie direkt betroffen. Insbesondere wurde sie vom
eingesetzten Gummischrot nie getroffen. Daher ist sie in ihrem Rechtsgut auf
Schutz vor missbräuchlicher Amtsgewalt nicht betroffen.
4.4 Die
Beschwerdeführerin hat ihr Interesse, möglicherweise eine Staatshaftungsklage
zu erheben, nicht innert der Beschwerdefrist, sondern erst wiedererwägungsweise
kundgetan. Insoweit ist sie ihrer Pflicht zur Begründung der Beschwerde gemäss
Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO
verspätet nachgekommen, weshalb darauf im Rahmen des Beschwerdeentscheids nicht
eingetreten werden kann. Selbst wenn das Argument rechtzeitig vorgetragen
worden wäre, würde es nach dem Gesagten (hiervor E. 4.2) nicht zur
Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO führen. Nichts
anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung zum daran anschliessenden
Rechtsmittel an das Bundesgericht: Macht eine geschädigte Person, die eine
Verfahrenseinstellung anficht, ausschliesslich einen Staatshaftungsanspruch
geltend, hat sie kein Beschwerderecht an das Bundesgericht. Ansprüche aus
Staatshaftung sind keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; BGer 6B_295/2018 vom 24.
April 2018, 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember
2014 E. 2.3.1, 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1 = Praxis 2013 Nr. 1;
BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461).
Abweichend davon
ist das Bundesgericht aber auf Beschwerden gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art.
3 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.1.101),
Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UNO-Übereinkommens gegen
Folter (SR 0.105) eingetreten, wenn der Verdacht körperlicher Misshandlungen
oder Tötung durch Polizeiangehörige vorlag (BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober
2012 E. 1.2.2 = Praxis 2013 Nr. 1; BGE 138 IV 86 E. 3 S. 87 ff.
= Praxis 2012 Nr. 114; BGE 131 I 455 E. 1.2.5 S. 462 f.). Solche Misshandlungen
stehen im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion.
Die
vorbehaltenen Haftungsansprüche der Beschwerdeführerin sind
öffentlich-rechtlicher Natur (Meyer,
Staathaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709, 724; BGer
2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.1 m.H.). Insgesamt ergeben sich daher aus
der Rechtsprechung zum Beschwerderecht an das Bundesgericht keine
Anhaltspunkte, die für eine Legitimation im Verfahren vor der kantonalen
Beschwerdeinstanz sprechen würden.
Auf die Beschwerde
ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen.
Die Gesuche der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und entsprechende Wiedererwägung
wurden bereits mit Verfügungen vom 9. April 2018 und 3. Mai 2018
behandelt. Angesichts der offensichtlich fehlenden Betroffenheit in eigenen,
rechtlich geschützten Interessen besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.