Complaint against adult protection guardianship declared inadmissible

VD.2018.37Tribunale amministrativo / Giudice unico27 apr 2018Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court, sitting as single judge, did not enter into A____’s appeal against a KESB decision ordering a guardianship and appointing B____. The court held that the registered decision had been deemed served long before the filing date, so the 30-day appeal period had expired. It also found that the appellant had not credibly established any grounds for reinstatement and that the filing lacked the minimum reasoning required for a KESB appeal. Given the appellant’s limited finances, the court waived costs.

Massima Omnilex

Art. 450b ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB; time limit and reasoning requirements for an appeal against a KESB decision; an appeal must be filed within 30 days of service, with deemed service applying to uncollected registered mail even if a longer pickup period is granted, and a late filing can only be cured by a credibly shown impediment justifying reinstatement. A lay appeal need not be formally elaborate, but must at least identify the challenged ruling and the reasons for disagreement. Absent timely filing and sufficient reasoning, the appellate court does not enter into the matter (consid. 2-3).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2018.37

URTEIL

vom 27. April 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2017

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Er wurde mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, soziale Integration, Administration, Finanzen und Vermögensverwaltung betraut.

Mit undatiertem Schreiben, welches am 13. März 2018 beim Appellationsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den KESB- Entscheid. Am 21. März 2018 traf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).

Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

2.1 Die Beschwerdefrist bei Entscheiden der KESB beträgt 30 Tage seit deren Eröffnung. Vorliegend wurde der Entscheid der KESB am 14. Dezember 2017 per Einschreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers (Vorakten S. 214) verschickt. Nach erfolgloser Zustellung wurde am 18. Dezember 2018 im Postfach der Meldeadresse des Beschwerdeführers eine Mittteilung zur Abholung der Sendung am Schalter hinterlegt. Nachdem der Empfänger die Aufbewahrungsfrist bis zum 30. Dezember 2017 verlängert, die Sendung jedoch bis am 3. Januar 2018 nicht abgeholt hatte, wurde sie zurückgeschickt.

2.2 Eine eingeschrieben zugestellte Sendung gilt am siebten auf den erfolglosen Zustellversuch folgenden Tag als zugestellt, wenn sie innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt worden ist (statt vieler: BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Post eine längere Abholfrist gewährt (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.). Mit seiner am 13. März 2018 beim Gericht eingetroffenen Eingabe hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB damit klar nicht eingehalten.

2.3 Indem der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, ungefähr ab dem 17. Dezember 2017 in der Notfall-Intensivstation gewesen zu sein, verlangt er implizit eine Wiedereinsetzung in die vorherige Frist. Einen Beleg für das Vorbringen reicht er nicht ein. Den Vorakten kann einzig entnommen werden, dass er am 11. Dezember 2017 in gebessertem Zustand aus dem Bruderholzspital hat entlassen werden können (Vorakten S. 228). Ein Beweis für die weitere Hospitalisation fehlt damit. Die Verhinderung ist aus diesem Grund nicht glaubhaft.

2.4 Auf die Beschwerde wird aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten.

Auch wenn die Frist eingehalten worden wäre, könnte aufgrund fehlender Begründung nicht darauf eingetreten werden. Denn Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 42).

Vorliegend schreibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, dass „ihr Verhalten untragbar“ sei, „dann noch die Mutter“. Er sei „am cirka 17.12 in der Notfall-Intensivstation, mit weiteren Kontakten medizinisch“ gewesen. Weiter bringt er vor, dass „Ihnen Unterschrift wie Begründung“ fehle. „Diese Aufdringlichkeit versorgt mich mit Kollapsen. Es ist nicht meine Schuld Sorgen mit der K.K. zu haben. Ich bin Ruheständig und kann sie nicht gebrauchen. Sehen Sie das bitte ein“.

Mit dieser Begründung ist weder klar, wogegen sich das Schreiben richtet, noch weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid konkret nicht einverstanden ist. In der Sache begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls nicht. Damit fehlt auch eine genügende Begründung im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB.

Gemäss den Ausführungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, zumal der Beschwerdeführer von der AHV sowie Ergänzungsleistungen und damit in angespannter finanzieller Situation lebt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Amt für Beistandschaften, z. H. Herrn B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Parole chiave

adult protectionguardianshipappeal deadlinedeemed servicereinstatementreasoning requirementcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the KESB decision was filed within the statutory deadline

Decisione estratta

The appeal was filed after the 30-day deadline; the deemed service rules made the KESB decision final before the filing date.

Motivazione estratta

The registered letter was deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt, even though a longer pickup period had been granted; the filing on 2018-03-13 was therefore untimely.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant sufficiently substantiated a request for reinstatement of the deadline

Decisione estratta

No reinstatement was granted because the alleged hospitalization was not credibly shown.

Motivazione estratta

The appellant offered no proof of the claimed intensive-care hospitalization, while the file only showed discharge in improved condition; the impediment was therefore not made plausible.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the statutory reasoning requirement

Decisione estratta

The filing did not clearly identify the challenged points or explain why the appellant disagreed with the decision.

Motivazione estratta

Even a lay appeal must at least show what is contested and why; the submission consisted of fragmented complaints and did not provide substantive reasons.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No costs were imposed in view of the appellant’s strained financial situation.

Motivazione estratta

The court exercised discretion and waived costs because the appellant lived on AHV and supplementary benefits.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.