Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.52
URTEIL
vom 11.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 31. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass sich A____ seit dem 12. September 2017 in
Basel in Ausschaffungshaft befindet, welche mit Urteilen vom 11. September
2017, 11. Dezember 2017 und 5. März 2018 durch die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft und für
rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2017.70, AUS.2017.90, AUS.2018.23),
dass das Migrationsamt am 5. Januar 2018 die
Anerkennung des Ausländers durch Algerien erreicht hat und die algerische
Botschaft auch ein Laissez-Passer für ihn ausgestellt hat,
dass A____ die daraufhin für den 16. März 2018
organisierte Rückreise nach Algerien durch sein Verhalten gegenüber dem Piloten
des Flugzeugs verhindert hat,
dass das Migrationsamt deshalb die per 11. Juni
2018 auslaufende Haft um weitere drei Monate verlängert hat, um in dieser Zeit
eine neue Rückschaffung in die Heimat des Beurteilten organisieren zu können,
dass die Notwendigkeit der Verlängerung der Haft
allein dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten zuzuschreiben ist, wie es
sich auch heute anlässlich seiner Befragung durch die Einzelrichterin gezeigt
hat,
dass für die weiteren Voraussetzungen der Haft
grundsätzlich auf die bisherigen Entscheide in Sachen des Beurteilten verwiesen
werden kann, welche nach wie vor Geltung beanspruchen,
dass sich die Haft weiterhin als verhältnismässig
erweist, könnte doch der Beurteilte diese jederzeit beenden, wenn er zur Mitwirkung
bereit wäre,
dass auch der Vollzug der Wegweisung zurzeit noch möglich
und absehbar erscheint,
dass nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft
um drei Monate zu bestätigen ist,
dass das Migrationsamt die den Beurteilten im
migrationsrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwältin rechtzeitig über die
heute stattfindende Verhandlung der Einzelrichterin informiert hat, diese aber
dem Gericht weder ein Gesuch um (unentgeltliche) Vertretung noch eine Vollmacht
des Beurteilten eingereicht hat und sie sich auch sonst nicht hat vernehmen
lassen,
dass ihr deshalb der vorliegende Entscheid nicht
durch das Gericht mitgeteilt wird,
und erkennt:
://: Die Verlängerung der Haft über A____ zur
Sicherstellung der Wegweisung ist für drei Monate, das heisst bis 11. September
2018, rechtmässig und angemessen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.