Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.5
URTEIL
vom 26. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. Christoph A.
Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2017
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung und Drohung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2017 der mehrfachen
einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In
zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 583.55, zu einer
Genugtuung von CHF 500.– (je zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. November 2014) und
zu einer Parteientschädigung von CHF 2‘546.70 an B____ verurteilt. Ferner
wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘163.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– (im Fall der Berufung oder des Antrags auf
Ausfertigung eines schriftlichen Urteils CHF 1‘000.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], am 2. Oktober
2017 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Berufung erklärt. Er hat beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vom Vorwurf der
mehrfachen einfachen Körperverletzung und der Drohung kostenlos freizusprechen
und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von B____ sowie dessen Antrag
auf Parteientschädigung seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben weder selbst
Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
Mit Eingabe vom
16. Februar 2018 hat der Berufungskläger dem Gericht schriftliche Erklärungen
von B____ und C____ zustellen lassen, mit welchen beide Privatkläger die gegen
ihn gestellten Strafanträge zurückziehen. Er beantragt, gestützt darauf die
Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und wegen Drohung
einzustellen und das Berufungsverfahren unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Staates als erledigt abzuschreiben.
Der Verfahrensleiter
hat diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt und
angekündigt, dass ohne Gegenbericht bis zum 19. März 2018 das Verfahren
zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt werde. Keine der Parteien hat sich
innert der gestellten Frist vernehmen lassen.
Erwägungen
1.1 Einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB werden nur auf Antrag bestraft. Die
antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das
Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1
StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals
stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall haben beide Privatkläger
ihre Strafanträge mit schriftlichen Erklärungen vom 22. Januar 2018 während des
hängigen Berufungsverfahrens zurückgezogen.
1.2 Bei
Antragsdelikten ist ein gültiger Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Wird
ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, ist diese Prozessvoraussetzung
wieder beseitigt. Das Strafverfahren ist daher einzustellen (Riedo, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Auflage
2013, Art. 33 N 29).
1.3 Dementsprechend
ist die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ auf den Zivilweg zu
verweisen. Auch die B____ erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung
zulasten des Berufungsklägers verliert damit ihre Grundlage. Es ist anzunehmen,
dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt haben.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder die erstinstanzlichen
noch die zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 426 .Abs. 1 und
2 StPO e contrario) und hat er Anspruch auf Entschädigung seiner
Verteidigungskosten vor beiden Instanzen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Entsprechend den Leistungsverzeichnissen seines Verteidigers ist ihm somit für
die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 5‘118.25 (CHF 4‘600.–
Honorar [18,4 Stunden zu CHF 250.–], CHF 139.10 Auslagenentschädigung
und CHF 379.15 MWST [8 % auf CHF 4‘739.10]) und für die zweite
Instanz eine solche von CHF 1‘294.30 (CHF 1‘100.– Honorar [4,4
Stunden zu CHF 250.–], CHF 100.50 Auslagenersatz und CHF 93.80
MWST [8 % auf CHF 450.60 und 7,7 % auf 749.90] aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung wird zufolge Rückzugs der
Strafanträge eingestellt.
Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Es werden weder für das erstinstanzliche
noch für das zweitinstanzliche Verfahren ordentliche Kosten erhoben.
Dem Beurteilten wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5‘118.25 und für
das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 1‘294.30 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.