Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.140
URTEIL
vom 25.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Juli 2017
betreffend mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 28. November 2016 wurde A____ der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 220.– bestraft. Gegen diesen
Strafbefehl hat er mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 Einsprache erhoben. Mit
Schreiben vom 30. Dezember 2016 hat die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festgehalten
und diesen zusammen mit den Akten an das Strafgericht überwiesen. Mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Juli 2017 wurde A____ der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 220.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 4. Dezember
2017 beziehungsweise 9. Februar 2018 die Berufung erklärt und begründet. Er beantragt
einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln.
„Erforderlichenfalls“ stellt er die folgenden Beweisanträge: „Einsichtnahme in
das Originalphoto von der Schildaufschrift vom „Tattag am Tatort““, welches auf
seinem Mobiltelefon gespeichert sei, „Lokaltermin am „Tatort““ und Erstellung
eines Sachverständigengutachtens. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit
Berufungsantwort vom 21. März 2018 hat sie die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen erstinstanzlichen
Urteils beantragt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sei
abzuweisen. Der Berufungskläger hat eine Eingabe vom 15. April 2018 eingereicht.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin das schriftliche Verfahren angeordnet, vorbehältlich
eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, so-weit für den
vorliegenden Entscheid relevant, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das
angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht.
Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert.
Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Nach
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, wenn somit im Berufungsverfahren
lediglich Übertretungen zu beurteilen sind (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 406 N 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien wurden bereits darauf
hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der
vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem
Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4
StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildeten hingegen wie
vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren
nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund
der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht
einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich
nicht abgenommen hätte. Auch in einem solchen Fall würde aber lediglich ein
kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017
Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2015.117 vom 21. Juli
2016 E. 1.3).
1.4 Die
Anträge auf Durchführung eines Augenscheins und Erstellung eines Gutachtens
werden abgelehnt, da sie erstmals im Berufungsverfahren gestellt werden und
sich daher nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO als unzulässig erweisen. In
der Berufungserklärung erhebt der Berufungskläger auch Einwände gegen den erstinstanzlichen
Entscheid, die aus demselben Grund nach Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig sind,
weshalb sie nicht zu hören sind: Er macht geltend, er habe bei einem späteren
Besuch in Basel beobachtet, wie die Polizei das Einfahren zur Durchfahrt über
den Marktplatz zur mittleren Brücke geduldet habe (Akten S. 133). Keiner der
zahlreich einfahrenden PKWs würde angehalten und nach seiner Berechtigung gefragt
(Eingabe des Berufungsklägers vom 15. April 2018). Damit macht er implizit einen
Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ geltend, der ohnehin grundsätzlich
nicht besteht (AGE SB.2016.43 vom 24. März 2017 E. 4.6). Da der
Berufungskläger nicht geltend gemacht hat, er besitze einen Behindertenausweis,
sind seine diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 133) unerheblich.
1.5 Mit
Eingabe vom 8. Juni 2017 hat der Berufungskläger der Vorinstanz ein Foto,
welches er mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hat, eingereicht (Akten S. 64). Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgehalten, dass der Schriftzug auf dem
eingereichten Foto nicht erkennbar sei (Akten S. 103). Der in der
Berufungserklärung gestellte Antrag auf „Erforderlichenfalls Einsichtnahme in
das Originalphoto“ auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers (Akten S. 132)
wird abgelehnt, da die Vorinstanz die Schildaufschrift, so wie er sie geltend macht,
in Erwägung gezogen hat (Akten S. 103). Er hat diesen Beweisantrag denn
auch in der Berufungsbegründung nicht mehr aufgegriffen.
2.1 Anlässlich
einer Parkkontrolle am 5. Dezember 2015 stellte die Polizeidienstangestellte
[...] um 10:21 Uhr fest, dass der Personenwagen [...] (Deutschland) an der
Stadthausgasse 7 in Basel abgestellt war und vom Lenker jede Spur fehlte (Akten
S. 39 und 41), was vom Berufungskläger nicht bestritten wird (Akten S. 101).
Der Strafbefehl vom 28. November 2016 hält fest, dass der Berufungskläger am besagten
Tag und Ort das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtet und den
Personenwagen auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten parkiert habe.
Die Vorinstanz
hat es zusammengefasst für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger das
Vorschriftssignal nicht beachtet habe, als er unzulässigerweise in die
Stadthausgasse gefahren sei, und dort unberechtigt parkiert habe, um einen
nicht als Güterumschlag zu qualifizierenden Einkauf zu tätigen. Er habe auch
keinem Rechtsirrtum unterlegen. Dementsprechend sei er in Anwendung von Art. 90
Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01), Art. 79 Abs. 4 und 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.11) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu
erklären.
Der
Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger macht zunächst, jedenfalls implizit, geltend, sein Verhalten
sei als Güterumschlag im Sinne von Art. 79 Abs. 4 Satz 2 SSV zu qualifizieren. Sein
getätigter Einkauf sei nach Art und Menge gezielt auf eine anstehende
Veranstaltung ausgerichtet gewesen. Der Einkauf habe längere Zeit in Anspruch
genommen, da er die Ware in diversen Tüten verpackt respektive verstaut habe. Jedenfalls
sei er nach dem Einkauf so schnell wie möglich und auf direktem Weg zum Wagen
zurück. Der Berufungskläger weist auch auf seinen Gesundheitszustand hin. Die
beiden Rollstuhlsymbole habe er nicht gesehen, da diese durch zwei andere
Fahrzeuge abgedeckt gewesen seien. Gelb schraffierte Flächen würden immer eine
„Nutzungseinschränkung“ bedeuten, die durch ein Zusatzschild erklärt werde. Das
Zusatzschild „Parkverbot erst ab Montag“ habe nach menschlicher Logik darauf
hingewiesen, dass die eingeschränkte Nutzung am besagten Tag nicht gegolten
habe (Akten S. 133 f., 143 f. und Eingabe des Berufungsklägers vom
15. April 2018 S. 2).
2.2.2 Die
Vorinstanz hat sich bereits mit diesen Rügen auseinandergesetzt (Akten
S. 101 ff.) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Verhalten des
Berufungsklägers nicht unter „Güterumschlag“ im Sinne der vorstehend erwähnten
Bestimmung subsumiert werden kann. Er habe unberechtigterweise auf einem Parkverbotsfeld
parkiert. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann, mit den
folgenden ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden (vgl.
Art. 82 Abs. 4 StPO).
Entgegen der
Behauptung des Berufungsklägers (Eingabe des Berufungsklägers vom 15. April
2018 S. 2), stehen gelbe Parkfelder nur einem bestimmten Personenkreis zur
Verfügung (Art. 79 Abs. 1bis Satz 3 SSV). Für Personen, welche nicht diesem
Personenkreis angehören, gilt dort ein Parkverbot. Trägt das Parkverbotsfeld allerdings
eine Aufschrift, kann u.a. ein Güterumschlag zulässig sein (Art. 79 Abs. 4
SSV). Unumstritten ist, dass es sich vorliegend um ein Parkverbotsfeld mit der
Aufschrift Gehbehinderte (Akten S. 41) handelt.
Dass der damals
73-jährige Berufungskläger den Einkauf im Hinblick auf eine bevorstehende Veranstaltung
getätigt haben will, ist irrelevant und ändert insbesondere nichts daran, dass die
eingekauften Waren nach Grösse, Gewicht oder Menge nicht als Güter, die unter
den Begriff des Güterumschlags fallen, zu qualifizieren sind. Er verkennt daher,
dass seine Handlungen, selbst wenn er tatsächlich nur angehalten haben sollte,
um einen Einkauf im COOP CITY zu tätigen, und danach auf direktem Weg zum Wagen
zurückgegangen sein sollte, nicht als Güterumschlag zu werten wären. Damit kann
letztlich offen gelassen werden, ob der Berufungskläger sich auf „Shoppingtour“
(Akten S. 143) begab oder nicht. Widersprüchlich ist, dass er sich einerseits
auf einen Güterumschlag beruft, andererseits aber behauptet, die
Rollstuhlsymbole nicht gesehen zu haben. Auf einem Parkverbotsfeld ohne
Aufschrift ist ein Güterumschlag unzulässig. Nach eigenen Angaben weiss der
Berufungskläger, dass die gelbe Markierung von Parkfeldern eine
„Nutzungseinschränkung“ bedeutet. Unzutreffend ist, dass ein erklärendes
Zusatzschild erforderlich wäre. Die gelbe Markierung mit Diagonalkreuz und die
Aufschrift sind vielmehr selbsterklärend und halten davon ab, das Fahrzeug dort
abzustellen. Will der Berufungskläger die Rollstuhlsymbole übersehen haben,
durfte er nicht davon ausgehen, dass ein Güterumschlag zulässig sei. Darauf,
dass das Parkieren erlaubt wäre, durfte er selbst bei einem angeblich
angebrachten Zusatzschild „Parkverbot erst ab Montag“ nicht ernsthaft schliessen,
was die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat (Akten S. 103).
2.3
2.3.1 Des
Weiteren macht der Berufungskläger geltend, er sei als juristischer Laie mit
gesundem Menschenverstand davon ausgegangen, dass das Einfahren in die
Stadthausgasse für sein Vorhaben gestattet sei (Akten S. 133).
2.3.2 Auch
mit dieser Rüge hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt (Akten S.
103 f.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden
(vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Im Ergebnis ist
der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln
in allen Teilen zu bestätigen. Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu
Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG, wonach
eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Strafschärfend ist
die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von der
Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen
richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist
nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil (Akten S. 104) ist zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse
von CHF 220.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 79 Abs. 4, 19 Abs. 1 lit. a der
Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 208.60 und
eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.