Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
AS.2011.44
URTEIL
vom 1. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Appellation/Berufung gegen
ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009
Urteile des Appellationsgerichts
vom 4. Juni 2013 und vom 23. Januar/ 4. Februar 2015 (vom Bundesgericht am
19. Juni 2014 bzw. am 16. Dezember 2015 aufgehoben)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 16. Dezember 2016 (vom Bundesgericht am 12. Februar 2018 teilweise aufgehoben)
betreffend Kostenverlegung
Sachverhalt
Der für das
Gerüstbauunternehmen D____ AG tätige C____ (Privatkläger) stürzte anlässlich
des Abbaus eines Baugerüsts über neun Meter in die Tiefe und wurde dabei schwer
verletzt. A____ (Berufungskläger 1) und sein Vater B____ (Berufungskläger 2)
wurden als Verantwortliche der Gerüstbaufirma angeklagt, durch mangelnde
Kontrolle bzw. Instruktion diesen Unfall ihres Mitarbeiters verschuldet zu
haben. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009
wurden beide Angeklagte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–
(Berufungskläger 1) bzw. 60 Tagessätzen zu CHF 450.– (Berufungskläger 2)
verurteilt. Eine aufgeschobene Vorstrafe des Berufungsklägers 2 wurde
vollziehbar erklärt. Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
des Privatklägers gegen die beiden Berufungskläger wurde dem Grundsatz nach
gutgeheissen, wobei die Haftungsquote auf 100 Prozent festgesetzt und der
Privatkläger zur Festsetzung der Höhe der Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen
wurde. Die beiden Berufungskläger wurden in Solidarhaft zur Zahlung einer
Parteientschädigung in Höhe von CHF 7’081.95 an den Privatkläger
verurteilt und dessen Mehrforderung im Betrag von CHF 2’292.55 abgewiesen.
Dieses Urteil
haben die Berufungskläger angefochten. Mit der am 18. Dezember 2009 erklärten
und am 11. November 2011 begründeten Appellation (Akten S. 360, 390) haben
sie die kostenfällige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen
Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben die
kostenfällige Abweisung der Appellation und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt (Akten S. 424, 431).
Das
Appellationsgericht erklärte die Vorstrafe des Berufungsklägers 2 für nicht vollziehbar,
bestätigte aber im Übrigen das angefochtene Urteil des Strafgerichts. Das
Appellationsgericht beurteilte die Sache erstmals am 4. Juni 2013 und, nachdem
das Bundesgericht auf Beschwerde der Berufungskläger die Sache jeweils
zurückgewiesen hatte, am 23. Januar / 4. Februar 2015 und 16.
Dezember 2016. Auf die dritte Beschwerde der Berufungskläger hin bestätigte das
Bundesgericht deren Verurteilung im Straf- und Zivilpunkt, wobei es die
Haftungsquote wegen Mitverschuldens des Privatklägers von 100 auf 80 Prozent
herabsetzte. Im Kostenpunkt wurde die Sache ein weiteres Mal an das
Appellationsgericht zurückgewiesen (BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018).
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2018
wurde den Parteien unter Ankündigung des schriftlichen Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Der Privatkläger hat sich mit Eingabe vom 22. März
2018 dazu geäussert und um eine gerechte Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen
ersucht. Die Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Mit
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2018 wurde die Verurteilung der
Berufungskläger zu bedingten Geldstrafen von 45 bzw. 60 Tagessätzen wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt. Bestätigt wurden im Weiteren
der Nichtwiderruf einer Vorstrafe des Berufungsklägers 2 sowie die Auferlegung
der Kosten des Vorverfahrens und der ersten Instanz zulasten der
Berufungskläger. Bezüglich der unbezifferten Zivilforderung des Privatklägers
gegen die beiden solidarisch haftenden Berufungskläger, die dem Grundsatz nach
gutgeheissen wurde, setzte das Bundesgericht die Haftungsquote von 100 auf 80
Prozent hinab. Zur Begründung der Haftungsreduktion wurde ausgeführt, dass den
Privatkläger ein Mitverschulden am Arbeitsunfall treffe, den er anlässlich des
Abbaus eines Baugerüsts am 21. August 2007 erlitten hatte. In allen diesen
Punkten ist das kantonale Urteil mit der Bestätigung bzw. Abänderung durch das
Bundesgericht am 12. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110). Insoweit ist im vorliegenden Urteil
die Rechtskraft festzustellen. Die rechtskräftig gewordene Anordnung wird im vorliegenden
Urteilsdispositiv im Wortlaut wiedergegeben.
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 398 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zwar ist das
angefochtene Strafurteil vom 17. Dezember 2009 noch vor deren Inkrafttreten am
- Januar 2011 ergangen. Massgeblich ist vorliegend jedoch die Rückweisung
durch das Bundesgericht mit dessen Urteil vom 12. Februar 2018, so dass das
neue Recht – also die Schweizerische StPO – zur Anwendung gelangt (Art. 453
Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Neubeurteilung stehen im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil vom
12. Februar 2018 einzig die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und
die Parteientschädigung (aufgehobene Absätze 7 und 8 des Dispositivs des
Berufungsurteils vom 16. Dezember 2016). Solche Entscheide können gemäss Art. 406
Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren ergehen, was in der
Praxis auch so gehandhabt wird (AGE SB.2017.79 vom 1. November 2017 E. 1.3,
SB.2015.98 vom 9. Mai 2016 E. 1.2, SB.2015.23 vom 7. Dezember 2015 E. 1.2).
Vorliegend ist kein Grund für die Durchführung einer weiteren mündlichen
Gerichtsverhandlung ersichtlich, nachdem dies im Berufungsverfahren bereits
dreimal geschehen ist (Berufungsverhandlungen vom 4. Juni 2013, 23. Januar
2015 und 16. Dezember 2016). Überdies haben die Parteien gegen die Ankündigung
des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben, so dass kein Grund
besteht, ins mündliche Verfahren zu wechseln.
1.4 Aufgrund
ihrer praktischen Relevanz ist zunächst auf die Frage der Parteientschädigungen
zugunsten des Privatklägers (E. 2) und zugunsten der Berufungskläger (E. 3)
einzugehen, bevor die Frage der Gerichtskosten behandelt wird (E. 4).
2.1 Der
Privatkläger hat vor Strafgericht einen Schuldspruch und die Gutheissung seiner
Zivilforderung dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 Prozent
beantragt (Plädoyer, Akten S. 317). Vor Appellationsgericht ersuchte er um
vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Akten S. 431). Er
ist mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren im Wesentlichen durchgedrungen. Zufolge
seines überwiegenden Obsiegens hat der Privatkläger gegenüber den beiden
Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diese
Parteientschädigung ist nach gerichtlichem Ermessen festzulegen (BGE 139
IV 102 E. 4.5; BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3,
6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B_495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1,
6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.4). Die mit den Honorarnoten geltend
gemachten Aufwendungen des Privatklägers (Akten S. 317, 444, 555) lassen
sich mit Blick auf eine Aufteilung auf den Straf- und den Zivilpunkt nicht
exakt abgrenzen, weshalb sie in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind (BGer 6B_1046/2013
vom 14. Mai 2014 E. 2.4).
2.2 Vorliegend
hat sich der Privatkläger am Straf- und am Zivilpunkt beteiligt. Er hat als
Strafkläger vollumfänglich obsiegt, weil es zu einer Verurteilung der
Berufungskläger kam. Zudem wurde seine unbezifferte Zivilforderung dem
Grundsatz nach gutgeheissen, so dass er auch im Zivilpunkt obsiegt hat (BGer 6B_1046/2013
vom 14. Mai 2014 E. 2.4; Eymann,
Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale
2013, S. 315, Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 13; anders bei
vollumfänglicher Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, BGE 139 IV
102 E. 4.4). Es rechtfertigt sich, bei der Bemessung der
Parteientschädigung den Straf- und Zivilpunkt gleich zu gewichten. Bei dieser
Ausgangslage ergibt sich aus dem vollumfänglichen Obsiegen des Privatklägers im
ersten und seinem teilweisen Obsiegen im Umfang von 80 Prozent im zweiten Punkt
ein gesamtheitliches Obsiegen von 90 Prozent. Entsprechend diesem Schlüssel von
90 Prozent sind die Parteientschädigungen aufzuteilen.
2.3 Für
die Feststellung der „notwendigen Aufwendungen“ des Privatklägers ist die
Beurteilung gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2016
zugrunde zu legen, gegen die der Privatkläger keine Einwände erhoben hat.
Demnach beläuft sich der Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren (bei damals
voller Entschädigung) auf CHF 7’081.95. Für das Berufungsverfahren ist der
angemessene Aufwand auf CHF 5’000.– festgesetzt worden. Entsprechend dem
Schlüssel von 90 Prozent haben die Berufungskläger dem Privatkläger davon
den Anteil von CHF 6’373.75 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 4’500.–
für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, jeweils einschliesslich
Mehrwertsteuer und Auslagen. Die Berufungskläger haften hierfür solidarisch (Art. 418
Abs. 3 StPO).
3.1 Die
Berufungskläger haben für ihre Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren
bereits Entschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 4’500.– zugesprochen
erhalten. Insoweit sind sie vorliegend nicht mehr zu entschädigen. Im hier massgeblichen
kantonalen Berufungsverfahren sind die Berufungskläger mit ihrem Antrag auf
Freispruch vollumfänglich unterlegen (Akten S. 392). Soweit sich ihr Antrag
auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sinngemäss gegen die Zivilforderung
richtete, haben sie mit der erreichten Haftungsreduktion teilweise obsiegt. Die
Haftungsreduktion um 20 Prozent ist gemessen am ganzen Verfahren jedoch von
untergeordneter Bedeutung. Auch ihre Aufwendungen lassen sich mit Blick auf die
Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilpunkt nicht klar abgrenzen (Akten S. 445,
550, 552), weshalb sie in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden (hiervor E.
2.1).
3.2 Gemäss
Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der
Privatklägerschaft Anspruch auf „angemessene“ Entschädigung für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Vorliegend haben die
beschuldigten Berufungskläger jedoch bloss in geringfügigem Masse obsiegt.
Zudem wäre es wegen des tragischen Schicksals ihres verunfallten Mitarbeiters zynisch,
diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Daher erscheint eine
Entschädigung zu seinen Lasten nicht „angemessen“ im Sinne von Art. 432 Abs. 1
StPO. In Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei der Beurteilung von Kosten-
und Entschädigungsfragen (BGE 139 IV 102 E. 4.5; BGer 6B_226/2017
vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3, 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2,
6B_495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014
E. 2.4) ist von der Auflage einer Parteientschädigung zulasten des
Privatklägers abzusehen. Den Interessen der Berufungskläger, die im Umfang
ihres Obsiegens notwendigen Aufwendungen erstattet zu erhalten, ist nach den
folgenden Erwägungen Rechnung zu tragen.
3.3 Gemäss
Art. 436 Abs. 2 StPO ist eine beschuldigte Person im
Rechtsmittelverfahren zu entschädigen, wenn zwar kein vollständiger oder
teilweiser Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt, sie aber in
anderen Punkten obsiegt. Diese Entschädigung ist gemäss den einschlägigen
Bestimmungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 bis 434 StPO) aus
der Gerichtskasse zu bezahlen, sofern keine Herabsetzungs- oder
Verweigerungsgründe vorliegen. Solche liegen namentlich im Umstand, dass die
Entschädigung durch die Privatklägerschaft auszurichten oder die Aufwendungen
der beschuldigten Person geringfügig wären (Art. 430 Abs. 1 lit. b
und c StPO). Bei der Beurteilung dieses Entschädigungsanspruchs ist auf die
Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art.
436 N 3, Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 436 N 11).
3.4 Die
Berufungskläger haben sich als Beschuldigte gegen die Zivilforderung (mit einer
vollen Haftungsquote) in allen Verfahrensabschnitten gewehrt (Akten S. 333 f.,
462 ff., 588, 761 f.). Vor Bundesgericht haben sie darauf
hingewiesen, dass das Berufungsgericht sich nicht zum Mitverschulden des Opfers
geäussert habe. Darauf ist das Bundesgericht in seinem ersten Urteil nicht
eingegangen (BGer 6B_862/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1). In seinem
zweiten Urteil hielt das Bundesgericht die kantonale Instanz jedoch dazu an,
ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers oder seines Bruders neu zu
prüfen (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1, 5.3 f.).
Da nach dem
Gesagten keine Parteienschädigung durch den Privatkläger auszurichten ist und den
Beschuldigten über die ungewöhnlich vielen Verfahrensphasen zum Zivilpunkt ein
(verglichen mit dem Strafpunkt) zwar untergeordneter, aber nicht geringfügiger
Aufwand entstanden ist (Art. 430 Abs. 1 lit. b und c StPO), ist
ihnen in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand kann aufgrund der
Akten geschätzt werden. Ausgehend von einem geschätzten Gesamtaufwand von rund
41 Stunden und dem Schlüssel von 10 Prozent für den Umfang des Obsiegens ist die
Entschädigung eines Pauschalaufwands von knapp 5 Stunden angemessen,
welcher praxisgemäss zum Ansatz von CHF 250.– abgegolten wird (Überwälzungstarif
gemäss Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014; AGE SB.2016.87
vom 10. Februar 2017 E. 6, SB.2014.26 vom 9. Juni 2015 E. 5,
SB.2012.2 vom 19. Juni 2014 E. 2.3). Den Berufungsklägern ist daher
zulasten der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’250.–,
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zuzusprechen. Diese ist mit den
auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich den Gerichtsgebühren) und mit den
beiden Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 1’200.– zu verrechnen und wird
daher nicht ausbezahlt (vgl. hiernach E. 5).
Was die Auflage
der Verfahrens- und Gerichtskosten angeht, so ist diese in Bezug auf das
Vorverfahren und die erste Instanz mit dem Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar
2018 bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Zur Entscheidung stehen
lediglich noch die Kosten des Berufungsverfahrens. Diese sind von den Parteien
nach Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu
tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E.
3.3, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2, 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 428 N 6). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel
ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2
lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der
Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem
Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des
richterlichen Ermessens abgeändert wird (Domeisen,
a.a.O., Art. 428 N 21 f., Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 12 f.,
Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 428
N 11). Bei der Bestimmung von Art. 428 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine
Kann-Vorschrift, die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt (Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 18, Griesser, a.a.O., Art. 428 N 9; BGer 6B_900/2017
vom 14. Februar 2018 E. 2.3, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2
f.). Entsprechend führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jede
abweichende rechtliche Qualifikation oder unwesentliche Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Kostenreduktion (BGer 6B_900/2017 vom
14. Februar 2018 E. 2.4, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.4, 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.4).
Die volle
Gerichtsgebühr beläuft sich vorliegend auf je CHF 750.– für den einzelnen
Beurteilten (vgl. § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810) bzw.
auf CHF 1’500.– für beide, wobei aufgrund der gemeinsamen Verantwortung Solidarhaft
angeordnet und auf eine anteilsmässige Auflage verzichtet wird (vgl. Art. 418
Abs. 1 und 2 StPO). In sinngemässer Anwendung der Erwägungen zum
Kostenschlüssel für die Parteientschädigungen rechtfertigt sich eine Herabsetzung
der Gerichtskosten um 10 Prozent. Die Gerichtsgebühr ist demnach im Umfang
von CHF 1’350.– den Berufungsklägern aufzuerlegen. Der Restbetrag von CHF
150.– geht zulasten des Kantons (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 442
Abs. 4 StPO können Forderungen der Strafbehörde aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen
Strafverfahren verrechnet werden. In Bezug auf die Berufungskläger ergibt sich
folgende Aufstellung:
Kosten des Vorverfahrens CHF 2’196
Urteilsgebühren
Strafgericht CHF 1’200
Urteilsgebühr 2. Instanz CHF 1’350
Kostenvorschüsse 2.
Instanz CHF 1’200
Parteientschädigung CHF 1’250
Subtotal CHF 4’746 2’450
Forderung zugunsten Kanton CHF 2’296
Die
Kostenvorschüsse wie auch die reduzierte Entschädigung zugunsten der
Berufungskläger sind durch Verrechnung vollständig getilgt, so dass diese
Beträge nicht auszuzahlen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass gemäss den Urteilen des Appellationsgerichts
vom 16. Dezember 2016 und des Bundesgerichts vom 12. Februar 2018
folgendes Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist:
„A____ wird der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
B____
wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 450.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in
Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die
gegen B____ am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
Die
unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ wird in
Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach
gutgeheissen unter Festlegung der solidarischen Haftbarkeit von A____ und B____
und einer Haftungsquote von 80 Prozent; bezüglich der Höhe seiner
Ansprüche wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
A____
trägt die Kosten von CHF 1’023.– und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das
erstinstanzliche Verfahren.
B____
trägt die Kosten von CHF 1’173.– und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das
erstinstanzliche Verfahren.“
Die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) werden im Umfang von CHF 1’350.– A____ und B____ in
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die von A____ und B____ geleisteten
Kostenvorschüsse in Höhe von je CHF 600.– werden mit den Kosten des Strafverfahrens
verrechnet.
Den Berufungsklägern wird aus der Gerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1’250.– zugesprochen (einschliesslich
Auslagen und MWST). Diese wird mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnet.
Die Berufungskläger haben dem
Privatkläger C____ in solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 6’373.75 für das erstinstanzliche Verfahren und
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’500.– für das
zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung des Privatklägers im
Betrag von CHF 3’000.75 für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1 und 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerschaft
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregisterinformationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs
Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.