Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.41
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Privatklägerin
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Februar 2018
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen C____ wegen häuslicher Gewalt
gegen seine Ehefrau A____. Das im Rahmen dieses Verfahrens von A____ am 14.
November 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab.
Dagegen erhob A____
am 5. März 2018 – vertreten durch B____, Advokatin – Beschwerde. Sie beantragt,
es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu
bewilligen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 teilte die Vertreterin der
Beschwerdeführerin als Nachtrag zur Beschwerde mit, dass sich ihre Mandantin in
den nächsten Tagen einer Operation am Gehirn unterziehen müsse. Mit Verfügung
vom 22. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin diese Eingabe der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu.
Mit
Stellungnahme vom 3. April 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde
vernehmen und beantragte deren Abweisung. Mit Replik vom 8. Mai 2018 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte zudem ihre
Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin
die Replik sowie die Honorarnote der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnis zukommen lassen.
Mit
Übermittlungsschreiben vom 8. Mai 2018 liess der Instruktionsrichter des Strafgerichts
dem Appellationsgericht seine vom selben Tag datierende Verfügung in der
nämlichen Angelegenheit zur Kenntnis zukommen, mit welcher der Beschwerdeführerin
antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Strafgericht
bewilligt wurde.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der
Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und
ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382
StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom
13. August 2012 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist als Opfer und Privatklägerin durch die Abweisung ihres
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in ihren eigenen Interessen
berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1
und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Das
Strafgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2018 antragsgemäss
die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Strafgericht bewilligt. Damit
ist fraglich, ob nach dieser Verfügung überhaupt noch ein aktuelles Rechtschutzinteresse
an der vorliegenden Beschwerde besteht. Da jedoch die Zuständigkeit der
Verfahrensleitung des Strafgerichts nur bis zur Anklageerhebung zurück reicht
und somit in der genannten Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege nur ab jenem
Zeitpunkt bewilligt wird (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8.
Mai 2018), liegt ein Interesse nach wie vor – eben für die im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft bzw. in der Zeit vor der Anklageerhebung
getätigten Aufwendungen – vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für
die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die
Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage
nicht aussichtslos erscheint (lit. a und b).
Der Umfang des
Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz
2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche
Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern
dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn
einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO –
Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der
verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines
Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint
(Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Privatklägerin „um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege“ mit der Begründung abgewiesen, es seien weder in
rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bei der Geltendmachung
ihrer Zivilforderungen auszumachen. Zwar handle es sich nicht um
Bagatelldelikte, jedoch gelte im Strafpunkt der Untersuchungsgrundsatz. Zur
Durchsetzung ihrer Zivilansprüche müsse die Privatklägerin lediglich ihre
Forderungen beziffern und einreichen, wofür sie allenfalls einzig eine
Übersetzungshilfe benötige. Die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege seien deshalb nicht gegeben (Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018, S. 2).
2.3
2.3.1 Vorab
ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zu
den in Art. 136 StPO genannten generellen Erfordernissen der Hab-losigkeit der
Beschwerdeführerin sowie zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht äussert. Sie
hält lediglich fest, das in Bezug auf die Bestellung eines Rechtsbeistands
zusätzliche Erfordernis der Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin
sei nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Anhand dieser Verfügung hätte
somit davon ausgegangen werden können, dass die Voraussetzungen der
Hablosigkeit und der mangelnden Aussichtslosigkeit implizit anerkannt würden.
Erst in der
Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. April 2018 führte die Staatsanwaltschaft aus,
auch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin werde in Frage gestellt, da diese
nur bis Dezember 2017 nachgewiesen sei. Zudem sei das Verfahren aussichtslos, weil
die Beschwerdeführerin bis heute ihre Zivilforderungen nicht habe konkretisieren,
bezeichnen oder beziffern können (Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 3). Ob
das Vorbringen dieser neuen Gründe für die Abweisung des Gesuchs in der Beschwerdeantwort
verspätet ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin
mit ihrer Replik dazu Stellung nehmen konnte und somit das rechtliche Gehör
gewahrt wurde. Die Kriterien der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit werden
deshalb der Vollständigkeit halber und um einen prozessualen Leerlauf zu
verhindern im Folgenden ebenfalls geprüft.
2.3.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zur Annahme kommt, die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin sei fraglich, ist nicht nachvollziehbar: Zweifellos hat sie
diese im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nachgewiesen und eine aktuelle Verfügung der Sozialhilfe
eingereicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – welche ausführt, die
Mittelosigkeit „scheine zumindest für den Dezember 2017 nachgewiesen zu sein“, es
sei jedoch nicht nachgewiesen worden, ob diese Einkommens- und Vermögenslage
noch weiter bestehe – hat sie damit ihrer Pflicht Genüge getan: Die
Bedürftigkeit muss im Zeitpunkt des Gesuchs und nicht pro futuro nachgewiesen
werden, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführerin zu
einem späteren Zeitpunkt zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dies
hat sie jedoch nicht getan. Im Übrigen macht die Staatsanwaltschaft auch nicht
geltend, aufgrund welcher Überlegungen sie zur Auffassung gelangt, die
Beschwerdeführerin sei nicht mehr sozialhilfeabhängig, zumal diese gegenwärtig
schwerkrank im Spital liegt (s. dazu unten E. 2.4.2). Mit dem Verfahrensleiter
des Strafgerichts ist somit festzuhalten, dass schon ein Blick in die Akten
genügt, um zu zeigen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist und nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, um eine Rechtsvertretung zu bezahlen
(Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 1).
2.3.3 Ebenfalls
nicht stringent ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Zivilklage der
Beschwerdeführerin sei aussichtslos, weil diese bis jetzt noch keine Belege zur
Bezifferung ihrer Forderungen eingereicht habe (Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft
Ziff. 10). Zum einen untersteht die Privatklägerschaft nicht der Pflicht, ihre
Zivilforderungen bereits im Vorverfahren zu beziffern. Vielmehr kann sie, wie
die Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht ausführt, dies auch nach
Vorliegen der Anklageschrift bzw. erst im Verfahren vor Strafgericht tun. Zum
anderen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eben dazu alleine nicht
in der Lage ist, gerade die Begründung für das Gesuch um unentgeltliche
Vertretung (s. dazu unten E. 2.4.3 f.). Ihr nun diesen Umstand zum Vorwurf zu
machen bzw. ihn zur Begründung heranzuziehen, weshalb das Gesuch aussichtslos
sei, ist geradezu absurd.
Die Tatsache
schliesslich, dass ihre Vertreterin bis anhin noch keine Forderungen
eingereicht hat, kann – neben dem Umstand, dass der Schaden noch nicht klar ist
(s. dazu unten E. 2.4.2) – auch ohne weiteres damit begründet werden, dass
eben das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung noch nicht
bewilligt wurde. Es ist verständlich, dass eine Vertreterin ihren Aufwand bis
zur Gewissheit, dass sie diesen auch in Rechnung stellen kann, vorerst in
Grenzen hält. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit kann dieser Umstand mit
Sicherheit nicht herbeigezogen werden. Dass die Zivilforderung vorliegend nicht
aussichtslos erscheint, hat denn auch die Verfahrensleitung des Strafgerichts
erkannt (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 1).
2.3.4 Zusammenfassend
ist die Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin erwiesen und erscheint die Zivilklage
auch nicht aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO
erfüllt und hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Befreiung von
Verfahrenskosten sowie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen.
2.4 Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob auch die Bestellung eines Rechtsbeistands
für die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren notwendig ist. (Art. 136
Abs. 2 lit. c)
2.4.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache
nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit
beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt vieler:
BGE 131 I 354 E. 2.4). Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung,
wonach einer geschädigten Person im Adhäsionsverfahren zugemutet werden kann, ihre
privatrechtlichen Ansprüche selbst geltend zu machen, ist insofern zu
relativieren, als dass dies nur gilt, weil der unmittelbare Schaden in der
Regel leicht belegt werden kann (vgl. Mazucchelli/Postizzi
in Basler Kommentar StPO, Art. 136 N 18, m.H. auf BGE 138 IV 258 E. 3.1.1).
Mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie gesundheitliche und
geistig-psychische Verfassung des Betroffenen können jedoch zur Annahme der
Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auch bei Geltendmachung der
privatrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren führen (BGer 1B_186/2007 und
1B_238/2007, E. 4). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverhalt oder die
sich stellenden rechtlichen Fragen komplex sind, oder wenn Schadensposten
geltend gemacht werden sollen, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern
sind, wie etwa der künftige, noch unbestimmte Schaden. Eine restriktivere
Praxis bei dem Entscheid um die unentgeltliche Verbeiständung ist aus Sicht des
Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (Mazucchelli/Postizzi, a.a.O.)
2.4.2 Vorliegend
ist die Beschwerdeführerin Opfer in einem Verfahren, welches gemäss
Anklageschrift die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung,
teils mit einem gefährlichen Gegenstand, die mehrfache Gefährdung des Lebens,
mehrfache Drohung, mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung und mehrfache
Tätlichkeiten, all dies begangen zu ihrem Nachteil, zum Inhalt hat. Die Vertreterin
hat denn auch ausdrücklich die Konstituierung der Beschwerdeführerin als
Privatklägerin bekannt gegeben (14.11.17, PDF 1 S. 105). Festzuhalten ist
weiter, dass die Beschwerdeführerin noch nicht lange in der Schweiz wohnt sowie
der deutschen Sprache nicht mächtig ist und aus einem anderen Kulturkreis
stammt.
Die Vertreterin
der Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Eingabe vom 20. März 2018 mitgeteilt,
es sei ein grosses Blutgerinnsel oder ein Tumor in deren Gehirn entdeckt
worden, wobei noch unklar sei, ob dies von den Misshandlungen des Beschuldigten
resultiere. Auch der Verlauf nach der geplanten Operation sei in keiner Weise
absehbar. Es sei deshalb notwendig, vor dem Strafgericht entsprechende
Beweisanträge – Einholung eines Berichts der behandelnden Ärzte zur Diagnose
und den möglichen Ursachen etc. – zu stellen (Eingabe vom 20. März 2018 S. 1).
Dies allein illustriert die vorliegende Komplexität im Zusammenhang mit
Schadenersatzforderungen nach schwerer häuslicher Gewalt, welche eben auch den
Antrag auf die Einholung von Gutachten etc. beinhalten kann. Von einer blossen
„Bezifferung und Einreichung“ eines Betrags, wie die Staatsanwaltschaft in
ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, kann somit vorliegend keine Rede sein. Wie
die Staatsanwaltschaft zudem auf die neuen medizinischen Entwicklungen erwidern
kann, es handle sich diesbezüglich „lediglich um Behauptungen und
Mutmassungen“, weshalb eine Verbeiständung auch „aus gesundheitlichen Gründen“
nicht geboten sei, ist nicht nachvollziehbar – zumal die Beschwerdeführerin ja
selbst angibt, es müsse abgeklärt werden, ob die Verletzungen kausal zu den
Misshandlungen des Beschuldigten seien und im Übrigen auch die entsprechenden
ärztlichen Belege der Klinik für Neurochirurgie eingereicht hat. Dem
entspricht, dass derzeit beim Universitätsspital entsprechende Abklärungen
laufen (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 2).
2.4.3 Wie
die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Sachlage zum Schluss kommt, die
Privatklägerin brauche zur Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Verbeiständung,
weil sie lediglich ihre Zivilforderungen beziffern und einreichen müsse, ist
nach dem Gesagten unverständlich. Zum einen ist es, wie die Privatklägerin in
ihrer Beschwerde zu Recht festhält, eine Tatsache, dass die unentgeltliche Verbeiständung
der Privatklägerschaft immer nur im Zusammenhang mit der Bezifferung
ihrer zivilrechtlichen Ansprüche bewilligt wird. Dies ergibt sich schon aus dem
klaren Gesetzeswortlaut von Art. 136 StPO, welcher sich auf die unentgeltliche
Rechtspflege der Privatklägerin „zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche
bezieht“. Wäre die unter Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO geregelte Bestellung eines
Rechtsbeistands immer dann nicht notwendig, wenn es sich um die
Durchsetzung von Zivilansprüchen handelt, wäre dies geradezu absurd. Dies
allein reicht somit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht aus, um
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Vielmehr
gilt dieser Grundsatz, wie oben erwogen, nur dann, wenn der unmittelbare
Schaden leicht belegt werden kann. Dies ist vorliegend klarerweise nicht
der Fall: Einerseits geht es um den Anspruch auf Genugtuung, welcher sorgfältig
und anhand vergleichbarer Fälle abzuklären ist. Andererseits geht es aber auch
um den Anspruch auf Schadenersatz, welcher sich in einem derartigen Verfahren
durchaus komplex darstellen kann. Wie erwogen ist oft nicht absehbar, wie lange
etwa eine in Zusammenhang mit einem wegen häuslicher Gewalt erlittenen Trauma
stehende Psychotherapie oder die Genesung von den aus der Gewalt resultierenden
physischen Verletzungen andauert. All dies kann nicht einfach durch die Einreichung
einer von einem Laien bezifferten Forderung erledigt werden.
2.4.4 Abschliessend
ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des Instituts
für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern zur Evaluation des
Opferhilfegesetzes (Bern, 21. Dezember 2015) die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesslich für die Durchsetzung von Zivilansprüchen
kritisiert worden ist (Bericht S. 64). Wie im Bericht festgehalten ist, scheint
es widersprüchlich, wenn das Bundesgericht dem blossen Strafkläger in seinem
Urteil 6B_188/2015 ein rechtlich geschütztes Interesse (im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO) zugesteht, eine andere rechtliche Qualifikation geltend zu machen
und ihm deshalb das Recht gibt, unabhängig von der Geltendmachung von
Zivilansprüchen gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO Rechtsmittel zu
ergreifen, die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Zivilpunkt
zu beschränken. Diesem Problem wurde denn auch in der hängigen Revision der
Strafprozessordnung Rechnung getragen, indem nun auch einem Opfer, welches sich
als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert, bei Bedürftigkeit die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (vgl. Artikel 136 Abs. 1bis VE
StPO). Der vorliegende Fall illustriert die Notwendigkeit dieser
Gesetzesnovelle aufs Beste.
2.4.5 Zusammenfassend
bedarf die Bezifferung von komplexen Zivilforderungen in einem Fall massiver
häuslicher Gewalt gegenüber einer Ehefrau, die aus einem anderen Kulturkreis
stammt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zweifellos anwaltlicher
Vertretung. Dies hat denn auch das Strafgericht erkannt, welches festhält, die
Beschwerdeführerin „scheine nicht in der Lage zu sein, einfache administrative
Arbeiten zu tätigen, geschweige denn Zivilforderungen gegen ihren Ehemann zu
stellen“ (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 2). In
diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sogar vorläufig auf das Stellen von
Beweisanträgen verzichtet hat (act. pdf 1 S. 106), um das Verfahren nicht
weiter zu behindern, welches nota bene längere Zeit liegen geblieben ist – der
Vertreter der Kinder hat bereits am 26. Oktober 2016 auf deren Konstituierung
als Privatkläger verzichtet (act. pdf 1 S. 91), seither wurden keine
weiteren Verfahrensschritte unternommen bis zur Ankündigung des Abschlusses
rund ein Jahr später, am 19. Oktober 2017 (act. pdf 2 S. 245). Ein
derartiges kooperatives Vorgehen kann von einer Privatperson nicht erwartet
werden, da sie nur in Kenntnis der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, welche
noch spätere Anträge zulassen, möglich ist. Auch dies zeigt, dass die
Vertretung der Privatklägerin notwendig war und immer noch ist. Nicht zuletzt ist
festzuhalten, dass auch der beschuldigte Ehemann amtlich verteidigt ist, so
dass schon allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit die Bewilligung der unentgeltlichen
Vertretung der Privatklägerin indiziert ist.
Damit ist die
Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im vorliegenden Fall zu bejahen.
2.4.6 Nach
dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einschluss der Bestellung eines Rechtsbeistands zu bewilligen.
Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, womit sie für ihre
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen ist. Ihre
Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 8. Mai 2018 einen Aufwand von 4,6667
Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 27.70, insgesamt CHF 961.03,
zuzüglich MWST von 7,7 % geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihr ein
Honorar von insgesamt CHF 1‘035.05 aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege von Beginn des
Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung bewilligt.
Die Sache geht zurück an die
Staatsanwaltschaft, um im Sinne der Erwägungen über die konkrete Höhe der
Entschädigung zu befinden.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin
wird ein Honorar von insgesamt CHF 1‘035.05 (inkl. MWST und Auslagen) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht (Verfahren SG.2018.63)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).