Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.12
URTEIL
vom 22. Mai
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 26. September 2017
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geb. 1956, wurde von April 2003 bis März 2006 von
der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Nachdem er
Ende März 2006 in die Türkei gereist und Anfang November 2008 wieder in die
Schweiz zurückgekehrt war, stellte er am 10. März 2009 bei der Sozialhilfe erneut
ein Unterstützungsgesuch. Seit März 2009 bezieht er wieder Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe. Während seines Aufenthalts in der Türkei veranlasste er die
vollständige Auszahlung seiner in der Schweiz geleisteten AHV/IV-Beiträge an
den türkischen Staat. Deshalb wird ihm seit Juli 2012 eine monatliche Rente des
türkischen Staates von CHF 492.– ausbezahlt. Aufgrund fehlender Beiträge in der
Schweiz wies die IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch von A____ vom 20. April
2009 um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom
29. Juli 2013 abgewiesen mit der Begründung, die erfolgte Auszahlung der
AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherung sei nicht zu beanstanden. Folglich
habe A____ gegenüber der schweizerischen AHV und IV keinen Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung. Mit der Auszahlung der Beiträge verzichte der
Ausländer definitiv auf entsprechende Leistungen der schweizerischen AHV/IV.
Über die türkische Rente informierte A____ die Sozialhilfe erstmals anlässlich
der Vorsprache vom 8. Januar 2015. Aufgrund dieser Information rechnete die
Sozialhilfe die türkische Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2015 ab März 2015
an die Unterstützungsleistungen an. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid
vom 6. Oktober 2015 ab. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Sozialhilfe
A____ mit, dass sie zu Unrecht erbrachte Unterstützungsleistungen zurückfordern
werde. Voraussichtlich werde die Rückforderung im gesamten Umfang der ab Juni
2012 bis Februar 2015 ausgerichteten Rente erfolgen. Sehr wahrscheinlich werde
der gesamte Betrag zurückgefordert, es seien jedoch noch weitere Abklärungen
erforderlich. Die Verjährung werde mit dieser Forderungserklärung unterbrochen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 reichte A____ der Sozialhilfe
diverse Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 unterbrach die Sozialhilfe
erneut die Verjährung. Am 7. Februar 2017 wurde A____ das rechtliche Gehör
zur vorgesehenen Rückforderung von CHF 16‘236.– gewährt. Mit Eingabe vom
16. Februar 2017 beantragte A____, es sei auf die Rückforderung zu
verzichten.
Mit Verfügung vom
- März 2017 verpflichtete die Sozialhilfe A____, ihr den Betrag von CHF 16‘236.–
zurückzuerstatten. Dieser Betrag umfasse die Monate Juni 2012 bis Februar 2015,
in denen A____ monatlich eine Rente des türkischen Staates in Höhe von CHF
492.– erhalten habe. Für denselben Zeitraum habe A____ einen Zins von CHF 2‘735.30
zu bezahlen. Zusätzlich sei der gesamte Rückerstattungsbetrag ab
Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt
würden. Der aktuelle Zinssatz betrage 5 Prozent. Sobald der Rückerstattungsbetrag
getilgt sei, werde die aufgelaufene Zinsforderung in Rechnung gestellt. Während
der Unterstützung von A____ durch die Sozialhilfe werde ein angemessener Betrag
der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Auf Gesuch hin
könne die ratenweise Rückerstattung geprüft werden. Ebenfalls auf Gesuch hin könne
die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden, sofern die bedürftige
Person beim Bezug gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung eine grosse
Härte für sie bedeuten würde. Dagegen erhob A____ Rekurs beim WSU und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Eingabe
vom 2. Juni 2017 liess sich die Sozialhilfe vernehmen und verlangte die
teilweise Gutheissung des Rekurses, da die türkische Rente entgegen den Angaben
in der angefochtenen Verfügung nicht bereits ab Juni, sondern erst ab Juli 2012
geflossen sei. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen.
Mit Entscheid
vom 26. September 2017 hiess das WSU den Rekurs von A____ teilweise gut und
setzte den Rückerstattungsbetrag auf CHF 15‘744.– und die aufgelaufene
Zinsforderung auf CHF 2‘617.45 fest. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat.
Gegen den
Entscheid des WSU vom 26. September 2017 richtet sich der mit Eingaben vom
26. September 2017 und 8. Januar 2018 erhobene und begründete Rekurs von A____
(Rekurrent) an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 19. Januar 2018 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht
überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde
verzichtet. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. Januar
2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE
VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015
E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE
134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3,
VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Entsprechendes gilt für den
Verzicht im Sinne von § 25 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE VD.2017.90 vom 21. Dezember
2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien
auch stillschweigend auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten
können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine
öffentliche mündliche Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen
dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, wird
angenommen, sie hätten auf die Ausübung des Anspruchs auf eine öffentliche
mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE
VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember
2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen
Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3;
vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
Am 20. Februar
2018 verfügte der Verfahrensleiter, dass auf die Einholung einer Vernehmlassung
verzichtet werde. Damit wusste der Rekurrent, dass kein weiterer
Schriftenwechsel durchgeführt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er
einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen müssen, wenn
er eine solche gewünscht hätte. Indem er dies unterliess, verzichtete er stillschweigend
darauf. Folglich kann der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeigeführt werden.
2.1 Die
Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass der Rekurrent seit Juli 2012
eine monatliche Rente des türkischen Staates erhalte. Da er die Sozialhilfe
erst am 8. Januar 2015 über diesen Umstand informiert habe, werde die
Rente erst seit März 2015 an die Unterstützungsleistungen angerechnet. Die
Sozialhilfe hätte die Rentenzahlungen aber bereits seit Rentenbeginn an die
Unterstützungsleistungen angerechnet, hätte sie schon damals davon erfahren. Mit
anderen Worten wirft die Vorinstanz dem Rekurrenten vor, dieser habe infolge
einer Verletzung der Meldepflicht unrechtmässig Unterstützungsleistungen der
Sozialhilfe bezogen, welche er zurückzuerstatten habe. Weiter führte die
Vorinstanz aus, dass der Einwand des Rekurrenten, er habe die Rentenzahlungen der
Sozialhilfe deshalb nicht früher gemeldet, weil er diese einem Bekannten zur
Schuldentilgung zukommen liess, nichts an ihrer Beurteilung ändere. Die
wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe erstrecke sich gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des
Sozialhilfegesetzes auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums und werde in
der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse, und daher nicht zur
Schuldentilgung, gewährt. Weiter sei auch die Rüge des Rekurrenten, er sei
mangels Urteilsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, die Einnahmen der
Sozialhilfe rechtzeitig zu melden, irrelevant. Auch ungerechtfertigte
Sozialhilfeleistungen, die ohne ein Zutun der unterstützten Person ausgerichtet
würden, seien zurückzuerstatten. Ausgehend von einem Rentenbeginn ab Juli 2012
(statt ab Juni 2012) habe der Rekurrent der Sozialhilfe daher den Betrag von
CHF 15‘744 zurückzuerstatten. Die Zinsforderung betrage CHF 2‘617.45.
2.2 Der
Rekurrent bestreitet nicht, dass er seit Sommer 2012 monatlich Rentenleistungen
des türkischen Staates von CHF 492.– erhält, er macht aber geltend, er habe
keine Verletzung der Meldepflicht begangen. Er habe über dieses Geld nicht
verfügen können. Aufgrund seiner Schulden bei [...], welcher während seines Aufenthalts
in der Türkei sämtliche Unterhalts- und Krankheitskosten für ihn übernommen habe,
habe sich der Rekurrent ihm gegenüber mittels Vertrag zur Rückzahlung der
Schulden verpflichtet. Theoretisch habe es ein Einkommen gegeben, aber
praktisch habe er davon nichts erhalten, weil dieses an [...] geflossen sei.
Deshalb habe er auch nicht zu Unrecht Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
bezogen.
3.1 Es
ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe
bloss der Sicherung des sozialen Existenzminimums dient und in der Regel nur
für die laufenden Bedürfnisse gewährt wird (Entscheid vom 26. September 2017
E. 3; § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Dementsprechend
werden aus Mitteln der Sozialhilfe grundsätzlich keine Schulden bezahlt
(Kapitel C.1.5 SKOS-Richtlinien 12/15). Zudem gilt das Subsidiaritätsprinzip (Entscheid
vom 26. September 2017 E. 3). Gemäss § 8 SHG sind bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe deshalb unter anderem die Einkünfte des Hilfebedürftigen
miteinzubeziehen. Zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe besteht
somit kein Wahlrecht (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien 12/15). Gemäss § 14 Abs. 1
und Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, vollständige
und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse
sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten und alle Änderungen in diesen
Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden. Wer durch unwahre
oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer
Weise eine solche Anrechnung vereitelt und unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag
zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).
3.2 Eine
von der Sozialhilfe unterstützte Person hat die von einem ausländischen Staat
erhaltene Altersrente für ihren laufenden Lebensbedarf und nicht zur
Schuldentilgung zu verwenden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
selbst unter der Annahme, dass [...] begründete Forderungen gegenüber dem
Rekurrenten hatte und der Rekurrent sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet
hatte, die türkische Altersrente zur Tilgung dieser Forderungen zu verwenden
(Rekursbegründung vom 8. Januar 2018 S. 2), die türkische Altersrente gleichwohl
im Rahmen der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahme hätte berücksichtigt
und an die Unterstützungsleistungen angerechnet werden müssen. Eine
Nichtberücksichtigung dieser Leistungen hätte dazu geführt, dass die von der
Sozialhilfe zu leistende wirtschaftliche Hilfe entsprechend höher ausgefallen
wäre. Damit wären die Schulden des Rekurrenten mittelbar von der Sozialhilfe
getilgt worden. Der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung
ist jedoch gemäss Ziff. 12.5 der Unterstützungsrichtlinien des WSU unzulässig. Demnach
ist der Rekurrent verpflichtet gewesen, die Rentenzahlungen für seinen
laufenden Unterhalt zu verwenden respektive diese der Sozialhilfe umgehend zu melden.
3.3 Dagegen
wendet der Rekurrent ein, er habe nicht unrechtmässig Sozialhilfeleistungen
bezogen, weil er über seine türkische Altersrente nicht habe verfügen können. Dem
kann nicht gefolgt werden. In seiner Eingabe vom 4. Februar 2016
behauptete der Rekurrent, [...] habe ihn im Juni 2012 in die Türkei eingeladen.
Aufgrund seiner Schulden bei ihm habe der Rekurrent mit seiner Altersrente
einen Kredit bei der [...]-Bank aufgenommen, um damit einen Teil der Schulden
zu bezahlen. Für die übriggebliebenen Schulden habe er [...] seine Bankkarte ausgehändigt
(Eingabe vom 4. Februar 2016 S. 2). Was mit der Behauptung, er habe mit
seiner Altersrente einen Bankkredit aufgenommen, gemeint ist, leuchtet nicht
ein. Wenn der Rekurrent damit ausdrücken möchte, er hätte seine Altersrente
verpfändet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies weder explizit behauptet
noch bewiesen hat. Insbesondere stellt der eingereichte Auszug mit angeblichen
Kreditratenzahlungen keinen Hinweis auf eine Verpfändung dar. Eine solche
stünde auch im Widerspruch zu einer anderen Aussage des Rekurrenten, gemäss welcher
[...] die Bankkarte des Rekurrenten erhalten hat, um dessen laufende
Altersrente zu bekommen (Rekursbegründung S. 2) respektive um bis Juni 2015
mit einer Bankvollmacht des Rekurrenten dessen Rente zu beziehen (Eingabe vom
16. Februar 2017 S. 4; Stellungnahme vom 21. Februar 2017 S. 4). Dies
wäre nicht möglich gewesen, wenn der Rekurrent gegenüber der Bank nicht über
seine Altersrente hätte verfügen können. Selbst unter der Annahme, dass [...]
die Bankkarte des Rekurrenten bzw. eine Vollmacht des Rekurrenten gehabt hatte,
um damit zwecks Erfüllung seiner Forderungen die Rente zu beziehen, hätte der
Rekurrent die Bankkarte sperren lassen bzw. die Vollmacht widerrufen und seine
Bank anweisen können, keine Auszahlungen mehr an [...] vorzunehmen. Weiter
behauptet der Rekurrent, noch heute dürfe er seine türkische Altersrente,
welche sich auf einem Bankkonto in der Türkei befindet, nicht direkt auf sein hiesiges
Bankkonto transferieren. Diese Behauptung erstaunt. Da der Rekurrent jegliche
Begründung und jeglichen Beweis für diesen in seiner Sphäre liegenden Umstand
schuldig bleibt, ist davon auszugehen, dass es ihm entgegen seiner Behauptung möglich
gewesen ist und weiterhin ist, seine türkische Altersrente auf sein Bankkonto in
die Schweiz zu überweisen. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, der
Rekurrent habe über seine türkische Altersrente verfügen können, nicht zu
beanstanden (Entscheid vom 26. September 2017 E. 7).
3.4 Aus
dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent seit Juli 2012 eine monatliche
Altersrente des türkischen Staates erhält, welche aber erst seit März 2015 an
die Unterstützungsleistungen angerechnet wird. Die Sozialhilfe hätte die
Rentenzahlungen aber bereits ab Rentenbeginn an die Unterstützungsleistungen
angerechnet, hätte der Rekurrent die Sozialhilfe rechtzeitig darüber unterrichtet.
Indem er dies unterlassen hat, hat er gegen seine Meldepflicht verstossen. Damit
hat er in der Zeitspanne von Juli 2012 bis Februar 2015 zu Unrecht
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe erhalten.
3.5 Aufgrund
des Gesagten ist der Rekurrent verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen
zurückzuerstatten. An der vorliegenden Beurteilung vermag auch die behauptete damalige
gesundheitliche Situation des Rekurrenten nichts zu ändern. Der Rekurrent führt
aus, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht imstande
gewesen sei, seiner Meldepflicht nachzukommen, weshalb er diese nicht verletzt
habe (Rekursbegründung vom 8. Januar 2018 S. 2 f.).
In
Übereinstimmung mit der Erwägung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass selbst,
wenn diese Behauptung zutreffen würde, grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig
ist, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist. Sogar ein versehentliches
Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt
unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten
Bereicherungen selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der
Meldepflicht vorgeworfen werden kann (Entscheid vom 26. September 2017 E. 9).
Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl.
dazu Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 148). Dies ergibt sich
zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige
Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn
ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November
2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4; VD.2016.36 vom 11.
November 2016 E. 2). Ob die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig
gewesen ist und die Rückerstattung eine grosse Härte für sie bedeutet, kann gemäss
§ 19 Abs. 2 SHG erst im Erlassverfahren – nach Rechtskraft der
Rückerstattungsverfügung – auf entsprechendes Gesuch hin geprüft werden. Unter
diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob es dem Rekurrenten aus gesundheitlichen
Gründen möglich gewesen ist, seiner Meldepflicht nachzukommen. Diese Frage wäre
in einem allfälligen Erlassverfahren zu diskutieren.
3.6 Die
Vorinstanz ist zu Recht von einem Rückforderungsbetrag von CHF 15‘744.– (32
Rentenzahlungen [Juli 2012 bis Februar 2015] à CHF 492.–) aufgrund zu Unrecht
erbrachter Sozialhilfeleistungen ausgegangen. Dieser wird vom Rekurrenten nicht
bestritten. Es kann daher diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid vom 26. September 2017
E. 12). Zur vorinstanzlichen Zinsberechnung von CHF 2‘617.45 nimmt
der Rekurrent auch keine Stellung. Hierfür kann ebenfalls auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid vom 26. September 2017 E. 13) und die
Eingabe der Sozialhilfe vom 2. Juni 2017 verwiesen werden.
Schliesslich ist der Rückforderungsanspruch auch nicht verjährt, was vom
Rekurrenten zu Recht nicht vorgebracht wird.
Insgesamt
erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Die Verfahrenskosten
werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.