Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.48
URTEIL
vom 1.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […],
von der Demokratischen Republik
Kongo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
Konfirmation der französischen Behörden kongolesische Staatsangehörige A____
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 17. Mai 2018 für drei Monate in
Ausschaffungshaft gesetzt. Aufgrund von Zweifeln an der Hafterstehungsfähigkeit
wurde die Haft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Urteil vom 18. Mai 2018 trotz Vorliegen der Haftvoraussetzungen
einzig bis zum 1. Juni 2018 als rechtmässig und angemessen erklärt und wurde
das Migrationsamt gleichzeitig beauftragt, die Hafterstehungsfähigkeit des A____
sowie die Frage nach der allfälligen Notwendigkeit einer medizinischen
Behandlung psychiatrisch abklären zu lassen. A____ wurde am 30. Mai 2018 psychiatrisch
untersucht. Ein Kurzbericht der abklärenden Psychiaterin, Dr. med. Tanya
Kochuparackal, Mitarbeiterin der Forensisch Psychiatrischen Klinik der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, wurde dem Migrationsamt per E-Mail
Schreiben im Anschluss zugestellt und zu den Akten genommen.
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2018 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 1.
September 2018. An der heutigen Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden
und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. A____ führt aus, er sei in
die Schweiz gekommen, um hier Geschäfte zu tätigen. Er habe drei Hotels und
würde sich im Falle seiner Freilassung dort aufhalten. Er übergibt dem Gericht
ausserdem eine Massnahmeverfügung der Vollzugsanstalt vom 28. Mai 2018 sowie
die zum Strafbefehl vom 31. Mai 2018 gehörende Rechnung. Diese Unterlagen
wurden ihm am Ende der Verhandlung wieder ausgehändigt. Der Rechtsvertreter
fordert die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2018
und die sofortige Freilassung des A____, unter o/e Kostenfolge, wobei A____ die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Für sämtliche Ausführungen wird
aus das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Die
Ausschaffungshaft wurde mit Gerichtsentscheid vom 18. Mai 2018 (AGE
AUS.2018.45) bis zum 1. Juni 2018 bestätigt. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt damit rechtzeitig.
1.2 Aufgrund
der teilweise offensichtlich nicht Realität basierten Angaben des A____
bestanden anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2018 Zweifel, ob er in der
Lage ist, seine Interessen selbständig zu vertreten. Aus diesem Grund wurde ihm
für die heutige Verhandlung betreffend die Haftverlängerung ein Rechtsbeistand
beigegeben.
Betreffend das
Vorliegen einer Wegweisungsverfügung als Voraussetzung der Anordnung von Ausschaffungshaft
sowie den der Inhaftnahme des A____ vorausgehenden Sachverhalt und die Bemühungen
des Migrationsamts eine Rückführung nach Frankreich, dem angeblichen
Aufenthaltsort des A____ vor seiner Einreise in die Schweiz, einzuleiten, wird
auf den Gerichtsentscheid vom 18. Mai 2018 (AGE AUS.2018.45) verwiesen.
3.1 Das
Migrationsamt begründet die bis zum 1. September 2018 angeordnete
Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). A____ gebe einerseits
zwar an, er werde freiwillig in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren. Andererseits
bringe er aber auch immer wieder zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, einen
Anspruch auf ein Verbleiben in der Schweiz zu haben. Ausserdem verfüge er über
keine Reisedokumente und keinen festen Aufenthaltsort.
3.2 Der
Rechtsvertreter des A____ weist zusammengefasst und sinngemäss darauf hin, dass
A____ offensichtlich gesundheitlich beeinträchtigt und aufgrund dessen gar
nicht in der Lage sei, den behördlichen Anweisungen zu folgen. Er sei auch
nicht in der Lage strategisch zu handeln, weshalb aus dem Vorfall betreffend
das Asylgesuch kein Rückschluss auf seinen Kooperationswillen gezogen werden
könne. Er verhalte sich – wohl krankheitsbedingt – widersprüchlich,
schliesslich habe er den Antrag auf Ausstellung von Reisepapieren an die
kongolesische Botschaft unterzeichnet, obwohl in Migrantenkreisen bekannt sei,
dass Rückschaffungen in aller Regel überhaupt nur mit der Beteiligung des Betroffenen
möglich seien. Wollte er die Ausschaffung verhindern, hätte er dies demnach
nicht getan. Die Vergangenheit habe auch gezeigt, dass er gar nicht in der Lage
sei, unterzutauchen. Er sei im Gegenteil von der Polizei innert weniger Tage
mehrmals angehalten und kontrolliert worden, weil er sich derart auffällig
verhalten habe. Die Haft sei unverhältnismässig, da A____ krankheitsbedingt
nicht kooperationsfähig sei. Deshalb sei er freizulassen.
3.3 Eine
ausländische Person kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn die ausländische
Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 E. 4.3).
3.4 Entgegen
den Angaben des A____, wonach er über zahlreiche Immobilien und grössere Bargeldsummen
verfügt, ist davon auszugehen, dass er mittel- und obdachlos ist. Er wurde vor
seiner Inhaftierung wiederholt von der Polizei angehalten, weil er sich
auffällig und für andere Personen bedrohlich wirkend verhalten hat (s.
Polizeirapporte vom 7. und 9. Mai 2018). Es ist letztlich bis heute unklar, wo
er sich in den letzten Monaten vor seinem Festnahme aufgehalten hat und warum
er sich überhaupt in der Schweiz befindet. Soweit er davon ausgeht, Schweizer
Bürger zu sein, entspricht dies, genau wie seine angebliche finanzielle
Situation, schlicht nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Indem er nach seiner
ersten Festnahme einen Asylantrag stellte, danach aber nicht wie vom Migrationsamt
angeordnet im Aufnahmezentrum vorstellig wurde, gelang es ihm einmal, sich für
kurze Zeit dem behördlichen Zugriff zu entziehen (s. zum Ganzen auch
Sachverhalt in AGE AUS.2018.45 Sachverhalt und E. 3.3). Die im Kurzbericht der
untersuchenden Psychiaterin beschriebene aktuelle Symptomatik der
möglicherweise bestehenden Krankheit des A____ (s. auch nachfolgend Ziff. 3.5)
erscheint nicht dergestalt gravierend, dass ihm die Fähigkeit zu strategischem
Handeln offensichtlich abgesprochen werden muss Gleichzeitig ist festzustellen,
dass auch der Rechtsvertreter davon ausgeht, dass A____ in Freiheit nicht mit
den Behörden kooperieren würde, da er dazu gar nicht fähig sei. Damit liegen
konkrete Anhaltspunkte vor, dass sich der über keine Reisepapiere verfügende A____
in Freiheit dem Vollzug der Wegweisung entziehen wird und ein Haftgrund ist
gegeben. Ob er nicht kooperieren kann oder nicht kooperieren will, ist dabei
nicht entscheidend, da er den Behörden in beiden Fällen in den entscheidenden
Momenten, so etwa bei einem Termin bei der kongolesischen Botschaft (s. unten
Ziff. 3.6), aufgrund des beschriebenen Verhaltens kaum zur Verfügung stehen
wird. Auch wenn er möglicherweise nicht in der Lage ist, dauerhaft
unterzutauchen, genügt aufgrund seiner notwendigen Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung bereits ein zeitweises Untertauchen, um den Vollzug seiner
Wegweisung zu verhindern. Da davon auszugehen ist, dass er obdachlos und damit
flottant ist, ist auch nicht ersichtlich, mit welcher milderen Massnahme als
der Haft seine Kooperation sichergestellt werden kann. Die Haft ist deshalb verhältnismässig.
3.5 Auch
wenn im Kurzbericht der Psychiaterin, [...], die Frage der
Hafterstehungsfähigkeit nicht ausdrücklich beantwortet wird, ist dem Bericht zu
entnehmen, dass aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Inhaftierung
spricht. Die Psychiaterin diagnostiziert den Verdacht auf das Bestehen einer
bipolaren Störung, welche sich gegenwärtig hypomanisch präsentiere. A____ habe
sich „klar und glaubhaft“ von einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung
distanziert. Eine „sedierende bzw. phasenstabilisierende Medikation“ habe er
abgelehnt. Damit ist davon auszugehen, dass A____ aktuell hafterstehungsfähig
ist. Er wurde zudem an der Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er sich im Bedarfsfall jederzeit an den medizinischen Dienst
der Haftanstalt wenden kann.
3.6 Die
Haft erweist sich demnach als rechtmässig und verhältnismässig. Gleichzeitig
ist eine Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo rechtlich und
tatsächlich möglich, wobei allerdings vorab Ersatzreisepapiere bei der kongolesischen
Botschaft zu organisieren sind, was voraussichtlich einer Mitwirkung des A____
bedarf, welcher persönlich zu einer Botschaftsbefragung zu erscheinen hat. Das
Migrationsamt hat bereits die Einleitung der erforderlichen Schritte beim Staatsekretariat
für Migration (SEM) angemeldet. Das SEM wiederum hat dem Migrationsamt bei der
Botschaft einzureichende Formulare zukommen lassen, welche ausgefüllt
retourniert wurden. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Gleichwohl ist
erfahrungsgemäss damit zu rechnen, dass der Prozess mehrere Monate in Anspruch
nehmen wird, weshalb sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 1.
September 2018 rechtfertigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300). A____ wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Dem
Rechtsvertreter ist ein Honorar gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft ist bis zum 1. September 2018 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsbeistand, […], werden ein
Honorar von CHF 766.70 und ein Auslagenersatz von 42.75, zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 62.30, aus der Gerichtskasse bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.