Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.24
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt, Beschuldigter
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Mai 2018
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2018 der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte), der
mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und – unter Einbezug einer
vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 12. Juli 2013 – zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 15. März 2017.
Ausserdem wurde ihm eine Busse von 2‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt.
Der
Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren
ist unter der Verfahrensnummer SB.2018.52 beim Appellationsgericht hängig.
Am 3. Mai 2018
hat der sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg
befindende Beschwerdeführer beim Strafgericht ein Haftentlassungsgesuch
gestellt, welches vom Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 7. Mai
2018 abgewiesen worden ist. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende
Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...],
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Haftentlassung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 15. Mai 2018 mit dem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung des Einzelgerichts vom 7. Mai 2018
vernehmen lassen, wobei sie auf eine Begründung ihrer Anträge verzichtet und
auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen hat. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Ein
sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt,
jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt
sich um eine blosse Variante der strafprozessualen Haft, die sich nur bezüglich
der Vollzugsmodalitäten von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
unterscheidet, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Da der
vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen
Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange
gerechtfertigt sein, wie die Voraussetzungen für die Fortsetzung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.1 S. 162;
BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; BGE 117 Ia E. 1c und d S. 76 ff.).
1.2 Die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Einzelgericht in Strafsachen
unterliegt der Beschwerde an das Appellationsgericht (Art. 393 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Nach
Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf die Freiheit einer Person
nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz
vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und
damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft (inklusive Ersatzmassnahmen) einerseits einen dringenden
Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds (Art.
221 StPO). Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran
grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das
gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der
strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit ihrer
ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die
beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und EMRK garantierten und in
der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien; denn ohne ihre Einwilligung
müssten diese zwingend eingehalten werden (BGE 117 Ia 72 E. 1c). Reicht sie in
der Folge jedoch ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer
Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie
aber auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der
Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren
Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung
zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des
Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung
geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie
diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen,
hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so
die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien
eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich
unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer
Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3 S. 162
f.).
2.2 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1,
HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen,
wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist
(vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober
2017 E. 3.1). Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen
Urteils gelten, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel
eingelegt hat (AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Ehefrau B____, das Opfer der meisten
Delikte, für die er verurteilt worden ist, wieder mit ihm zusammenleben möchte
und seine Freilassung verlange. Tatsächlich hat der neue Rechtsvertreter von B____,
Advokat [...], dem Strafgericht mit Schreiben vom 25. April 2018 mitgeteilt,
seine Klientin wünsche „das sofortige Zusammenleben“ mit ihrem Ehemann und den
beiden gemeinsamen Kindern und sie habe kein Interesse an einer Bestrafung
ihres Ehemannes. Sie erkläre daher ihr Desinteresse an einer Bestrafung ihres
Ehemannes und ziehe alle Strafanträge zurück (act. 3, Beilage 3). Abgesehen
davon, dass ein Rückzug von Strafanträgen nur höchstpersönlich erfolgen kann,
was offenbar bisher nicht geschehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass B____
bereits im Untersuchungsverfahren ein sehr ambivalentes Verhalten an den Tag
gelegt hatte. So kehrte sie nach einem Aufenthalt im Frauenhaus und
zwischenzeitlicher Trennung wegen der angezeigten Misshandlungen aus dem Jahr
2015 am 1. Juni 2016 wieder zum Beschwerdeführer zurück, unterschrieb am 22.
November 2016 eine Desinteresseerklärung, heiratete in der Folge den
Beschwerdeführer und bekam ein zweites Kind von ihm. Nach erneuten
Misshandlungen durch den Beschwerdeführer widerrief sie ihre
Desinteresserklärung am 16. März 2017 wieder und belastete den
Beschwerdeführer auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Wesentlich
aber ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Delikten zum Nachteil
seiner Ehefrau verurteilt worden ist. Opfer seines schwersten Delikts gemäss
dem erstinstanzlichen Urteil – der versuchten schweren Körperverletzung (ein
Offizialdelikt) – war seine im Tatzeitpunkt erst gerade 2 Monate alte
Tochter, welche einen Schädelbruch erlitt, als ein eigentlich gegen B____
gerichteter heftiger Schlag des Beschwerdeführers das sich auf dem Arm der
Mutter befindende Baby am Kopf traf. Allein für diese Tat hielt das
Strafgericht eine (Einsatz-) Strafe von 2 Jahren als angemessen. Unabhängig
davon, ob B____ an ihrer Desinteresseerklärung festhalten und ihre Strafanträge
tatsächlich zurückziehen wird, ist somit ein dringender Tatverdacht nach wie
vor zu bejahen.
4.1 Die
Vorinstanz hat in erster Linie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Dieser Haftgrund ist nach Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder
schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im
hängigen Verfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können
sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE
143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13). Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).
4.2 Nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit drei Elemente für den besonderen
Haftgrund der Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss
grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere
Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind
neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz – Androhung einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – insbesondere auch das betroffene Rechtsgut
und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende
Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial,
einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6. S. 14). Zweitens muss durch die drohenden
schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet
sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im
Vordergrund; zulässig ist die Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die
Freiheit. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der
Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse
der beschuldigten Person (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11. ff.).
4.3 Im
vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht bereits mit Entscheid HB.2017.16
vom 18. April 2017 (E. 5.2) erkannt, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers
wegen Unterlassens der Nothilfe und Raufhandels eine einschlägige Vorstrafe
i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellt, da es sich bei ihr wie bei den zahlreichen
vom Strafgericht am 11. Januar 2018 beurteilten Delikten aus den Jahren 2015
und 2017 um ein Gewaltdelikt handelte, welches aufgrund der abstrakten
Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als schweres
Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt. Angesichts der
erstinstanzlichen Verurteilung gelten im Rahmen des Haftverfahrens auch die
Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer vom Strafgericht am 11. Januar 2018
verurteilt worden ist, als mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“
feststehend. Alle diese Delikte dokumentieren eine grosse Reizbarkeit und ein
erschreckendes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit
zumindest seiner Ehefrau, aber auch seiner Kinder und weiterer Personen,
erheblich gefährden. Angesichts der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre
hinweg ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Daran ändert
sich auch nichts, wenn die Ehefrau wie angekündigt ihre Strafanträge gegen den
Beschwerdeführer tatsächlich zurückziehen sollte, zumal sie noch in der
erstinstanzlichen Verhandlung die durch den Beschwerdeführer erlittenen
Misshandlungen eindrücklich und glaubhaft geschildert und ihre entsprechenden
Depositionen nicht widerrufen hat. Die Vorinstanz hat daher das Bestehen von
Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
Die Vorinstanz
hat offen gelassen, ob nach der Konfrontation des Beschwerdeführers mit den ihn
belastenden Personen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch Kollusionsgefahr
noch gegeben ist. Diese Frage kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
offen gelassen werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen
Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGer 1B_59/2010
vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 5.1). In
Bezug auf B____ lässt sich mit der Haft eine mögliche Kollusion jedenfalls
nicht verhindern, wenn sie den Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde geltend
gemacht – tatsächlich unüberwacht in der Strafanstalt besuchen kann.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Der
Beschwerdeführer, der sich seit rund 14 Monaten in Haft befindet, wurde
erstinstanzlich zu 4¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Für die Delikte zum
Nachteil seiner Ehefrau wurde dabei eine Einsatzstrafe von 2 Jahren
eingesetzt (vgl. Urteil S. 52). Damit ist die Haft selbst dann, wenn B____ ihre
Strafanträge tatsächlich zurückziehen sollte und der Beschwerdeführer daher für
die sie betreffenden Delikte nicht verurteilt werden könnte, noch lange nicht
in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Strafe gerückt.
6.2 Soweit
es der Beschwerdeführer unter Hinweis auf fehlende Fluchtgefahr als „völlig
unangemessen“ bezeichnet, dass er in der Justizvollzugsanstalt Thorberg
einsitzt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Strafanstalt Sache der
Strafvollzugsbehörde ist. Auf diese Rüge ist daher im vorliegenden
Haftbeschwerdeverfahren nicht einzutreten.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Haftentlassung
abzuweisen und über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft anzuordnen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen. Angesichts seiner vorbestehenden Aktenkenntnis und der
kurzen Beschwerdeschrift erscheinen vier Stunden zum üblichen Stundenansatz von
CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) angemessen. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs wird abgewiesen. Über den Beschwerdeführer wird
Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angeordnet.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).