Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.220
Verfügung vom 17. Oktober 2017
Anwendbarkeit von Art. 26
Abs. 1 IVV und der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die 1982 geborene Beschwerdeführerin wurde am 7. Juli 1995 von
ihren Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet
(Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 26 ff.). Im Wesentlichen aufgrund psychischer Probleme (vgl.
Bericht von lic. phil. [...], Psychologin FSP, eingesehen von Dr. [...],
vom 23. Oktober 1995, IV-Akte 1, S. 13 ff.) sprach ihr die
IV-Stelle Solothurn für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum
30. Juni 2000 medizinische Massnahmen zu (Verfügung vom 15. Oktober
1997, IV-Akte 1, S. 10, und Verfügung vom 17. Februar 1999,
IV-Akte 2.2). Ausserdem erachtete sie eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten als angezeigt (Schreiben der IV-Stelle Solothurn
vom 12. Februar 1998, IV-Akte 1, S. 8, und vom
14. September 1998, IV-Akte 1, S. 4). Nachdem sich die
Beschwerdeführerin etwa im September 1998 ins Ausland abgesetzt hatte (vgl.
z.B. Stammblatt und Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Solothurn, IV-Akte 1,
S. 2), schrieb die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren mit Vorbescheid
vom 26. Juli 1999 und Verfügung vom 16. August 1999
(IV-Akten 3.4 und 3.5) ab.
b)
Im Oktober 2001 wechselte die Zuständigkeit der IV-Stelle nach
Basel-Stadt (IV-Akte 2 und IV-Akte 3.8).
c)
Am 25. März 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer
leichten Psychose erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 6). Die
Beschwerdegegnerin führte verschiedene Abklärungen durch. Eine im Jahr 2003 in
die Wege geleitete Arbeitsabklärung (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2002,
IV-Akte 7) musste aufgrund von Krankmeldungen der Beschwerdeführerin nach
kurzer Zeit wieder abgebrochen werden (Abschlussbericht vom 11. März 2003,
IV-Akte 16 und Protokolleinträge vom 15. Januar 2003 und vom 18. und
28. Februar 2003). Danach gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. C____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2004, IV-Akte 17). Im
Wesentlichen gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
21. April 2004 (IV-Akte 21) ab. Zur Begründung gab sie an, die Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihr Abhängigkeitsverhalten
begründet, weshalb keine Invalidität vorliege.
d)
Am 2. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes
(Auszug aus dem Geburtenregister, IV-Akte 23, S. 7 ff.).
e)
Im Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von
Leistungen der IV an (Anmeldung vom 28. Juni 2013, IV-Akte 23). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin verschiedene Abklärungen ein. So liess sie
namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen. Diese ergab eine Einschränkung
im Haushalt von 8% bis August 2013 und ab September 2013 eine Einschränkung von
25%. Zudem wurde eine Aufteilung im Gesundheitsfall von 60% Erwerbstätigkeit
und 40% Haushaltstätigkeit festgehalten (Abklärungsbericht Haushalt vom
10. April 2014, IV-Akte 34). In einem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2015
(IV-Akte 48) kam Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, im Wesentlichen zum Schluss, zum Zeitpunkt der Begutachtung sei
die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu höchstens 30% arbeitsfähig
(IV-Akte 48, S. 22).
Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 54) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke, ihr ab dem
- Januar 2014, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% eine Viertelsrente
zuzusprechen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von
Dr. D____ und wandte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die
gemischte Methode an (IV-Akte 54). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
- Juli 2015 Einwand erheben (IV-Akte 58).
f)
In Folge des Einwands der Beschwerdeführerin tätigte die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (IV-Akte 83)
teilte sie der Beschwerdeführerin mit, es könne ihr weder eine ordentliche,
noch eine ausserordentliche Rente zugesprochen werden, da sie die Beitragsdauer
nicht erfüllt habe. Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdegegnerin
Einwand erheben (Schreiben vom 30. August 2016, IV-Akte 87).
g)
Im Wesentlichen aufgrund einer Konsultation des internen Rechtsdienstes
(vgl. Bericht des Rechtsdienstes vom 5. September 2016, IV-Akte 90),
erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2016 einen neuen Vorbescheid
(IV-Akte 93). Darin erklärte sie, sie werde der Beschwerdeführerin ab
Dezember 2013 eine halbe Rente zusprechen. Den Invaliditätsgrad von 49.82% hatte
sie wiederum anhand der gemischten Methode berechnet. Gegen diesen Vorbescheid
erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Einwand (Schreiben vom 29. Dezember
2016, IV-Akte 94).
h)
Die Beschwerdegegnerin unternahm weitere Abklärungen und informierte die
Beschwerdeführerin im Anschluss mit einem neuen Vorbescheid vom 14. Juli
2017 (IV-Akte 106), dass sie gedenke, ihr ab Januar 2014 eine halbe Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50.09% zuzusprechen. Trotz dem von der
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 dagegen erhobenen Einwand
(IV-Akte 111), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
17. Oktober 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 118).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. November 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der
Haushaltstätigkeit fachärztlich abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____
beantragt.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 22. Januar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
d)
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre rentenzusprechende Verfügung
vom 17. Oktober 2017 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____
vom 25. Januar 2015 (IV-Akte 48) sowie auf den Bericht der Haushaltsabklärung
vom 10. April 2014 (IV-Akte 34) und die Bestätigung der Beschwerdeführerin
über das von ihr im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum vom 9. April
2014 (IV-Akte 35). Sie wandte bei der Bemessung des Invaliditätsgrads die
gemischte Methode an, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, im
Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig zu sein und sich 40% um ihren Sohn zu
kümmern. Dabei berechnete sie das Valideneinkommen gemäss Art. 26 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201), da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nie
eine Ausbildung abgeschlossen hatte.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemischte Methode sei zu Unrecht
angewendet worden. Es könne nicht auf ihre erste Aussage abgestellt werden.
Aufgrund der schweren Einschränkungen ihres Sohnes sei davon auszugehen, dass
dieser auch im Fall der Gesundheit der Beschwerdeführerin ganztägig
professionell betreut würde, sodass die Beschwerdeführerin einer Vollzeitbeschäftigung
nachgehen könnte. Um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können, müsste sie
dies auch tun. Der Beschwerdeführerin sei bei einer maximalen
Leistungsfähigkeit von 30% eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sollte
dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte
Methode zu Recht angewandt habe, müsse eine Neubeurteilung der Einschränkungen
im Haushalt erfolgen. Dabei habe ein Facharzt die Einschränkungen zu schätzen,
dies sei bisher nicht geschehen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Bemessung des
Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin zu Recht unter Anwendung der
gemischten Methode tätigte. Damit zusammenhängend ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine ganze
Rente der IV hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit
den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt)
tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode,
bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3
IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis der IVV in der bis
zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f.
E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet in Nachachtung des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar
2016 (Nr. 7186/09) die gemischte Methode dann keine Anwendung, wenn bei einer
vor der Invalidität vollzeitlich erwerbstätigen versicherten Person im Rahmen
eines Revisionsverfahrens rein familiäre Gründe dafür sprechen, ihren Status
von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu ändern (BGE
143 I 50, 58 f. E. 4.1 und 60 E. 4.4 sowie BGE 143 I 60, 63
E. 3.3.2 und BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2).
Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig,
nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei
die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.3.
Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene
Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad
summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV
richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung
mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick
auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018
- 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und
- 6.2.).
4.1.
In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober
2017 (IV-Akte 118) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. D____ vom 25. Januar 2015 (IV-Akte 48). Dieser
diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen,
selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nannte er eine paranoide Schizophrenie, vollständige Remission
(ICD-10 F20.05) und schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; IV-Akte 48,
S. 19). Dr. D____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus
rein psychiatrischer Sicht zu höchstens 30% arbeitsfähig. Es könne ebenfalls
von einer Leistungsfähigkeit von 30% ausgegangen werden
(IV-Akte 48, S. 22 f.).
Was den Verlauf betrifft, so ging der psychiatrische Gutachter
davon aus, dass sich das Zustandsbild in den letzten Jahren etwas gebessert
habe. Zeitweise scheine es jedoch immer noch fragil, was die Hospitalisation im
September 2013 in der Klinik E____ (vgl. deren Bericht vom 1. Juli 2014,
IV-Akte 41, S. 2 ff.) gezeigt habe (a.a.O., S. 24 f.).
4.2.
Das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Januar 2015 ist für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde
in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff. und
S. 23) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet
und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a), weshalb dessen
Beweistauglichkeit zu Recht nicht umstritten ist.
4.3.
Seit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 muss die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
bei den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE
141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Seit BGE 143 V 409
(vgl. dessen E. 4.5.1 und E. 4.5.2.) und BGE 143 V 418 (vgl. dessen
E. 7.2.) sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten
Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit kann gemäss der Auffassung des Bundesgerichts dort von
einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder
auch gar nicht geeignet ist. Die Frage nach der Notwendigkeit beurteilt sich
dabei nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die
sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmender fachärztlicher
Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen
beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. dazu BGE 125 V 351) auszeichnen
(BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3 und BGE 143 V 418, 428 f. E. 7.1.).
Im vorliegenden Fall kann die Notwendigkeit einer ausführlichen
Standardindikatorenprüfung verneint werden. Das Gutachten ist schlüssig und
nachvollziehbar und weicht ausserdem hinsichtlich der Diagnosen kaum von den
behandelnden Ärzten ab (vgl. Berichte von Dr. F____, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche, vom 20. August
2013 und vom 12. Juni 2015, IV-Akten 29, 58, S. 7 f., sowie
Austrittsbericht der Klinik E____ vom 1. Juli 2014, IV-Akte 41,
S. 2 ff., Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 3. Februar 2016, IV-Akte 71, S. 3 ff., und
Austrittsbericht der Klinik H____ AG vom 13. Dezember 2016, IV-Akte 98,
S. 2 ff.). Lediglich bezüglich der Frage der Resterwerbsfähigkeit sind
sich Ärzte und Gutachter nicht ganz einig. Aufgrund der ausführlichen
Diskussion der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. D____
(IV-Akte 48, S. 22 f.), weil dessen Einschätzung unumstritten
ist und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465,
470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen) kann auf die Beurteilung von
Dr. D____ abgestellt werden, ohne dass dieser Aspekt allein eine Prüfung
der Standardindikatoren notwendig machen würde.
5.1.
In Bezug auf die Abklärung im Haushalt macht die Beschwerdeführerin
zunächst geltend, dass sie im Gesundheitsfall nicht Teilzeit, sondern Vollzeit
erwerbstätig wäre. Sie weist namentlich darauf hin, dass ihr Sohn tagsüber
ohnehin fremdbetreut würde und seine Betreuung am Abend und am Wochenende mit
einem Vollzeitpensum vereinbar wäre. Ausserdem würde sie aufgrund des Sozialhilfegesetzes
zu 100% arbeiten müssen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie
und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338
E. 3.2, BGE 125 V 146, 150 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013
vom 9. Januar 2014 E. 3.2.).
Vorliegend lassen die geschilderten Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem höheren als
dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen 60% Pensum erwerbstätig wäre. Sie bestätigte
am 9. April 2014, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen
einer 60%-Tätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 40% würde sie der Betreuung
ihres Sohnes (mit Geburtsgebrechen) und ihrem Haushalt widmen (IV-Akte 35).
Davon ging der Abklärungsdienst daraufhin in den Berichten vom 10. April 2014
(IV-Akte 34), vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 62), vom 7. März 2017 (IV-Akte 100)
und vom 13. September 2017 (IV-Akte 115) aus. Aus dem Abklärungsbericht vom 10.
April 2014 geht hervor, dass diese Aufteilung mit den Schulzeiten des Sohnes
zusammenhängt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie würde im Gesundheitsfall für
ihn kochen und ihn betreuen, wenn er nach der Schule nach Hause komme. Er
verbringe montags, mittwochs und freitags den halben Tag und dienstags und
donnerstags den ganzen Tag in der Schule (IV-Akte 34, S. 2).
Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin
ihren Sohn bis zu ihrer Hospitalisation im September 2013 bis zu ihrer
Erschöpfung weitestgehend selbst betreute. Dies geht namentlich aus dem
Abklärungsbericht Haushalt hervor (IV-Akte 34, S. 2, 4 und 6), aber auch Dr. F____
nahm in seinem Bericht vom 20. August 2013 darauf Bezug, indem er ausführte,
sie sei in der Betreuung ihres Kindes immer sehr zuverlässig gewesen (IV-Akte
29, S. 3). Aus der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin erst infolge
ihrer Hospitalisation im September 2013 in eine Pflegefamilie kam wird
deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer stets bestehenden
eigenen gesundheitlichen Probleme selbst um ihren Sohn kümmerte und kümmern
wollte. So bemerkte die Fachperson des Abklärungsdienstes in ihrem Bericht vom
7. März 2017 (IV-Akte 100) wohl zu Recht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin
gar nie in eine Pflegefamilie gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführerin stets
bei guter Gesundheit gewesen wäre.
Was das Argument betrifft, die Beschwerdeführerin müsste bei
guter Gesundheit schon wegen des Sozialhilfegesetzes 100% arbeiten, so vermag
auch dieses nicht zu überzeugen. Der Abklärungsdienst hat diesbezüglich in
seinem Bericht vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 62) zu recht auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_662/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2. verwiesen. Es ist schon
daher davon auszugehen, dass sie die Betreuung ihres Sohnes auch im
Gesundheitsfall zumindest teilweise übernommen hätte. Die Aufteilung von 60%
Erwerbstätigkeit und 40% Tätigkeit im Aufgabenbereich (Betreuung des eigenen
Kindes) ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar.
Im Übrigen geht es hier nicht um einen Statuswechsel aus rein familiären
Gründen im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Somit rechtfertigt auch die in
Folge des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr.
7186/09) ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hier kein Abweichen von
der gemischten Methode (vgl. E. 3.2.). Somit hat die Berechnung des
Invaliditätsgrads vorliegend anhand der gemischten Methode zu erfolgen.
5.2.
Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. April 2014 (IV-Akte 34)
war die Beschwerdeführerin bis August 2013 im Haushalt zu 8% eingeschränkt und ab
September 2013 zu 25%. Dieser Wechsel fällt auf den Zeitpunkt, in welchem der
Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund deren Gesundheitszustand in eine Pflegefamilie
kam (a.a.O., S. 6).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die
Beweistauglichkeit dieses Abklärungsberichts und macht insbesondere geltend,
bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei eine fachärztliche
Einschätzung notwendig (vgl. z.B. Beschwerde, Ziff. 10).
5.3.
5.3.1 Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, stimmt es, dass das Bundesgericht
im Urteil 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 festgehalten hat,
es treffe zu, dass bei der Beurteilung der Einschränkung von psychisch
Erkrankten im Haushalt in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht
einzuräumen sei als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Allerdings führte
das Bundesgericht in Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 aus,
dass die Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung
der Behinderung im Haushalt sei. Der aufgrund dieser Abklärung verfasste Bericht
sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch
bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen Einschränkungen erfahren könne, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leide. Prinzipiell stelle er jedoch auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch
bedingten Invalidität gehe, also die Beurteilung psychischer Erkrankungen im
Vordergrund stehe. Im Falle, dass sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und
die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person,
ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen
Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung. Der Abklärungsperson sei es nämlich nur beschränkt möglich,
das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen
zu erkennen (vgl. dazu insbesondere auch BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1).
5.3.2 Für den
Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für ein medizinisches
Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der
Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden
Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der
einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff.
E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
veröffentlicht in BGE 129 V 67).
5.4.
Die unter E. 5.3.2 aufgeführten Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine weiteren
Kritikpunkte vor. Zudem steht die psychische Problematik zwar im Vordergrund, es
kann jedoch nicht gesagt werden, es gäbe bezogen auf den Haushalt Diskrepanzen
zwischen der Einschätzung des Abklärungsdienstes und des Gutachtens von
Dr. D____ (auf welches in medizinischer Hinsicht abzustellen ist). Dieser
hat sich zwar nicht konkret zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im
Haushalt geäussert, es gibt jedoch verschiedene Anhaltspunkte, welche die Einschätzung
des Abklärungsberichts bestätigen. Beispielsweise geht aus dem im Gutachten
geschilderten Tagesablauf nichts hervor, was darauf hinweisen würde, dass die
Beschwerdeführerin im Haushalt zu mehr als 25% eingeschränkt ist. Die
Beschwerdeführerin sorgt selbst für ihre Verpflegung und scheint ihren Tag
selbst zu organisieren. Ausserdem hielt Dr. D____ unter Verweis auf
Dr. F____ Bericht vom 20. August 2013 (vgl.
IV-Akte 29, S. 3) fest, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse
Leistungsfähigkeit aufweise, für ihren Sohn zu sorgen (IV-Akte 48,
S. 22 f.). Konkrete Gründe, weshalb die Einschätzung der Abklärungsperson
nicht zutreffend sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind
auch aus den übrigen Akten keine ersichtlich. Demzufolge ist der Abklärungsbericht
Haushalt vom 10. April 2014 (IV-Akte 34) beweistauglich (dasselbe
gilt für die oben genannten weiteren Berichte des Abklärungsdienstes) und die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist somit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis August 2013 im Haushalt zu 8%
eingeschränkt war und seit September 2013 eine Einschränkung von 25% vorliegt.
6.1.
Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich
unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 1 IVV und der geltenden
Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat, sowie der leidensbedingte Abzug von 5%
sind zu Recht unumstritten. Da die Beschwerdegegnerin zudem ‑ wie oben
ausgeführt ‑ zu Recht von einer Aufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und
40% Haushaltsbereich ausgegangen ist, kann auf die in der Verfügung vom
17. Oktober 2017 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades
(IV-Akte 118, S. 6 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin
hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht eine halbe Invalidenrente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen.
6.2.
Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen unter
E. 3.3. in Bezug auf die gemischte Methode die bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Bestimmungen Anwendung fanden. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im IVV ist für Renten, die vor dem
-
Januar 2018 in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine
allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste
Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im
Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem
unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die
Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels
Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den
vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend
wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von
CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das
Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 68.--).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____ ein
Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 209.35
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: