Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.47
ENTSCHEID
vom 22.
Mai 2018
Beteiligte
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018
(AUS.2018.41)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 26. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das
Asylgesuch von A____ ab und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 28. Mai 2018.
Zu jenem Zeitpunkt befand sich A____ im Vollzug einer fünfjährigen Freiheitsstrafe,
zu der er am 10. September 2013 wegen (im Wesentlichen) mehrfacher versuchter
Tötung verurteilt worden war. Der Strafvollzug dauerte bis zum 14. Mai 2018. In
unmittelbarem Anschluss daran wurde A____ in Ausschaffungshaft genommen, welche
durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
mit Urteil vom 14. Mai 2018 für drei Monate bis zum 13. August 2018 bestätigt
wurde (vgl. AGE AUS.2018.41)
Mit Eingabe vom
17. Mai 2018 reichte A____, nunmehr vertreten durch [...], ein Revisionsbegehren
ein und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 14. Mai 2018 und umgehende
Haftentlassung. Die Einzelrichterin hat auf die Einholung einer Stellungnahme
des Migrationsamtes Basel-Stadt verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist ohne
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen.
Erwägungen
Die Revision von
rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden
Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG
vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Demnach ist gemäss § 93 Abs. 1 Ziff. 2 GOG in
Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (SG 122.300) eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zum Entscheid zuständig.
2.1 Der
Gesuchsteller macht geltend, das SEM habe sein Asylgesuch mit Entscheid vom 26.
April 2018 abgelehnt. Es sei ihm jedoch eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018
gesetzt worden. Bei der Bestätigung der Ausschaffungshaft durch die
Einzelrichterin am 14. Mai 2018 sei dieser Umstand übersehen worden. Denn
soweit die Ausreisefrist noch nicht abgelaufen sei und er die Schweiz
freiwillig verlassen könne, könne die Wegweisung nicht vollzogen und keine
Ausschaffungshaft nach Art. 76 AuG verhängt werden.
2.2 Die
Revision ist ausführlich in Art. 66 bis 68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen
wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen
(VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014
E. 1.2.1, DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2). Der Gesuchsteller stützt
sich zur Begründung seines Gesuchs auf Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. Danach wird
ein Entscheid in Revision gezogen, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt. Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht,
die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al.
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 66 N 26 f.). Neue Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die
bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler,
a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber,
a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie
geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen
(vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N
18; Scherrer Reber, a.a.O., Art.
66 N 26). Wie sich aus der Zusammenfassung des Sachverhalts im Entscheid der
Einzelrichterin vom 14. Mai 2018 ergibt, lag der das Asylgesuch abweisende
Entscheid des SEM der Einzelrichterin vor. Es handelt sich demnach nicht um
eine neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG. In Frage
käme als Revisionsgrund allenfalls lit. b dieser Bestimmung, welcher den
Nachweis verlangt, dass beim Entscheid erhebliche Tatsachen oder bestimmte
Begehren übersehen worden sind. Aber auch dies trifft im vorliegenden Fall
nicht zu: Der Gesuchsteller hat anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärt,
er verstehe nicht, dass er von Bern eine Ausreisefrist bis zum 28. Mai 2018
erhalten habe, man ihn aber dennoch in Haft behalten wolle (vgl. Protokoll der
Verhandlung, S. 3). Die Einzelrichterin hat ihm erklärt, dass das eine das
andere nicht ausschliesse. Die Frage, ob eine Ausreisefrist der Anordnung von
Ausschaffungshaft entgegensteht, ist damit beim Entscheid berücksichtigt
worden. Ein Grund für eine Revision des Urteils liegt nicht vor, weshalb auf das
Gesuch nicht einzutreten ist.
2.3 Ob
die Einzelrichterin zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Bestehen einer
Ausreisefrist für die Anordnung von Ausschaffungshaft unerheblich ist, ist
nicht im Verfahren der Revision durch die Einzelrichterin, sondern auf
Beschwerde hin durch das Bundesgericht zu überprüfen. Da das Urteil vom 14. Mai
2018 dem Gesuchsteller am gleichen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt worden ist, ist die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen noch nicht
abgelaufen und hat der Gesuchsteller beziehungsweise sein Vertreter weiterhin
die Möglichkeit, dieses Rechtsmittel zu ergreifen.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht). Da die Einzelrichterin auf den Einwand des Gesuchstellers,
wonach die ihm gesetzte Frist zur Ausreise noch am Laufen sei, lediglich in
ihrer mündlichen Begründung eingegangen ist, dies jedoch im schriftlichen
Urteil keinen Eingang gefunden hat, und da es sich beim Setzen einer
Ausreisefrist durch das SEM für bereits in Haft befindliche Weggewiesene
zumindest um eine schwer nachvollziehbares Vorgehen handelt, kann das
vorliegende, durch den im Nachgang zur Verhandlung beigezogenen Anwalt
eingereichte Gesuch nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden.
Dem Gesuchsteller wird deshalb die unentgeltliche Vertretung mit [...]
bewilligt und diesem ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen, wobei der
Aufwand auf zwei Stunden (einschliesslich Auslagen) geschätzt wird.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf das Gesuch um Revision des Urteils
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 14. Mai 2018
(AUS.2018.41) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben. Dem
unentgeltlichen Vertreter von A____, [...], wird ein Honorar von CHF 400.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Migrationsamt Basel-Stadt
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.