Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.60
URTEIL
vom 22. Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokaten,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. Januar 2017
betreffend Strafzumessung und
Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 31. Januar 2017 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Unter Einbezug einer vollziehbar
erklärten Reststrafe von 306 Tagen (Strafrest nach bedingter Entlassung am 22.
März 2015 betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2014)
wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt, unter Einrechnung
der ausgestandenen Untersuchung- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs. Zusätzlich wurde ihm eine Busse von CHF 300.‒ (evtl. 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auferlegt. Es wurde verfügt, aus der Beschlagnahme
sei ein Tablet-Computer an den Beurteilten zurückzugeben und CHF 70.‒
seien mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Die weitere Beschlagnahme wurde
eingezogen. Dem Beurteilten wurden Verfahrenskosten von CHF 8‘409.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘000.‒ auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde
aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben
vom 9. Juni 2017 hat A____ durch seine Verteidigerin Berufung erklären lassen. Es
wird beantragt, die bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Strafgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2014 (Reststrafe von 306 Tagen) sei
nicht zu widerrufen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu
verurteilen. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen. Die Berufungsbegründung
erfolgte am 18. September 2017.
Mit Schreiben
vom 14. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Sie hat sich dem
Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeschlossen.
Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. Oktober 2017.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind,
aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat
seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall sind die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Verfügung
betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, Vermögenswerte und Betäubungsmittel
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleiben
die Strafzumessung sowie die von der Vorinstanz widerrufene bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug (Reststrafe: 306 Tage).
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der
Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
2.1
2.1.1 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger ‒ wie angeklagt
‒ bereits ab dem 9. März 2016 Drogen verkauft hat (Urteil S. 15). Sie begründet
dies damit, dass aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen
sei, dass er für den Eigenkonsum im Zeitraum zwischen Januar und Mitte April
2016 rund 525 Gramm Heroin benötigt habe, was bei einem Einkaufspreis von CHF
80.‒ pro Gramm einem Finanzbedarf von CHF 8‘400.‒ entsprochen habe.
Dass er diesen Betrag aus legalen Einkünften, namentlich seiner Sozialhilfe,
habe bezahlen können, sei ebenso unrealistisch wie die Annahme, dass ihm über
einen längeren Zeitraum Betäubungsmittel ohne jegliche Gegenleistung geliefert
worden seien. Es sei daher nicht ersichtlich, wie er seinen Drogenkonsum von
Januar bis Mitte April anders hätte finanzieren sollen als mit dem Verkauf von
Drogen auf Kommission. Dass sein Lieferant „B____“ ihn bereits am 16. März 2016
in nahezu jeder SMS „Bruder“ genannt habe, weise darauf hin, dass die Beziehung
zu den Lieferanten bereits damals gut eingespielt gewesen sei (Urteil S. 14).
2.1.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass er im mengenmässig qualifizierten Umfang
Heroin verkauft hat. Er habe die Verkaufstätigkeit jedoch erst nach Ablauf der
Probezeit seiner bedingten Entlassung (22. März 2016) aufgenommen. Die
Verteidigung macht geltend, aus den vorliegenden Aussagen des Berufungsklägers
und den Sachbeweisen lasse sich entgegen der Annahme von Staatsanwaltschaft und
Vorinstanz keine Verkaufstätigkeit vor dem 22. März 2016 nachweisen. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger nach eigenen Aussagen von
Januar bis zum 15. April 2016 rund 525 Gramm Heroin benötigt habe, wird ebenso
bestritten wie die Annahme, dass er bereits seit Januar 2016 wegen
Geldübergaben an die Lieferanten unter Druck gestanden hat (Berufungsbegründung
S. 3).
2.1.3 Direkte
Beweise für eine Verkaufstätigkeit vor dem 22. März 2016 sind nicht vorhanden.
Hingegen ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers selbst, dass er ab
Anfang 2016 von albanischen Dealern Drogen für den Eigenkonsum bezogen hat (Einvernahme
vom 14.7.16: Akten S. 998-999). Gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung traf er die Albaner „B____“ und „[…]“ erstmals Anfang 2016. Er
habe bei ihnen zunächst Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bezogen und sich
erst nach Ablauf der Bewährungsfrist der bedingten Entlassung für die
Vermittlung von Heroin zur Verfügung gestellt (Prot. HV 1. Instanz: Akten S.
1175). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Konsum nicht mit den
legalen Einkünften des Berufungsklägers zu finanzieren war, was auch gar nicht
behauptet wird. Es erscheint nicht abwegig, dass ein Drogenabhängiger so lange
auf Kredit mit Betäubungsmitteln versorgt wird, bis er aufgrund der
aufgelaufenen Schulden und des fortbestehenden Eigenbedarfs keine andere Möglichkeit
mehr hat, als für seine Gläubiger Betäubungsmittel an weitere Süchtige zu
verkaufen. Dass die Hintermänner bereits in dieser ersten Phase ein Interesse
daran haben, den für den späteren Verkauf vorgesehenen Süchtigen an sich zu
binden, liegt auf der Hand, weshalb sich aus der vertrauten Anrede „Bruder“
kein Indiz für eine bereits länger andauernde Zusammenarbeit ableiten lässt. Im
Zweifel ist bei dieser Beweislage zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen,
dass er vor dem 22. März 2016 keine Betäubungsmittel verkauft hat.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger bestreitet im Weiteren die Richtigkeit der
vorinstanzlichen Berechnung der von ihm gehandelten Betäubungsmittelmenge. Wie
bereits vor Strafgericht macht die Verteidigung geltend, es sei diesbezüglich
auf die Angaben des Berufungsklägers abzustellen, wonach er nur ca. 500 Gramm
Heroin verkauft habe. Die Annahme, dass er jeden zweiten Tag CHF 1‘000.‒
hätte abliefern müssen, beziehe sich auf eine einzige Aussage des
Berufungsklägers, welche er zudem wiederholt relativiert habe. Die darauf
basierende Hochrechnung dürfe zudem nicht ab dem 9. März 2016 erfolgen. Eine
solche sei allenfalls ab dem 25. April 2016 zulässig.
2.2.2 Die
Erwägungen der Vorinstanz zur gehandelten Menge erweisen sich als schlüssig.
Das Strafgericht hat sich bereits mit dem Einwand der Verteidigung befasst,
wonach eine unzulässige Hochrechnung vorgenommen worden sei und überzeugend
dargelegt, dass sich die Berechnung der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
einzelne Stichprobe oder Aussage bezieht, sondern die Erkenntnisse aus der
Telefonkontrolle, den Beschlagnahmen, den Observationen und weiteren Aussagen
des Berufungsklägers berücksichtigt worden sind. Es kann diesbezüglich auf die
grundsätzlich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil
S. 15-17). Zu korrigieren ist, dass die Vorinstanz den Eigenkonsum des
Berufungsklägers doppelt berücksichtigt hat: Es wird zunächst festgehalten, von
der errechneten täglichen Heroinmenge von 25 Gramm seien 20 Gramm für den
Verkauf bestimmt gewesen (Urteil S. 16), was über den Zeitraum von drei Monaten
1,8 Kilogramm ergebe. Von dieser Verkaufsmenge werden jedoch erneut 5 Gramm für
den täglichen Eigenkonsum subtrahiert (Urteil S. 17). Über den Zeitraum von
drei Monaten wäre demnach von einer verkauften Heroinmenge von 1,8 statt 1,35
Kilogramm auszugehen. Aufgrund der Annahme des Berufungsgerichts, dass
lediglich während zwei Monaten verkauft wurde, reduziert sich diese Menge auf
1,2 Kilogramm.
In rechtlicher
Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger durch den Verkauf
einer mengenmässig klar qualifizierten Menge Heroin des Verbrechens nach Art.
19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes strafbar gemacht hat.
Da das
Berufungsgericht davon ausgeht, dass innerhalb der bis zum 21. März 2016
laufenden Bewährungsfrist nach bedingter Entlassung keine Verkaufshandlungen
nachgewiesen werden können und einzig mehrfache Konsumhandlungen und somit
Übertretungen in die Probezeit fallen, ist keine Rückversetzung in den
Strafvollzug möglich ‒ diese erfordert die Begehung eines Vergehens oder
Verbrechens (Nichtbewährung; Art. 89 Abs. 1 StGB). Es ist somit einzig eine
Strafzumessung für das neu zu beurteilende Verbrechen gegen das BetmG
vorzunehmen.
Die Vorinstanz hat
das Tatverschulden innerhalb des von einem Jahr bis zu 20 Jahren reichenden
Strafrahmens als „eher mittelschwer“ eingestuft. Sie hat dabei zu Lasten des
Berufungskläger berücksichtigt, dass er einschlägig vorbestraft ist und wegen
der gleichen Delikte bereits mit Urteil vom 13. März 2014 zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden ist. Noch während der
Probezeit seiner bedingten Entlassung habe er wieder zu konsumieren begonnen,
und zur Finanzierung sei er bald täglich dem Drogengeschäft nachgegangen. Er
habe eine rege Kommunikation mit seinen Lieferanten gepflegt und sich Gedanken
zur Verbesserung der Organisation und der Steigerung der Effizienz gemacht.
Kurz vor seiner Verhaftung habe er seine Tätigkeit intensiviert und die
Bereitschaft zur Veräusserung grosser Drogenmengen gezeigt. Er habe egoistisch
gehandelt und die schädlichen Auswirkungen auf seine Abnehmer nicht
berücksichtigt. Es sei keine eigentliche Einsicht in das Unrecht der Tat und
keine Reue vorhanden. Die teilweise Geständigkeit wurde neutral gewertet. Zu
seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass der Berufungskläger als Konsumdealer
nicht primär aus Gewinnsucht gehandelt habe.
Obschon die
Vorinstanz die Täterkomponente explizit zugunsten des Berufungsklägers
berücksichtigt, was zu einer Strafminderung führe, ist nicht ersichtlich, in
welchem Masse sich dies ausgewirkt hat. Das als „eher mittelschwer“ eingestufte
Tatverschulden bezeichnet die Vorinstanz nach Berücksichtigung der
Täterkomponente nach wie vor als „eher mittelschwer“. Im Ergebnis geht sie
indes offensichtlich von einem ‒ innerhalb der möglichen Begehungsweisen
‒ leichten Verschulden aus, da sie die Einsatzstrafe auf 2 ½ Jahre
bemessen und somit klar im unteren Bereich des Strafrahmens verortet hat.
Die von der Verteidigung
geforderte Freiheitsstrafe von einem Jahr wäre selbst bei Annahme der zugestandenen
Verkaufsmenge von 500 Gramm noch klar zu tief, stellt die beantragte Sanktion
doch die Mindeststrafe für ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar,
welche bereits für den Verkauf von 12 Gramm reinen Heroins auszufällen wäre.
Beim vorliegenden Reinheitsgrad von 5 Prozent entspricht 500 Gramm
Heroingemisch 25 Gramm, also immerhin der doppelten qualifizierten Menge.
Auszugehen ist indes aus den oben genannten Gründen von 1,2 Kilogramm,
entsprechend 90 Gramm reinem Heroin.
Auch die von der
Vorinstanz auf 2 ½ Jahre bemessene Freiheitsstrafe ist angesichts der
verkauften Menge und der einschlägigen und nur kurz zurückliegenden Vorstrafe
als eher milde zu bezeichnen, zumal das Strafgericht sogar von einer
geringfügig grösseren Verkaufsmenge von 1‘350 Gramm ausgegangen ist. Die
Darstellung des Berufungsklägers zeichnet zwar einerseits das typische Bild
eines Süchtigen, dessen Schulden ihm letztlich keine andere Wahl liessen, als
für seine Dealer zu arbeiten, was sein Verschulden zweifellos deutlich mindert.
Seine Schilderung offenbart jedoch auch ein recht abgeklärtes Vorgehen, da er
bis zum Ablauf seiner Bewährungsfrist lediglich Betäubungsmittel bezog, sich dann
aber umgehend als Verkäufer zur Verfügung stellte. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist dem Wortlaut seiner Textnachrichten zu entnehmen, dass er
diese Tätigkeit mit Engagement ausübte und darum bemüht war, die Hintermänner
zufriedenzustellen und einen möglichst grossen Umsatz zu erzielen. Verglichen
mit anderen Drogenkonsumenten, welche ihre Sucht durch Tätigkeiten im
Drogenhandel finanzieren, legte er eine beträchtliche kriminelle Energie an den
Tag.
Das Urteil der
Vorinstanz wurde einzig durch den Beschuldigten angefochten. Aufgrund des
Verbots der reformatio in peius ist es dem Berufungsgericht daher nicht
möglich, die vorinstanzlich bemessene Strafe zu erhöhen. Eine Reduktion der
Strafe fällt aus den genannten Gründen ebenfalls ausser Betracht, weshalb
entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren
auszusprechen ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, würde die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs aufgrund der bestehenden Vorstrafe
besonders günstige Umstände voraussetzen, welche klarerweise nicht vorliegen.
5.1 Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, weshalb ihm sowohl
die erstinstanzlichen Kosten als auch jene des Berufungsverfahrens nur
teilweise aufzuerlegen sind. Die neu auszusprechende Freiheitsstrafe bleibt
unverändert, hingegen ist aufgrund des Beweisergebnisses, welches keinen Handel
in der Probezeit belegt, nicht über die Rückversetzung in den Strafvollzug zu
befinden. Entsprechend hat er sowohl die erstinstanzlichen als auch die
zweitinstanzlichen Urteilsgebühren nur im Umfang von 80% zu tragen. Hingegen
rechtfertigt sich kein Abzug bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
da diese sämtlich im Zusammenhang mit den neu beurteilten Delikten angefallen
sind.
5.2 Die
amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren gemäss
Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung im Umfang von 80% vorbehalten bleibt. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 31. Januar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldspruch wegen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
-
Busse von CHF 300.‒ (evtl.
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
A____ wird verurteilt zu 2 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 6. Juni bis zum 2. November 2016 und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 3. November 2016,
in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die mit Entscheid des Strafvollzugs des Kantons
Basel-Stadt vom 26. Januar 2015 unter Auferlegung einer Probezeit von einem
Jahr auf dem 22. März 2015 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2014 (Reststrafe von 306
Tagen) wird nicht widerrufen.
Er trägt die Kosten von CHF 8‘409.70 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 3‘200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘300.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 29.15, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 186.30 (8 % auf CHF 2‘002.30 sowie 7,7 %
auf CHF 300.‒), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % (CHF 1‘612.35) vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).