Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.113
URTEIL
vom 22.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juni 2017
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2017 der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit dem Urteil
wurden ihm auch die Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch B____, am 26. September 2017 Berufung erklärt.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Am 25. Oktober 2017 ging die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein, mit welcher sie die Abweisung der
Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 liess die Instruktionsrichterin
diese der Verteidigung zur Kenntnis zustellen. Am 13. November 2017
reichte der Verteidiger des Berufungsklägers diverse Belege ein und nahm am 22.
November 2017 zu einer Frage der Instruktionsrichterin betreffend Zeitangabe in
seiner Eingabe vom 10. November 2017 Stellung. Am 26. November 2017 wurden die
Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine
Teilnahme verzichtet.
An der
Verhandlung vom 22. März 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Dreiergericht zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am 6. April 2016
um 07.17 Uhr morgens mit übersetzter Geschwindigkeit auf der F____strasse in
Fahrtrichtung G____strasse mit dem Fahrzeug BMW LU […] (lautend auf die Firma C____
AG in D____) unterwegs gewesen ist, wobei er statt der erlaubten 50 km/h – nach
Abzug der Sicherheitsmarge vom 3 km/h – rund 75 km/h, mithin 25 km/h zu schnell
gefahren sei. Damit, so die Vorinstanz, habe der Berufungskläger sich der
groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.
2.2 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht selbst
gefahren. Im Übrigen berufe er sich auf Art. 169 Abs. 2 StPO – gemäss welchem
ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, wenn die beschuldigte Person eine ihr
nahestehende Person belasten würde –, und verweigere die Aussage, um nahe
Angehörige vor einer allfälligen Strafe zu schützen (Berufungsbegründung S. 8
Ziff. 5; siehe auch erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 101). In prozessualer
Hinsicht macht er geltend, die Aussagen des von der Vorinstanz befragten Zeugen
E____ seien nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen (s. dazu gleich
nachfolgend).
Die Verteidigung
macht geltend, der Strafgerichtspräsident sei voreingenommen an den Fall herangegangen.
Sie rügt insbesondere die Kontaktaufnahme, welche zwischen dem Präsidenten des
Strafgerichts und dem Zeugen E____ im Vorfeld der Verhandlung stattgefunden hat
(vgl. Aktennotiz „telefonische Auskunft vom E____, Kapo BS“ vom 3. Januar 2017,
act. 50). Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen des Zeugen seien nicht
verwertbar und aus den Akten zu entfernen, da dieser vom Gerichtspräsidenten
„zum Untersuchungsbeamten umfunktioniert worden sei“ (Berufungsbegründung S. 2
Ziff. 1 ff.; vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
3.1 Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die Kontaktaufnahme des Strafgerichtspräsidenten zum
Zeugen offensichtlich rein zum Zweck der Abklärung erfolgte, ob es Sinn machte,
den Zeugen in die Verhandlung des Strafgerichts zu laden – wäre dies doch
hinfällig, wenn sich der Zeuge zum Vornherein an nichts erinnern und keine
Angaben zum Tathergang machen könnte. Die Handlung des Präsidenten erfolgte somit
im Rahmen der Instruktion der Hauptverhandlung bzw. zur Vermeidung einer nicht
zielführenden Vorladung des Zeugen und ist nicht gleichzusetzen mit einer von
der Verteidigung behaupteten Beeinflussung des Zeugen. Für eine solche gibt es,
wie sich anhand der gestellten Fragen des Präsidenten verifizieren lässt (vgl.
Aktennotiz a.a.O.), keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wurden das Telefonat
und dessen Inhalt in einer Aktennotiz transparent festgehalten. Das Vorgehen
des Präsidenten verstösst somit nicht gegen strafprozessuale Grundsätze. Insbesondere
liegt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – kein Fall von Art. 140/141 StPO
vor, welche die Fälle der Entfernung von Aktenstücken abschliessend regeln und eine
solche nur dann vorsehen, wenn verbotene Beweiserhebungsmethoden angewendet
worden sind (vgl. dazu Ricklin,
in: Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 140 N 4).
3.2 Soweit
der Berufungskläger geltend macht, der Zeuge sei aufgrund der Tatsache, dass er
– obwohl bereits formell entlassen – aus dem Zuschauerraum noch einmal befragt
worden sei und mit seinem Handy nachgeschaut habe, ob beim französischen
Fahrausweis eine Eintragungspflicht für Brillen bestehe (s. dazu unten E. 4.4.1),
„zum Untersuchungsbeamten umfunktioniert worden“, ist zum einen darauf
hinzuweisen, dass der Zeuge vom Präsidenten noch einmal auf seine diesbezüglichen
Pflichten hingewiesen wurde (erstinstanzliches Protokoll S. 5). Die
Tatsache, dass er in der Folge die obige Frage auf seinem Handy abgeklärt hat,
mag zwar ungewöhnlich sein, sie führt aber nicht zur Unverwertbarkeit seiner
Aussagen oder. dazu, dass diese aus den Akten zu entfernen sind. Es wird diesbezüglich
erneut auf die abschliessende Aufzählung in Art. 140/141 StPO verwiesen. Die
Frage, ob der Zeuge bei seinen Aussagen beeinflusst wurde, ist eine solche der
Beweiswürdigung (s. dazu unten E. 4.3) und nicht der Beweisverwertbarkeit.
3.3 Zusammenfassend
besteht somit kein Grund, die Aussagen des Zeugen E____ als unverwertbar zu
qualifizieren und aus den Akten zu entfernen. Der entsprechende Antrag der
Verteidigung wird deshalb abgewiesen.
Verweigert der
Beschuldigte die Aussage oder bestreitet er den Sachverhalt, kann dieser auch
durch Indizien nachgewiesen werden. Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn
das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind und eine geschlossene Indizienkette
vorliegt (vgl. statt vieler AGE SB.2016.73 vom 10. Februar 2017, E. 2.3)
4.1 Unbestritten
ist, dass das geblitzte Fahrzeug im Eigentum der Firma C____ stand und vom Berufungskläger
gemäss Flottenreglement ab dem 1. April 2016 auf eigene Rechnung und Gefahr als
Geschäftsfahrzeug übernommen worden war (act. 57). Wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat entspricht es gängiger Gerichtspraxis, dass im
Strassenverkehrsrecht der Haltereigenschaft oder der Tatsache der
wirtschaftlichen Berechtigung an einem Fahrzeug indizieller Charakter zukommt
(erstinstanzliches Urteil S. 3, m.H. auf BGer 6B_812/2011 vom
19. April 2012 E. 1.5; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7.).
Kommen zu diesem Umstand noch weitere Indizien dazu, die in ihrer Gesamtheit
dergestalt sind, dass sie keinen anderen Schluss zulassen, als dass eine
Dritttäterschaft auszuschliessen ist, kann ein entsprechender Schulspruch somit
auch aufgrund von Indizien erfolgen.
Vorliegend
liegt, wie zu zeigen sein wird, eine solche geschlossene Indizienkette vor und
ist der Schuldspruch deshalb zu bestätigen.
4.2 Festzuhalten
ist zum einen, dass sich der Ort des Geschehens – nämlich die F____strasse,
Fahrtrichtung G____strasse – just an der Strecke befindet, welche vom Wohnort
des Berufungsklägers zu dessen Arbeitsort bzw. von St. Louis in die Schweiz und
damit zum Sitz der Firma C____ führt. Weiter wurde das Fahrzeug an einem
Mittwoch um 07:17:39 Uhr geblitzt, zu einer Zeit also, wo man klassischerweise
zur Arbeit fährt. Dies stellt ein klares Indiz für die Täterschaft des
Berufungsklägers dar.
4.2.1 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, er habe zum Tatzeitpunkt bereits im Wallis
gewohnt, da er Mitte März 2016 umgezogen sei. Er führt weiter an, als Chef von
11 Geschäften in der Westschweiz und im Tessin habe er gar keinen Arbeitsplatz
in D____ (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 3). Damit dringt er jedoch
nicht durch: Zum einen ist das genaue Datum des Umzugs nach […] nicht erstellt.
Die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers sind äusserst widersprüchlich.
So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung an, er wohne seit April
2016 im Wallis. Sein Arbeitsort sei in der Westschweiz und seine Familie lebe „schon
länger“ im Wallis (erstinstanzliches Protokoll S. 2, act. 99). Hingegen wurde
in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Familie des Berufungsklägers habe
zum fraglichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz in St. Louis gehabt und wohne noch
immer dort (Berufungsbegründung S. 7, act. 142).
In Bezug auf die
Behauptung des Berufungsklägers, er wohne seit 1. April 2016 offiziell in […]
(Akten S. 142 und 158), ist weiter festzuhalten, dass aus der eingereichten Aufenthaltsbewilligung
nur hervorgeht, dass er per 1. April 2016 in die Schweiz eingereist ist
(Beilage 8 zur Berufungsbegründung, act. 158) Dies ist bereits aus
ausländerrechtlichen Überlegungen nicht weiter erstaunlich, hat er doch per 1. April
2016 die Stelle bei der Schweizer Firma C____ angetreten. Es sagt jedoch nichts
darüber aus, wo sich der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt bzw. am 6. April
2016 tatsächlich aufgehalten hat – zumal gemäss Angaben der Verteidigung in der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts sein Vater und Bruder offenbar nach
wie vor in Mulhouse wohnen (Plädoyer Verteidigung, zweitinstanzliches Protokoll
S. 2; s. dazu unten E. 4.5.3).
4.2.2 Wie
sich sodann aus den Akten ergibt, war der Berufungskläger zumindest zum
Zeitpunkt einer Administrativmassnahme im Februar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der
Ausstellung einer Rechnung für seine Brille im Januar 2016 (dazu unten E 4.3.3)
noch an der 30 H____ [-Strasse] bzw. 1c I___ [-Strasse], beide in St. Louis/F.,
verzeichnet. Vor allem aber hat der Berufungskläger bei der Unterschrift der
Vollmacht für seinen Anwalt am 25. April 2016 – also zu einem klar späteren
Zeitpunkt als dem Tag des Geschehens – als Ort „St. Louis“ angegeben (vgl.
Anwaltsvollmacht vom 25. April 2016, act. 12). Es ist somit davon
auszugehen, dass er damals noch dort wohnte.
Weiter steht
fest, dass die H____ [-Strasse] direkt in die F____strasse mündet. Die I____
[-Strasse] ist der H____ [-Strasse] vorgelagert und mündet somit über diese
ebenfalls in die F____strasse. Die Strecke ist mit anderen Worten der klassische
Weg, um von St. Louis in die Schweiz zu gelangen. Da weiter unbestritten ist,
dass die Firma C____ ihren Hauptsitz in D____ hat – womit naheliegt, dass sich
auch ein Gebietsleiter der Westschweiz ab und an dort einzufinden hat, zumal am
Anfang seiner Tätigkeit –, vermag allein die Behauptung, der Berufungskläger habe
damals schon im Kanton Wallis gewohnt, dieses Indiz nicht zu erschüttern. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 6. April 2016 entgegen seiner
Behauptung noch in St. Louis logiert hat, womit der Ort des Geschehens an seinem
Arbeitsweg lag. Dies ist als Indiz für seine Täterschaft zu berücksichtigen.
4.3 Das
Strafgericht hat in seinem Urteil zudem auch die Aussagen des Polizisten E____ berücksichtigt,
welcher den Berufungskläger als Fahrer des geblitzten Fahrzeugs identifiziert bzw.
ihn „als ähnlich erkannt“ habe (erstinstanzliches Urteil S. 4). Der
Berufungskläger hält dem entgegen, die Aussagen des Zeugen E____ seien nicht
verwertbar, da dieser nicht einmal in der Lage gewesen sei, eine Beschreibung
des Fahrers des geblitzten Fahrzeugs zu geben (Berufungsbegründung S. 6, act.
141). Auch bezüglich der Frage, ob der Berufungskläger eine Brille oder einen
Bart getragen habe, seien seine Aussagen ungenau. Sie könnten deshalb nicht als
Indiz für das schuldhafte Verhalten des Berufungsklägers gewertet werden.
4.3.1 Diesbezüglich
ist zunächst festzuhalten, dass der Polizeibeamte bereits anlässlich seines Telefonats
mit dem Präsidenten des Strafgerichts am 3. Januar 2016 angegeben hat, es habe
sich beim Lenker des geblitzten Fahrzeugs um eine männliche, ca. 40 Jahre alte
Person gehandelt (vgl. Aktennotiz act. 50). Anlässlich der Verhandlung des
Strafgerichts hat er seine Angaben denn bestätigt („Es war definitiv ein Mann.
Er war Mitte 40.“, vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 100). Auf die
Frage, ob er den Beschuldigten dem Lenker des C____-Fahrzeugs zuordnen könne,
hat er angegeben, er hätte zwar „etwas mehr Haare erwartet“, aber vom „korpulenten
Gesicht“ her würde es passen (a.a.O.). Zur Haarfarbe des Lenkers befragt sagte
er, diese könne er nicht genau angeben, da es ja dunkel gewesen sei. Die Haare
des Lenkers seien jedoch dunkel gewesen, auf jeden Fall „nicht blond oder grau“
(a.a.O.). Seine diesbezüglichen Aussagen waren somit von Anfang differenziert
und konsistent. Sie sind deshalb als glaubhaft einzustufen.
4.3.2 Zutreffend
ist – wie auch die Vorinstanz erwogen hat –, dass der Zeuge in Bezug auf die
Farbe des Fahrzeugs falsche Angaben gemacht hat. So hat er in der
erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, er meine, dieses sei weiss gewesen, während
der Berufungskläger sagte, es sei dunkelblau (erstinstanzliches Protokoll S. 2,
act. 99). Tatsächlich ist das Auto dunkelgrau (act. 152). Die Verteidigung
macht geltend, der Zeuge habe offensichtlich seinem Gedächtnis damit auf die
Sprünge geholfen, dass er auf der Firmenseite von C____ recherchiert und dabei
die weissen Fahrzeuge (mit Firmenlogo, s. dazu gleich unten) gesehen habe. Dazu
ist jedoch zum einen festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen bezüglich Farbe
mit vorsichtiger Zurückhaltung erfolgte („Ich hätte jetzt gesagt, es sei
weiss“, erstinstanzliches Protokoll S. 2, act. 99), weshalb die Angabe der
falschen Farbe nicht per se zu seiner Unglaubwürdigkeit führt – zumal er in
Bezug auf die Frage, wer am Steuer gesessen sei, mit im Gegensatz dazu nicht zu
vergleichender Sicherheit sagte „es war definitiv ein Mann“. Das gilt selbst für
die Möglichkeit, dass sein Gedächtnis, wie die Verteidigung behauptet, in Bezug
auf die Farbe durch ein Bild der im Internet ersichtlichen Firmenwagen der
Firma C____ beeinflusst gewesen sein mag.
Was sodann den
Einwand der Verteidigung angeht, der Zeuge habe von einem Logo der Firma C____ auf
dem Fahrzeug gesprochen, welches sich gemäss Aussage des Berufungsklägers
jedoch nicht auf dem Wagen befinde, ist nicht auszuschliessen, dass sich ein solches
Logo zum Tatzeitpunkt tatsächlich auf dem Fahrzeug befand. So ist notorisch,
dass solche Aufkleber innert kürzester Zeit angebracht und wieder entfernt
werden können. Aus der Tatsache, dass sich zum Zeitpunkt der vom Berufungskläger
eingereichten Fotografie des Fahrzeugs (act. 152) kein Logo auf diesem befand,
kann deshalb nicht per se geschlossen werden, dass auch zum Tatzeitpunkt kein
Logo dort war – zumal das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt noch auf die Firma C____ eingelöst
war und erst später auf den Berufungskläger eingelöst wurde (act. 52). Wann genau
das vom Berufungskläger eingereichte, undatierte Foto gemacht wurde, ist
unklar. Es ist somit durchaus denkbar, dass auf der Seite des Fahrzeugs
tatsächlich ein solches Logo war und dieses erst entfernt wurde, als das Fahrzeug
am 27. Juli 2016 auf den Berufungskläger eingelöst worden ist (act. 52).
4.3.3 Der
Berufungskläger macht sodann geltend, der Zeuge habe angegeben, der Fahrer des
Autos habe keine Brille getragen (vgl. erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll
S. 101). Er selbst sei jedoch Brillenträger und könne deshalb schon allein
aufgrund dieser Aussage nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sein.
Festzuhalten
ist, dass sich der Berufungskläger in den Akten sowohl mit als auch ohne Brille
präsentiert. Im am 1. April 2016 und somit tatzeitnah erstellten
Personalausweis trägt er keine Brille, nota bene obwohl diese bipolar sein soll
und somit ständig getragen werden kann (act. 156). Auf einem anderen,
undatierten Bild in den Akten (act. 157) trägt er hingegen eine Brille. Es kann
somit letztlich nicht eruiert werden, ob er zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine
Brille trug – nicht zuletzt ist auch möglich, dass er am fraglichen Tag
Kontaktlinsen trug. Die im Jahr 2017 erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren nachträglich abgegebene Erklärung des Optikers vom 22. September 2017
– welcher dem Berufungskläger angeblich im Januar 2016 eine Brille verkauft
hatte –, wonach der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt eine Brille habe tragen
müssen beim Autofahren (Beilage 4 zur Berufungserklärung, act. 154), ist in
diesem Zusammenhang unbehelflich.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Behauptung des Berufungsklägers, in Frankreich werde
im Führerausweis nicht vermerkt, ob jemand zum Autofahren eine Brille tragen
müsse oder nicht (erstinstanzliches Protokoll S. 4, act. 101), nicht korrekt ist:
so wird sowohl beim alten französischen Führerausweis als auch beim seit 2013
in Frankreich herausgegebenen vereinheitlichten europäischen Ausweis angegeben,
wenn eine Sehschwäche besteht. Im alten französischen Führerausweis wurde dies
mit dem Code 01 (dispositif de correction et/ou de protection de la vision (https://www.visite-medicale-permis-conduire.org/permis-de-conduire-mentions),
im neuen europäischen Führerausweis – welcher seit September 2013 auch in
Frankreich Verwendung findet – wird dies mit dem Code 01 (Correction et/ou
protection de la vision) und den Unterkategorien 01.01 Lunettes, 01.02 Lentille(s)
de contact, 01.05 Couvre-oeil, 01.06 Lunettes ou lentilles de contact, 01.07
Aide optique specifique (https://news.autoplus.fr/Permis-de-conduireEurope-Code-Contraintes-medicales)
eingetragen.
Die Tatsache,
dass im Fahrausweise des Berufungsklägers kein solches Vermerk besteht, spricht
somit entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers dafür, dass eine
Sehschwäche bei ihm eben nicht oder jedenfalls nicht in dem Ausmass besteht,
dass er ohne Brille nicht fahren könnte.
4.3.4 Ähnlich
wie mit der Frage der Brille verhält es sich mit dem Argument des
Berufungsklägers, er habe zum Tatzeitpunkt keinen Bart getragen, wohingegen der
Zeuge angegeben hatte, der Fahrer des Fahrzeugs habe einen Bart bzw. einen
Dreitagebart getragen (vgl. Aussagen E____, erstinstanzliches Protokoll S. 3,
act. 100). Diese Unstimmigkeit soll gemäss Verteidigung dazu führen, dass
die Angaben des Zeugen unglaubhaft sind. Damit dringt er jedoch ebenfalls nicht
durch: So ist zum einen zu präzisieren, dass der Zeuge angab, es sei „nicht
viel Bart, vielleicht ein Dreitagebart“ gewesen (a.a.O.). Dies steht nicht in
einem grossen Wiederspruch zu den Angaben des Berufungsklägers, ist doch auch
möglich, dass er sich zum Tatzeitpunkt einen oder zwei Tage nicht rasiert
hatte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die dem entgegenstehende Behauptung,
er habe sich bei der Aufnahme seiner Arbeit bei der Firma C____ „täglich
rasiert“ (vgl. Berufungserklärung S. 6), einzig und allein die Aussage des Berufungsklägers
steht. In den Akten finden sich jedoch sowohl Bilder des Berufungsklägers ohne
Bart (vgl. Foto act. 165) als auch solche mit wenig Bart (vgl. Foto act. 157).
Bei einer Recherche im Internet schliesslich finden sich auch einige Fotos des
Berufungsklägers mit etwas mehr Bart (vgl. [...] zuletzt besucht am 8. Mai 2018).
Wie sich der
Bartwuchs des Berufungsklägers zur Tatzeit somit genau präsentiert hat, kann im
Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Ob der Lenker einen Bart getragen
hat oder nicht, oder ob er lediglich einen Dreitagebart hatte, ist vorliegend
jedoch auch nicht von Relevanz: In jedem Fall genügt auch hier diese angebliche
Unstimmigkeit zwischen den Aussagen des Zeugen und denjenigen des Berufungsklägers
nicht, um die Aussagen des Zeugen, es habe sich beim Lenker um einen dem Berufungsklägern
von der Statur her ähnlichen, 40jährigen Mann gehandelt, generell als
unglaubwürdig erscheinen zu lassen.
Der Einwand
schliesslich, es könne nicht sein, dass sich der Zeuge nach drei Jahren noch
derart an die Einzelheiten der geblitzten Fahrzeuge erinnere (vgl.
Berufungsbegründung S. 5), wurde durch die Vorinstanz bereits mit der Erklärung
entkräftet, es sei anzunehmen, dass dieser im Hinblick auf seine Vorladung
nochmals die fraglichen Unterlagen konsultiert habe, was jedoch der
Glaubhaftigkeit der Aussagen keinen Abbruch tue (erstinstanzliches Urteil S. 4).
Dem ist beizupflichten.
4.3.5 Zusammenfassend
wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen in Bezug auf seine Kernaussage
– es sei ein 40-jähriger Mann am Steuer des geblitzten Fahrzeugs gesessen –
durch seine Aussagen zur Farbe bzw. dem Logo des Fahrzeugs oder allfällige
Unklarheiten bei der Frage, ob der Fahrer zum Tatzeitpunkt eine Brille oder
einen Bart getragen habe, nicht erschüttert. Auf diese Kernaussage ist somit im
Sinne eines weiteren Indizes abzustellen.
4.4 Der
Berufungskläger hat auf die Frage, wer – wenn nicht er selbst – denn mit dem
Fahrzeug unterwegs gewesen sei, die Aussage verweigert mit dem Hinweis, er
wolle seine Familie schützen (erstinstanzliches Protokoll S. 5, act. 102). Damit
macht er implizit geltend, es sei statt ihm ein Familienmitglied gefahren.
4.4.1 Vor
Appellationsgericht hat der Berufungskläger ausgeführt, er habe „leider an
diesem Tag von einem Familienmitglied eine Dienstleistung verlangt“ und sei an
diesem Tag nicht am Steuer des geblitzten Fahrzeugs gesessen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2). Er habe das Fahrzeug jemandem ausgeliehen, der ihm den Dienst
erbracht habe. Er könne leider nicht mehr sagen, um diese Person zu beschützen.
Er selbst sei jedoch nicht am Steuer gewesen an diesem Tag (a.a.O.).
Diese Aussagen
sind jedoch, wie zu zeigen sein wird, nicht glaubhaft. Zwar hat der
Berufungskläger sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen (oben E. 2.2).
Soweit er aber – wie vor der zweiten Instanz geschehen – Aussagen macht, dürfen
diese auch gewürdigt werden.
4.4.2 Festzuhalten
ist zum einen, dass der Berufungskläger den Einwand, es sei jemand anders gefahren,
erst sehr spät im Verfahren – konkret erst, als ihm die Akten zugestellt worden
waren und er hatte feststellen können, dass er auf dem Radarfoto nicht
erkennbar war – gebracht hat. Dem entspricht, dass er auf die ursprüngliche
Bitte der Kantonspolizei, die Personalien anzugeben, seinerseits mit der Bitte
um Sistierung der Frist für diese Angaben bis zur erfolgten Durchsicht der
Akten reagierte (Schreiben Berufungskläger vom 26. April 2016, act. 11). Wäre
zum Tatzeitpunkt tatsächlich ein Familienangehöriger und nicht er selbst
gefahren, würde ein solches Vorgehen keinen Sinn machen. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass ein dieser Einwand bereits unmittelbar nach der Aufforderung
der Polizei zur Angabe seiner Personalien erfolgt wäre, selbst wenn er nicht
hätte angeben wollen, wer genau gefahren sei. Bereits dies spricht gegen die
Behauptung des Berufungsklägers.
Die Angaben in
der Berufungsbegründung, seine Familie habe zum Tatzeitpunkt ihren Wohnsitz
noch in St. Louis gehabt, sollen offenbar die These stützen, dass genauso gut
ein in St. Louis wohnhafter Familienangehöriger am Steuer gesessen sein könne.
Dies kontrastiert aber zum einen mit den vor Strafgericht gemachten Aussagen
des Berufungsklägers, wonach seine Familie seit längerem im Wallis wohne (s. dazu
vorne E. 4.2). Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, wer von der Familie des
Berufungsklägers sonst gefahren sein soll. So hat der Zeuge E____ stets und
glaubwürdig angegeben, es sei ein Mann am Steuer gesessen, womit die Ehefrau des
Berufungsklägers bereits ausscheidet. Da seine Kinder gemäss eigenen Angaben 14
und 16 Jahre alt sind (erstinstanzliches Protokoll S. 3, act. 100), gilt dies
auch für sie.
4.4.3 Erstmals
hat der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger nun in der Verhandlung des Appellationsgerichts
angegeben, dass sein Bruder und Vater noch in St. Louis wohnten (zweitinstanzliches
Protokoll, Plädoyer S. 2) – womit wohl implizit behauptet werden soll, einer
von diesen sei gefahren. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass nicht
ersichtlich ist, weshalb dieser Einwand nicht bereits viel früher erhoben wurde.
Der Berufungskläger hat sich stattdessen immer nur vage auf den Schutz „der
Familie“ bezogen, wobei darunter notorischerweise – und wie ihm bewusst sein
musste – die Kernfamilie verstanden wird, zumal er auch stets angegeben hatte,
seine „Familie“ lebe im Wallis, womit er ganz klar seine Frau und Kinder
meinte. Er hat somit den Begriff „Familie“ stets in Bezug auf seine Kernfamilie
verwendet. Spätestens in der Berufungsbegründung wäre zu erwarten gewesen, dass
diesbezüglich eine Klarstellung erfolgt, nachdem bereits die erste Instanz
ausdrücklich erwogen hat, es sei in Bezug auf die Aussage, der Fahrer sei
männlich und ca. 40 Jahre alt gewesen, auf die Angaben des Zeugen E____
abzustellen. Noch in der Berufungsbegründung werden aber ein Bruder oder Vater
des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem „Schutz der Familie“ mit keinem
Wort erwähnt. Dass nun erstmals im Plädoyer vor Appellationsgericht von anderen
männlichen Familienmitgliedern im Alter des Berufungsklägers gesprochen wird, welche
geschützt werden sollen, trägt nicht zur Glaubhaftigkeit dieser Behauptung bei.
Nicht zuletzt
ist festzuhalten, dass der Zeuge E____, auf dessen Aussagen wie gesagt abgestellt
werden kann, wiederholt angegeben hat, der Beifahrersitz sei leer gewesen (erstinstanzliches
Protokoll S. 3, act. 100). Selbst wenn somit der Bruder oder Vater des Berufungsklägers
gefahren sein sollte – wovon wie gesagt nicht auszugehen ist –, so ist es geradezu
lebensfremd, anzunehmen, der Berufungskläger sei während der Fahrt auf der
Rückbank und nicht auf dem Beifahrersitz gesessen. Somit scheidet auch diese
Variante aus.
4.4.4 Nach
dem Gesagten ist die Behauptung des Berufungsklägers, es sei zum Tatzeitpunkt jemand
anders als er gefahren, nicht glaubhaft.
4.5 Zusammenfassend
ist als erstellt zu erachten, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt
der Lenker des Fahrzeugs war. Es liegt eine geschlossene Indizienkette vor,
welche gemäss den obigen Erwägungen seine Verurteilung ermöglicht. Damit ist
der Schuldspruch zu bestätigen.
Die Strafzumessung
ist per se nicht angefochten und im Übrigen auch korrekt. Es kann deshalb vollumfänglich
auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(erstinstanzliches Urteil S. 5 E. III.). Der Berufungskläger ist somit zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.-, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–
zu verurteilen.
Nach dem
Gesagten dringt der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durch. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 395.30 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 600.– zu tragen. Auch sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Gebühr
von CHF 700.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und
4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.