Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.15
ENTSCHEID
vom 17. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 8. Januar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Juli 2016 reichte B____ (Beschuldigte) Strafanzeige gegen ihren Ehemann A____
(Beschwerdeführer) wegen Drohung ein, da dieser gegenüber seinem Kollegen C____
mehrfach geäussert habe, er wolle sich eine Waffe kaufen, um damit seine
Familie auszulöschen. C____ brachte dies der Beschuldigten mittels SMS vom 6.
Juli 2016 zur Kenntnis. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar
2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 400.–
(mit Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) zuzüglich Abschlussgebühren und
Auslagen in Höhe von CHF 761.– verurteilt (Verfahren VT.2016.217924). Mit
Eingabe vom 23. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben,
weshalb die Staatsanwaltschaft angesichts ihres Festhaltens am Strafbefehl die
Akten am 24. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen
hat. Das Verfahren ist dort anhängig.
Gestützt auf die
Anzeige vom 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 eine Gegenanzeige
gegen die Beschuldigte und C____ wegen falscher Anschuldigung ein. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf
die Strafanzeige gegen die Beschuldigte nicht ein, da der fragliche
Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
am 19. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte, dass
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, ein Verfahren zu eröffnen bzw. die
Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, dass die Verfahrensakten VT.2016.217924 im vorliegenden Verfahren
beizuziehen seien bzw. es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren
VT.2016.217924 zu vereinigen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 29. Januar 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten bzw.
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass im Falle, dass ein
materieller Entscheid gefällt werde, das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei,
bis das Strafgericht im Verfahren VT.2016.217924 über die Einsprache gegen den
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 entschieden habe. Der
Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. April 2018 sowie mit unaufgeforderter
Eingabe vom 10. April 2018 repliziert. Die Beschuldigte hat auf die Einreichung
einer Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. statt vieler AGE BES.2017.105
vom 22. Februar 2018 E. 1).
1.2
1.2.1 Mit
Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer
zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Für die Ergreifung eines
Rechtsmittels müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides bestehen. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit, wozu
die falsche Anschuldigung gehöre, müsse der Private direkt in seinen Interessen
mitbetroffen sein, was er darzutun habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
habe diese Betroffenheit nicht ausreichend dargestellt und begründet, womit
nicht dargelegt sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten
Interessen tangiert und damit beschwert sei. Es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern er durch die erwähnte Verfügung seiner Rechte verlustig gehen solle.
1.2.2 Dem
kann nicht gefolgt werden. Das Gericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob
und wie weit auf ein Rechtsmittel eingetreten wird. Der Beschwerdeführer
braucht die Legitimationsvoraussetzungen nicht im Detail darzulegen, wenn diese
ohne weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011
vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). Letzteres
ist vorliegend der Fall. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft
schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung auch die (individuellen)
Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf
deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 136 IV 170 E.
2.1 S. 175, 132 IV 20 E. 4.1 S. 25). Abgesehen davon, würde es für ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides genügen, wenn das von der geschädigten Person angerufene
Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig
oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie
dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Nido,
in: forumpoenale 1/2018, S. 14). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar
2018 somit selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur
Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE
BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.2).
1.3 Entsprechend
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4 Straftaten
werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder
Teilnahme vorliegt (lit. b). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher
nicht mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten – beim Strafgericht hängigen
– Verfahren VT.2016.217924 vereinigt werden, weshalb der entsprechende Antrag
des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Wie bei der Frage, ob ein
Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR
101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art.
324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den
vorhandenen Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich
wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter
keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung
eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4; AGE BES.2017.28 vom
13. März 2018 E.2.2). Die Untersuchung muss demgegenüber fortgeführt werden,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn
die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich
erscheinen, besonders bei schweren Fällen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243,
138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.; BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E.
3.2, 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Die
Vorschrift von Art. 310 StPO hat aber in der Rechtsfolge zwingenden Charakter;
liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
(statt vieler: AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).
3.1 Während
die Staatsanwaltschaft daran festhält, dass klarerweise keine falsche
Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei und somit
die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegen würden, ist der
Beschwerdeführer weiterhin der Ansicht, dass die Beschuldigte durch ihre
Anzeige vom 8. Juli 2016 wissentlich und willentlich zu Unrecht ein
gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er macht im Wesentlichen
geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten im Zeitraum ihrer Anzeige gegen
den Beschwerdeführer als widersprüchlich betrachtet werden müsse. So habe die
Beschuldigte – welche an einer bipolaren Störung leide – im Zuge eines
Polizeieinsatzes vor Ort bei der beschuldigten Person geltend gemacht, sie
würde ihm etwas antun, bevor sie sich etwas antun würde und habe mehrfach
Suizidabsichten geäussert. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer vor der
angeblichen Drohung in einer SMS mit „Willst Du Krieg?...“ gedroht. Im Weiteren
würden sich auch in Bezug auf den Polizeieinsatz vom 6. Juli 2016
Ungereimtheiten ergeben. Die Beschuldigte habe angegeben, dass der
Beschwerdeführer sie nicht in die Wohnung lassen wolle und das Schloss (von
aussen) manipuliert habe, was nicht nachvollzogen werden könne. Offenbar habe
die Beschuldigte betreffend Türschloss einen Grund gesucht, dass die Polizei
vorbeikomme, um dann die Drohungen der Polizei aufzuzeigen. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit C____ zusammenspannte, um gegen
den Beschwerdeführer zu opponieren. Bemerkenswert sei der Umstand, dass genau
in dem Moment, als der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit C____ abgelehnt
habe, letzterer „die Seite gewechselt“ und die Beschuldigte unterstützt habe. Die
Anzeige der Beschuldigten liege aus strategischen Gründen auf der Hand, da sie
sich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers bezüglich der Kinderbelange
bzw. Obhutszuteilung der Kinder im Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren einen
Vorteil verschaffen wolle. Ein Motiv der Beschuldigten sei damit gegeben.
3.2
3.2.1 Eine
falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen
wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens
beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Art. 303 Ziff. 2 StGB sieht einen milderen Strafrahmen vor, wenn sich die
falsche Anschuldigung nur auf eine Übertretung bezieht. Die Tathandlung richtet
sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person.
Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen
hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer
Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss
verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider
besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch
sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass
die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE
136 IV 170 S. 176 E. 2.1, mit Hinweisen).
Wer gegen eine
Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung
strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt
wird. Selbst wenn es im Verfahren wegen Drohung vor Strafgericht zu einem
Freispruch des Beschwerdeführers kommen würde, wäre in Bezug auf die
Beschuldigte der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt. Denn sie
könnte das, was ihres Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu ihrer
eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass sie die Anschuldigung
gutgläubig erhoben hat. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die
Nichtschuld in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (BGE 136 IV 170 E.
2.2 S. 177 f.). Daher ist der Ausgang des Verfahrens am Strafgericht auch nicht
abzuwarten und das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren.
3.2.2 Bezüglich
des von der Beschuldigten bei der Polizei beanzeigten Sachverhalts ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte der Polizei in erster Linie objektiv
feststellbare Tatsachen zur Kenntnis gebracht hat. So bilden tatsächlicher
Ausgangspunkt der Strafanzeige vom 8. Juli 2016 verschiedene SMS von C____ –
eines Bekannten des Beschwerdeführers – an die Beschuldigte, mit welcher dieser
hinsichtlich des Beschwerdeführers wörtlich folgendes mitgeteilt wurde: „Letzte
Woche sagte er das er dich fertig machen wolle“, „Montag war er bei mir“, „Ich
kann auch eine aussage bei der Polizei machen die frage ob ich auf deiner Seite
bin..Natürlich helfe ich dir“, „Er möchte eine Waffe besorgen und dir Drohen
etc. Ich habe ihm die Meinung gesagt und habe ihn aus Wohnung verwiesen“ (vgl.
Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 151). Es kann dazu weiter auf den
Polizeirapport bzw. die Requisition vom 6. Juli 2016 verwiesen werden (vgl.
Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 436 ff.). Überdies hat C____ mehrfach
bestätigt, dass eine solche Drohung des Beschwerdeführers zum Nachteil der Beschuldigten
ihm gegenüber geäussert worden sei (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act.
135 – 136, 142 – 145, 158). Dass die Beschuldigte, welche mit dem
Beschwerdeführer seit geraumer Zeit eheliche Probleme hat, dadurch in Angst und
Schrecken versetzt wurde und sie schliesslich bei der Polizei Anzeige erstattet
hat, erscheint gerechtfertigt. Dies umso mehr, als es sich bei der Person, die
sie über die Bedrohungslage informiert hatte, um einen engen Kollegen des
Beschwerdeführers handelt, so dass sie an der Ernsthaftigkeit derselben nicht
zweifeln musste. Dass vorliegend – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
gegenüber der Beschuldigten rechtlich gar keine Drohung vorliegen würde, ist
insofern nicht massgebend und spricht vielmehr dafür, dass die Beschuldigte die
Behörden nicht zuletzt auch zu ihrer Sicherheit kontaktiert hatte. Auch die
schweizerische Kriminalprävention rät, dass bedrohte Menschen Zivilcourage
zeigen und den Gang zur Polizei nicht scheuen sollten. Dies insbesondere dann, wenn
es sich um Todesdrohungen handelt (vgl. „Wann und warum zur Polizei?“, abrufbar
unter: https://www.skppsc.ch/de/themen/gewalt/drohungen/, besucht am 4. Mai 2018).
Zudem konnte von
der beschuldigten Anzeigeerstatterin, einem juristischen Laien, nicht verlangt
werden, dass sie den Sachverhalt bereits abschliessend würdigt, erfolgt die rechtliche
Einordnung letztlich ja durch die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Abgesehen
davon, dass hinter der Anzeigeerstattung nicht primär die Absicht gewesen sein
muss, ein Strafverfahren herbeizuführen, begründeten die SMS – zumindest aus Sicht
eines Laien – zudem durchaus den Anfangsverdacht einer Drohung oder gar einer
strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem Verbrechen (z.B. Mord). Die
Tathandlung einer schweren Drohung gemäss Art. 180 StGB – welche u.a. von Amtes
wegen zu verfolgen ist, wenn der Täter Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB) – etwa erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels,
welches Schrecken oder Angst erzeugt. Die Androhung des Übels kann sich gegen
Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des
Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken
oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 12 und 17). Die
Androhung ernstlicher Nachteile kann auch über einen Dritten geäussert werden.
Voraussetzung ist, dass sie der bedrohten Person zu Ohren kommen muss (BGer
6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3; Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 180 N 3; zum sog. Wissenlassen vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 14). Aus den
Akten erhellt denn auch, dass die Polizei von der SMS von C____ bereits an der
Requisition vom 6. Juli 2016, noch vor der formellen Anzeigeerstattung durch
die Beschuldigte, erfahren hat und die Polizei es gewesen ist, welche die
Beschuldigte über die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung mit Verweis auf den
Tatbestand der Drohung informiert hat (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act.
438).
Es ist derart
offensichtlich, dass unter den gegeben und objektiv feststellbaren Umständen
die Anzeige nicht wider besseres Wissens erfolgt sein kann, und die
Beschuldigte bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht höchstwahrscheinlich
freigesprochen würde. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu
beanstanden. So ist etwa völlig irrelevant, was die Beschuldigte am 28. Juli
2016 gegenüber dem Zivilgericht ausgesagt hat, da diese Aussage nach der
Meldung bei der Polizei vom 8. Juli 2016 erfolgt ist. Auch spielt es keine
Rolle, welche letztlich gar nicht überprüfbaren Motive der Beschuldigten der
objektiv gerechtfertigten Anzeige zu Grunde lagen. Konkrete Anhaltspunkte für
ein konspiratives Zusammenwirken zwischen der Beschuldigten und C____ sind
nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die Begründung in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass der durch die Beschwerdeführerin angezeigte
Sachverhalt den Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt.
Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich zu Recht ergangen und
die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.