Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2017.286
ENTSCHEID
vom 12. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Dezember 2017
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), hält sich nach eigenen Angaben
mit Unterbrüchen seit 1993 in der Schweiz auf und arbeitet hier, ohne über eine
Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Nachdem er am 23. November 2017
vom Schweizerischen Grenzwachkorps zwecks Zollkontrolle am Grenzübergang
Basel-Hiltalingerstrasse aufgegriffen worden war, verfügte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD) mit Datum vom 28. November 2017 gestützt auf Art. 64 des
Ausländergesetzes die Wegweisung des Rekurrenten mit sofortigem Vollzug. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom
12. Dezember 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 erhobene
Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 20. Dezember 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwies. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung
des Migrationsamts vom 28. November 2017. Eventualiter verlangt er
die Aussetzung der Ausreisefrist. Seinem Verfahrensantrag entsprechend erteilte
der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Instruktionsverfügung vom
21. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung und setzte die angesetzte
Ausreisefrist vorläufig aus. Gleichentags hob das JSD den angefochtenen
Entscheid in teilweiser Wiedererwägung auf und erstreckte dem Rekurrenten die
Ausreisefrist, „bis durch das Migrationsamt oder die Empfehlung der Härtekommission
geklärt ist, dass dem Staatssekretariat für Migration kein Antrag auf
Härtefallbewilligung gestellt wird“. Ebenfalls mit Eingabe vom gleichen Tag
teilte der Rekurrent unter Bezugnahme auf diesen Wiedererwägungsentscheid mit,
dass trotz formell nur teilweiser Wiedererwägung an der Beschwerde unter
Vorbehalt der Regelung der Kostenfrage nicht festgehalten werde, da er sein
Ziel, den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen,
erreicht habe.
Mit
Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 beantragte das JSD, den Rekurs in
Bezug auf den Kostenentscheid abzuweisen und im Übrigen das Verfahren infolge
Rückzugs unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuschreiben. Der
Rekurrent hat darauf mit Eingabe vom 8. Februar 2018 repliziert und
an seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung festgehalten. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 20. Dezember 2017 sowie den Bestimmungen
von §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG;
SG 153.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vor-instanz öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom
16. November 2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160 vom
11. Oktober 2010 E. 1.1).
1.2 Ist
ein Verfahren infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,
so ist hierzu der Verfahrensleiter unter Einschluss des Kostenentscheids
zuständig (§ 45 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100).
Diese Zuständigkeit umfasst auch die Abschreibung nach erfolgtem Rückzug eines
Rekurses (vgl. Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 S. 40).
Einen solchen hat der Rekurrent vorgenommen, als er mit Eingabe vom
21. Dezember 2017 erklärte, es werde „an der Beschwerde … unter Vorbehalt
der Regelung der Kostenfrage nicht festgehalten“.
2.1 Es
bleibt folglich über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
zu entscheiden. Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen
Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln (VGE VD.2011.7 vom
2. Mai 2011 E. 2.1). Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt
voraus, dass der Rückziehende seinen entsprechenden Kostenantrag u.a. mit dem
mutmasslichen Verfahrensausgang oder mit dem Verursacherprinzip begründet.
2.2 Vorliegend
macht der Rekurrent geltend, auch wenn formell nur eine teilweise
Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids erfolgt sei, so habe er sein Ziel erreicht,
den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Es sei
in diesem Punkt von einem vollständigen Obsiegen auszugehen. Es spiele dabei
für das Verfahrensziel keine Rolle, dass der Wegweisungsentscheid nur
ausgesetzt worden sei. Könne dem Staatssekretariat für Migration (SEM) kein
Antrag unterbreitet werden, so müsse ohnehin eine neue Wegweisung erlassen
werden (act. 2).
2.3 Dieser
Auffassung hält die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass
der angefochtene Wegweisungsentscheid als solcher nicht in Wiedererwägung
gezogen, sondern lediglich hinsichtlich der Modalitäten der Ausreise angepasst
worden sei. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten müsse die angeordnete
Wegweisung nicht erneut verfügt werden, wenn dem SEM kein Antrag auf
Härtefallbewilligung gestellt werden sollte. Diese könne vielmehr gestützt auf
den vorliegenden Entscheid mit einer neuen Ausreisefrist vollzogen werden.
Dieser Auffassung ist vollumfänglich zu folgen. Der Rekurrent ist daher
aufgrund der Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids mit seinen
Rekursanträgen nicht nur formell, wie von ihm explizit zugestanden, sondern
auch materiell nur teilweise durchgedrungen. Weshalb es sich dabei um
„Wortklaubereien“ handeln soll, wie der Rekurrent replicando geltend machen
lässt, ist nicht erfindlich.
Insbesondere
erscheint der Hinweis des Rekurrenten auf ein Parallelverfahren, bei dem auch
die Wegweisung aufgehoben worden sei, nicht zielführend, da dies vorliegend mit
dem Wiedererwägungsentscheid gerade nicht erfolgt ist. Dem entspricht, dass das
Migrationsamt in ebendiesem Parallelverfahren ausgeführt hat, es werde eine
neue Wegweisung erlassen, während vorliegend im Gegenteil die Vorinstanz
explizit darauf hingewiesen hat, dass die angeordnete Wegweisung nicht erneut
verfügt werden müsse, wenn kein Antrag auf Härtefallbewilligung gestellt würde.
Das Argument des Rekurrenten, es sei unerheblich, ob die Wegweisung aufgehoben
oder aber die Ausreisefrist erstreckt wurde, ist nicht stichhaltig, war doch
das Verfahrensziel – entgegen seiner Behauptung (E. 2.2) – nicht bloss darauf
gerichtet, den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abwarten zu
dürfen, sondern auch darauf, den Wegweisungsentscheid aufzuheben. Ebendiese
Aufhebung des Wegweisungsentscheids stellt denn auch sein primäres Begehren
dar; während er lediglich eventualiter die Aussetzung der Ausreisefrist
verlangt (act. 2).
Es kann daher
nur von einer teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund der lite
pendenten Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ausgegangen werden. Nur
in diesem Umfang rechtfertigt es sich, vom Grundsatz der Kostentragung des sein
Rechtsmittel zurückziehenden Rekurrenten abzuweichen.
2.4 Daraus
folgt, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen, im vorliegenden
Rekursverfahren aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten ist. Im
Weiteren ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine reduzierte
Parteientschädigung zu leisten, welche rund die Hälfte seines angemessenen
Vertretungsaufwands deckt. Mit seinen Honorarnoten vom
8. Februar 2018 hat der Rekurrent bis zum Jahresende einen Aufwand
seines Vertreters von 4.58 Stunden à CHF 250.– nebst Auslagen von
CHF 20.60 und der Mehrwertsteuer von 8% und im neuen Jahr einen Aufwand
von 1.08 Stunden à CHF 220.– zuzüglich CHF 11.20 Auslagen und 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend machen lassen. Dieser Vertretungsaufwand erscheint
angemessen. Es resultieren daraus Vertretungskosten von insgesamt
CHF 1'573.50. Das JSD wird daher verpflichtet, dem Rekurrenten eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.– auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird
bestätigt.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.– zu Lasten der
Vorinstanz zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über
die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.