Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.22
URTEIL
vom 13.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[…]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement Rekursgegnerin
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zuschlag
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 17. Januar 2018
betreffend Submission: WSU – Ordnungsdienst
Weisses / Blaues Haus (GATT/WTO-Abkommen, resp. Staatsvertrag)
Sachverhalt
Das Bau- und
Verkehrsdepartement (BVD) als Beschaffungsstelle publizierte für das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) als Bedarfsstelle am 20. Januar
2018 im Kantonsblatt und auf www.simap.ch in der im offenen Verfahren gemäss
GATT/WTO-Abkommen resp. Staatsvertrag durchgeführten Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags
„WSU – Ordnungsdienst Weisses / Blaues Haus“ den Zuschlag an die B____. Auf
entsprechendes Gesuch der nicht berücksichtigten Anbieterin A____ hin
begründete die Beschaffungsstelle am 2. Februar 2018 den Zuschlag mit einem
weiteren Entscheid im Sinne von § 27 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche
Beschaffungen (BeschG; SG 914.100).
Gegen diesen
Zuschlag richtet sich der am 14. Februar 2018 erhobene und begründete Rekurs
der A____, mit dem die Rekurrentin dessen kostenfällige Aufhebung und Erteilung
an sie selber oder eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
verlangt. Dem von der Rekurrentin gleichzeitig gestellten Antrag auf aufschiebende
Wirkung hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. Februar 2018 in dem
Sinn entsprochen, als er dem BVD vorläufig untersagt hat, mit der Zuschlagsempfängerin
einen Vertrag abzuschliessen. Die B____ (Beigeladene) hat mit Schreiben vom 19.
März 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 23. März 2018 hat das BVD
mitgeteilt, dass der Zuschlagsentscheid an die Beigeladene wiedererwägungsweise
und lite pendente widerrufen und der Zuschlag der Rekurrentin erteilt werde,
und es hat um Abschreibung des Verfahrens ersucht. Der Widerruf wurde am 24.
März 2018 im Kantonsblatt publiziert.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 31 lit. f i.V.m. § 30 Abs. 1 BeschG kann innerhalb von 10 Tagen nach
Eröffnung eines weiteren Entscheids im Sinne von § 27 Abs. 2 BeschG gegen den
Zuschlag begründeter Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die
Rekurrentin hat den Rekurs innerhalb der zehntägigen Rekursfrist nach
Zustellung des weiteren Entscheids fristgerecht eingereicht.
1.2 Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war die Rekurrentin
zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom angefochtenen Zuschlag unmittelbar berührt
und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung. Um schutzwürdig zu sein, muss das
Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. Rhinow/
Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,
Basel 2014, N 1925, 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren
des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE
VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153
E. 1.2 S. 157).
Vorliegend hat
das BVD wiedererwägungsweise und lite pendente den angefochtenen Zuschlag aufgehoben
und ihn neu der Rekurrentin erteilt. Damit hat sie deren Begehren in der Sache entsprochen.
Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahin gefallen, und damit ist auch Rechtsschutzinteresse
der Rekurrentin an der Beurteilung ihres Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt abzuschreiben. Zuständig ist dazu der Verfahrensleiter (§ 45 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
2.1 Der
Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens infolge Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist
(vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514).
Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn
das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene
Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss
(VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 m.w.H.).
2.2 Das
BVD hat mit dem Widerruf des Zuschlags und dessen Neuerteilung an die
Rekurrentin dem Hauptantrag der Letzteren in der Sache vollumfänglich entsprochen.
Das BVD begründet sein Vorgehen mit Fehlern in der Bewertung der Zuschlagskriterien,
die bei der nochmaligen Überprüfung zutage getreten seien; dem entsprechen
inhaltlich denn auch die von der Rekurrentin erhobenen Rügen. Mithin hat das
BVD zum Rekurs Anlass gegeben, indem es Zuschlagskriterien nach seiner eigenen
Beurteilung falsch bewertet hat. Daraus folgt in summarischer Beurteilung der
Sache und ohne eingehende Beurteilung des Zuschlags, dass das Verfahren
mutmasslich zugunsten der Rekurrentin ausgegangen wäre. Folglich sind dafür
keine Kosten zu erheben, und das BVD hat die Rekurrentin zu entschädigen. Dabei
ist auf die von der Vertreterin der Rekurrentin eingereichte Honorarnote
abzustellen mit der Massgabe, dass keine Mehrwertsteuer zu vergüten ist, weil
die Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflichtig ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren VD.2018.22 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat der
Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 2‘075.– (inkl. Auslagen) zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bau- und Verkehrsdepartement
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.