Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.47
ENTSCHEID
vom 13.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Februar 2018 trat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Tätlichkeiten nicht ein, da der fragliche Straftatbestand
eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Beschwerde-führer mit Eingabe
vom 6. März 2018 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Beschwerde,
welche mit Schreiben vom 7. März 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet wurde. Die am 28. März 2018 vom Beschwerdeführer ohne
entsprechende Aufforderung getätigte Eingabe wurde mit Verfügung vom 6. April
2018 an den Ersten Staatsanwalt übermittelt, da die in diesem Schreiben erwähnten
Personen dem Appellationsgericht nicht bekannt bzw. nicht als Beschwerdegegner
im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzeichnet seien. Auf die Einholung einer
Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann
(vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20.
Oktober 2017 E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt
zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse
an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben
worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung,
[BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1,
Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310
N 9; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4).
Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen
deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
(statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihn am 12. April 2017
anlässlich einer Bewohnersitzung tätlich angegangen. Er habe ihn hart am Arm
angefasst und ihn in seinem Rollstuhl wegzuschieben versucht, so dass er (der
Beschwerdeführer) bei gezogener Rollstuhlbremse umzukippen drohte.
2.3 Demgegenüber
ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass vorliegend der objektive und subjektive
Tatbestand der Tätlichkeit offensichtlich nicht erfüllt seien. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers sei er es selbst gewesen, der dermassen in
Rage geriet und mit den Armen fuchtelte, so dass der neben ihm sitzende Beschwerdegegner
die Hand auf seinen Unterarm legte, um ihn zu beruhigen. Soweit der
Beschwerdegegner den Unterarm des Beschwerdeführers überhaupt im eigentlichen
Sinne ergriffen haben soll, was bestritten sei, sei ein solches Ergreifen des
Unterarms angesichts der fuchtelnden Armbewegungen des Beschwerdeführers sozial
nicht nur angemessen und innerhalb des üblich zu erduldenden Masses einer
Einwirkung auf den Körper, sondern zur Abwehr eines drohenden ungewollten
Schlages im Sinne einer angemessenen Notwehr auch legitim.
2.4 Aus
den Akten ergibt sich indes nicht, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner
anlässlich der Bewohnersitzung vom 12. April 2017 tätlich angegangen worden
ist. In einem vom Leiter der Sitzung verfassten Sitzungsprotokoll (act. 4)
ist vielmehr zu lesen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Sitzung
über die Anwesenheit des zur Sitzung eingeladenen, aber nicht angemeldeten Beschwerdegegners
beklagt hat. Der Beschwerdeführer soll während der ganzen Sitzung angespannt
gewesen sein, den anderen Mitbewohnern ins Wort gefallen sein, prinzipiell nur
selbst geredet haben, sehr fordernd mit seinen Anliegen gewesen sein sowie die
anderen Mitbewohner beschuldigt und kritisiert haben und über sie hergezogen sein.
Er soll dabei teilweise sehr laut geworden sein, worauf ihn der Leiter der
Sitzung und andere Mitbewohner zu besänftigen versucht und ihm geraten hätten,
seine Anliegen ausserhalb der Bewohnersitzung persönlich mit den Mitbewohnern
zu besprechen. Sich dadurch noch mehr angegriffen gefühlt, habe der
Beschwerdeführer wild mit den Armen gefuchtelt und gestikuliert, was den neben
ihm sitzenden Beschwerdegegner dazu veranlasst habe, ihn schützend am Arm zu
berühren. Die anderen Mitbewohner hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein
Verhalten nicht toleriert werde und auf diese Weise keine Sitzung durchgeführt
werden könne. Dieser dargestellte Geschehensablauf wird vom Beschwerdegegner im
Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2017 bestätigt. Darin bringt dieser im
Wesentlichen zum Ausdruck, dass er während der Sitzung neben dem
Beschwerdeführer gesessen sei, und er, nachdem letzterer wild mit den Händen
gefuchtelt habe, seine Hand auf dessen rechten Unterarm gelegt und diesem
gesagt habe, er solle sich beruhigen und auch die anderen Mitbewohner ausreden
lassen. Dabei habe sich der Rollstuhl des Beschwerdeführers entgegen dessen
Ansicht nicht bewegt.
2.5 In tatsächlicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass
sich neben den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners jene des
Leiters der Sitzung in Form des Sitzungsprotokolls in den Akten befinden und
diese Aussagen die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners stützen. Zweifel,
die gegen die Objektivität dieses Sitzungsprotokolls sprechen, sind nicht
ersichtlich, wurde dieses doch bereits am 12. April 2017 und somit
lange vor der Anzeigeerstattung am 16. Juni 2017 verfasst. Ein vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachtes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Verfasser des Protokolls und dem Beschwerdegegner (Eingabe vom 6.
März 2018) ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner
Weise substantiiert. Von der Richtigkeit des Protokolls ist auch insofern auszugehen
als neben den Parteien und dem Sitzungsleiter noch dreizehn bis fünfzehn weitere
Personen an der Bewohnersitzung teilnahmen, weshalb eine absichtliche
Falschprotokollierung mit einem grossen Risiko für den Protokollführer
verbunden gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermag die Richtigkeit des Protokolls
sodann auch nicht zu widerlegen. Im Gegenteil befindet sich in den Akten eine
E-Mail vom 5. September 2017, worin der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
unter anderem als „eitle[n] Bürolistenfatzke[n], der sich selber masslos über-
und andere sträflich-dumm unterschätzt“ beschimpft. Zudem beschuldigt er ihn in
einem an einen Dritten adressierten E-Mail vom 25. Juli 2017 der Verleumdung.
Aufgrund dieser Schreiben besteht die Vermutung, dass der Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner infolge persönlicher Differenzen über Gebühr belastet. Der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich ist schliesslich auch der
Umstand, dass dieser widersprüchliche Angaben zum Tatzeitpunkt macht; während
er im Schreiben vom 16. Juni 2017 angibt, der tätliche Angriff
vonseiten des Beschwerdegegners sei am 12. April 2017 erfolgt, datiert er
diesen in einem späteren Schreiben vom 7. Juli 2017 auf den 23. Mai 2017. Im Ergebnis
vermag die als unglaubwürdig zu wertende Aussage des Beschwerdeführers die
Richtigkeit des Sitzungsprotokolls nicht zu widerlegen.
2.6 In
rechtlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung der
Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft und es zu einem Ergreifen seines
Unterarms durch den Beschwerdegegner gekommen ist, dieses Verhalten angesichts
der fuchtelnden Armbewegungen des Beschwerdeführers sozial angemessen und
innerhalb des üblich zu erduldenden Masses einer Einwirkung auf den Körper ist.
Schliesslich wäre das Ergreifen des Unterarms auch als Abwehr eines drohenden
ungewollten Schlages durch den Beschwerdeführer im Sinne einer angemessenen
Notwehr legitim.
2.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass der objektive und subjektive Tatbestand der
Tätlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher
das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Das
gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.