Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.10
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Januar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 10. August 2017 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nichtingangsetzens
der Parkuhr, begangen am 1. Oktober 2016 am Claragraben 60 in Basel, zu
einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einem
Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und
eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der an den [...]weg [...] in [...]
adressierte Strafbefehl wurde mit dem Postvermerk „Empfänger konnte an der
angegebenen Adresse nicht ermittelt werden“ an die Staatsanwaltschaft
zurückgesandt. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaft bei der Einwohnerkontrolle
[...] ergab, dass der Beschwerdeführer bereits per 30. September 2016 an die [...]
in DE-[...] umgezogen war. In der Folge sandte die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl, neu datiert mit 15. November 2017, an diese Adresse, wobei ihm neben
der Busse von CHF 40.– und einer Gebühr von CHF 200.– nun Auslagen von CHF 8.60
auferlegt wurden.
Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie
am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 9. Januar
2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar
2018 „Einsprache“ beim Strafgericht erhoben, welches diese als Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert der
ihm gesetzten Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Januar 2018 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der
Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtig ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3
StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auch dass sie beim Strafgericht
statt beim zuständigen Appellationsgericht eingereicht worden ist, schadet nichts.
Das Rechtsmittel ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
beim Strafgericht eingereicht worden, und dieses hat sie entsprechend der
Bestimmung von Art. 91 Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht
weitergeleitet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten
1.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in
Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies
nicht der Fall wäre, könnte auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers
eingegangen werden.
2.1 Die
Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass der
Beschwerdeführer die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht
habe. Gemäss Art. 354. Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person innert zehn
Tagen Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Frist gilt als
eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische
Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli
2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so
endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist der Strafbefehl dem Beschwerdeführer
am 25. November 2017 zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post, Akten S. 34). Die Einsprachefrist begann somit am
26. November 2017 zu laufen und endete am 5. Dezember 2017.
Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der
Schweizerischen Post eingehen müssen. Sie wurde indessen erst am 13. Dezember
2017 der deutschen Post übergeben und erreichte die Grenzstelle der Schweiz am
15. Dezember 2017 (vgl. Briefumschlag, Akten S. 25; Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post, Akten S. 32). Damit wurde die Einsprache um 10 Tage
verspätet eingereicht. Daraus folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu
beurteilen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde mit den
diesbezüglichen Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen gar nicht
auseinandergesetzt.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, so dass auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers
auch im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden kann. Der Umstand, dass
die Übertretungsanzeige für die Verkehrsregelverletzung und die entsprechende
Zahlungserinnerung an eine zu jenem Zeitpunkt nicht mehr gültige Adresse
gesandt worden waren (Akten S. 26, 28) und der Beschwerdeführer daher entgegen
der üblichen Gepflogenheiten keine Gelegenheit hatte, die Busse von CHF 40.– im
Ordnungsbussenverfahren ohne weitere Kostenfolgen zu bezahlen, ist aber
immerhin bei den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Auf die
dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an den
Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.