Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.50
ENTSCHEID
vom 26. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Februar 2018
betreffend Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung
Sachverhalt
Am 16. Februar
2018, um 11.01 Uhr, requirierte ein Mitarbeiter des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) die Einsatzzentrale der Polizei mit der Begründung,
dass eine Person im Gebäude der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
durchdrehen würde. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt hatte A____
(Beschwerdeführer) gegen den Portier der KESB eine Weinflasche geworfen und den
herbeigerufenen Security geschupst und gesperrt. Aufgrund dieses Sachverhalts
wurde der Beschwerdeführer zur Befragung in Polizeigewahrsam genommen und gegen
ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Gewalt gegen Behördenmitglieder
und Beamte sowie Sachbeschädigung eingeleitet. Seit dem 19. Juli 2016 führt die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer überdies ein
Strafverfahren wegen Drohung.
Mit Schreiben
vom 27. Februar 2018 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Schreiben wird zur
Ernennung von B____ einleitend auf ein Telefongespräch vom 23. Februar 2018 Bezug
genommen. Wie sich aus dem Auftrag ergibt, müssen anlässlich dieses Gesprächs vorweg
mündlich auch die Modalitäten der Begutachtung (Frist und Kostendach)
vereinbart worden sein. Des Weiteren enthält der Gutachtensauftrag Angaben zur
beschuldigten Person, eine Zusammenfassung des Vorfalles vom 16. Februar 2018
sowie die im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Fragen. Der Auftrag schliesst
mit diversen verfahrensleitenden Verfügungen, wobei u.a. festgehalten wird,
dass die Verteidigung auf telefonische Anfrage hin, keine Einwände gegen die Person
des Gutachters erhoben habe. Ferner wurde im Auftragsschreiben erwähnt, dass
der Verteidigung für allfällige Ergänzungsfragen eine Frist bis zum 8. März
2018 gesetzt worden sei. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Februar 2018 nahm
an diesem Tag die für die verfahrensleitende Staatsanwältin tätige
Untersuchungsbeamtin mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,
telefonisch Rücksprache und teilte ihm mit, dass er als amtlicher Verteidiger
eingesetzt werde und sobald er die entsprechende Verfügung bekommen habe, ihm
die Akten und der Auftrag zur Begutachtung zwecks Formulierung allfälliger
Ergänzungsfragen zugestellt würden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
27. Februar 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Advokat,
als amtlicher Verteidiger bestellt und ihm der Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung in Kopie zugesandt.
Mit Schreiben
vom 1. März 2018 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem
Schreiben an die Staatsanwältin und die Untersuchungsbeamtin. In diesem stellt
er in Abrede, dass er sich mit der Person des Gutachters einverstanden erklärt
habe. Er sei nur mit der Begutachtung an sich einverstanden gewesen. Unrichtig
sei auch, dass von ihm auf Ergänzungsfragen verzichtet worden sei. Ferner wird
kritisiert, dass im Auftragsschreiben erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer sich
„äusserst unkooperativ“ verhalten habe. In Tat und Wahrheit habe der Beschwerdeführer
nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Schliesslich habe er
auch die Anzeige gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht zurückziehen
können. Am 5. März 2018 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die
Akten auf CD. Mit Schreiben vom 8. März 2018 ergänzte dieser seine Eingabe vom
- März 2018 dergestalt, dass er vorbrachte, der von der Staatsanwaltschaft
beauftragte Gutachter sei aus fachlichen Gründen nicht geeignet, die
Begutachtung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der
Einnahme des Medikaments „[...]“, ein Amphetamin-Abkömmling, welches Psychosen
auslösen könne, an einem eigentlichen Suchtproblem leide, sei vielmehr ein
Suchtexperte gefragt, der sich mit den Wechselwirkungen des Medikaments auskenne.
Ferner müsse der Experte aufgrund der von der Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag
vorgenommenen manipulativen Umschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers
und des Sachverhalts als nicht mehr objektiv bezeichnet und auch deshalb
abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft
zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfen Stellung.
Ferner teilte sie ihm mit, dass das gegen B____ erhobene Ablehnungsgesuch
diesem zur Stellungnahme zugestellt worden sei.
Mit Eingabe vom
12. März 2018 liess der Beschwerdeführer gegen den von der Staatsanwaltschaft
an B____ betreffend die psychiatrische Begutachtung erteilten Auftrag vom 27.
Februar 2018 Beschwerde erheben. Er beantragt, dass diese in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben sei. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich wird beantragt, dass im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Aufwendungen des Rechtsvertreters im Rahmen der
gewährten amtlichen Verteidigung zu vergüten seien. Mit Verfügung vom 14. März
2018 erkannte die Verfahrensleiterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16.
April 2018. Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte B____ bei der Staatsanwaltschaft
seine Vernehmlassung zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ein. Mit
Stellungnahme vom 19. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Beschwerde
unter Kostenfolge abzuweisen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Ernennung eines Sachverständigen kann als Verfügung der Staatsanwaltschaft
innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; Heer, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die
Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1
StPO).
1.2 Die
Verfügung betreffend Auftrag zur Begutachtung vom 27. Februar 2018 ist dem
Beschwerdef.rer in Kopie per Einschreiben verschickt worden. Wann diese
Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ergibt sich nicht aus
den Akten. Eine Nummer zur Sendeverfolgung mit Poststempel fehlt in den Akten.
Allerdings lässt sich anhand des vom Beschwerdeführer zum Nachweis der
Fristwahrung eingereichten Couverts mit Sendungsnummer nachvollziehen, dass ihm
ein Schreiben der Staatsanwaltschaft am 1. März 2018 zugestellt worden ist. Darauf
darf abgestellt werden. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft die
Fristwahrung nicht bestreitet. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung
ist im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhoben worden.
2.1 Gemäss
Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere
sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO
natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen
besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verfahrensleitung ernennt
die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag
(Art. 184 Abs. 1 und 2 StPO). Dieser enthält gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO die
Bezeichnung der sachverständigen Person (lit. a); allenfalls den Vermerk, dass
die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen
unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (lit. b); die präzis formulierten
Fragen (lit. c); die Frist zur Erstattung des Gutachtens (lit. d); den Hinweis
auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen
Hilfspersonen (lit. e) sowie den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen
Gutachtens nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) (lit. f).
Diese Formalitäten wurden von der Staatsanwaltschaft eingehalten.
2.2
2.2.1 Vorweg
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der
sachverständigen Person von der Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung
der Parteien erfolgt. Allerdings ist ihnen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO
grundsätzlich vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, sich zur Person zu
äussern und Anträge zu stellen (vgl. Heer,
a.a.O., Art. 184 N 21 f.). Ob im vorliegenden Fall so vorgegangen wurde,
ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Auftrag vom 27. Februar 2018 von
der Verfahrensleiterin gemachte Feststellung, dass auf telefonische Anfrage
keine Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben worden sind, wird
vom Beschwerdeführer sogar explizit bestritten.
Gerade um solche
Situationen zu vermeiden, ist es dringend angezeigt und es versteht sich
eigentlich von selbst, dass über verfahrensrelevante Telefonate entsprechende
Aktennotizen zu erstellen sind. Tatsache ist aber, dass dazu keine Aktennotiz
vorhanden ist, aus welcher sich ergeben würde, dass über die Person des
Gutachters jemals am Telefon mit der Verteidigung gesprochen wurde. Insofern
muss die im Gutachtensauftrag von der Staatsanwaltschaft gemachte Feststellung,
dass gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, als anhand
der Akten nicht nachweisbar bezeichnet werden, so dass bei der Ernennung des
Gutachters mutmasslich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden ist. Sollte dem so sein, so hat der Beschwerdeführer im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde allerdings seine Sicht der Dinge darlegen können, so
dass dieser Mangel geheilt wäre. Unrichtig ist indessen, was der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2018 in Bezug auf die
Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, vorgebracht hat. Es trifft gerade nicht
zu, dass im Auftrag festgestellt wurde, dass er keine Ergänzungsfragen habe.
Vielmehr wurde ihm mit der angefochtenen Verfügung (S. 4 unter
„Verfahrensleitende Verfügungen“) sowie dem Begleitbrief vom 27. Februar 2018 eine
Frist bis zum 8. März 2018 zur Stellung von Ergänzungsfragen gesetzt. Der Beschwerdeführer
hat in seiner Beschwerde vom 12. März 2018 eine irgendwie geartete Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör denn auch zu Recht nicht mehr gerügt.
2.2.2
2.2.2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Aspekte in Bezug auf die Person des
Gutachters und in Bezug auf das Vorgehen der verfahrensleitenden Staatsanwältin
bei der Erteilung des Auftrags zur Begutachtung.
Einerseits wird
geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag durch die
negative und unrichtige Umschreibung der Person des zu Begutachtenden und des
Sachverhalts bewusst Stimmung gegen diesen mache und der Gutachter somit nicht
mehr als unbefangen geltend könne. Es sei sogar so, dass dieser Mangel auch
durch den Auftrag an einen anderen Gutachter nicht mehr geheilt werden könne,
so dass die Begutachtung als solche heute als unangemessen bezeichnet werden
müsse. So werde etwa behauptet, dass der Beschwerdeführer seiner Partnerin zuleide
lebe und sich in einem anderen Strafverfahren „äusserst unkooperativ“
verhalten, „patzige Antworten“ gegeben und am Schluss die Unterschrift
verweigert habe. Zudem werde der Beschwerdeführer fälschlicherweise als
psychisch gestört dargestellt. Mit dieser nicht objektiven und neutralen bzw.
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung werde versucht, den Gutachter entsprechend
„zu lenken“. Auch in Bezug auf den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau werde der Sachverhalt „fixiert einseitig“ zulasten des Beschwerdeführers
dargestellt. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Gutachter ihn angeblich
bereits mehrfach telefonisch kontaktiert und ihm Fragen zur Person und zur
Sache gestellt habe, ohne dass er ihn vorgängig gegen Unterschrift über sein
Aussageverweigerungsrecht informiert habe. Nicht nachvollziehbar sei im
Weiteren auch die Äusserung der Staatsanwaltschaft, wonach ihr nicht klar wäre,
welche Medikamente der Beschwerdeführer einnehmen würde, werde in der
Einvernahme des Beschwerdeführers das Medikament „[...]“ von ihm doch
ausdrücklich genannt.
Andererseits
wird die Person des Gutachters mangels angeblich nicht ausreichendem Fachwissen
in Bezug auf mögliche Wechselwirkungen des dem Beschwerdeführer verordneten
Medikaments „[...]“ abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe wegen seinem
Magenbypass ein offensichtliches Problem mit dem ihm verabreichten Medikament mit
dem Wirkstoff Methylphenidat, welcher als Amphetamin-Abkömmling (Kokain-Ersatz)
auch dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sei. Aus diesem Grund müsse der
Beschwerdeführer von einem Experten begutachtet werden, der über Erfahrung
betreffend diese Wechselwirkung, auch in Zusammenhang mit Alkoholkonsum,
verfüge, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung
unter Alkoholeinfluss gestanden habe.
2.2.2.2 Für
Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3
StPO). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den
Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn
sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als
Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als
Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts
über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie
wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S.
109, 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen
bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten.
Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV
indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE
127 I 196 E. 2b S. 198). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden
bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche
Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen
oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer
Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer
Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens
muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S.
328, mit Hinweis). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der
Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung
für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders
qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen
zu betrachten sind (vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10.
November 2009 E. 6.2). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der
Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die
Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I
240 E. 2.2 S. 242, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober
2016 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen).
Solche Ausstandsgründe
sind in vorliegender Sache nicht erkennbar und werden vom anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Was die von der Staatsanwaltschaft
im Auftrag vorgenommenen Ausführungen zur Person und zur Sache angeht, führt
der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 völlig
zutreffend aus, dass die Einschätzung der Persönlichkeit des zu Begutachtenden
aufgrund des sorgfältigen Studiums der Verfahrensakten und natürlich der Exploration
erfolge. Gemäss des Sachverständigen B____ gehört es zu den Aufgaben als
Gutachter, neutral mit divergierenden Sichten oder Sachverhaltsdarstellungen
(Akten, Aussagen des Exploranden, Aussagen von Drittpersonen) umzugehen und ist
eine gutachterliche Tätigkeit ohne eine entsprechende Toleranz für
unterschiedliche Sichtweisen und Darstellungen (im Sinne eines neutralen
Umgangs) kaum möglich. Insofern ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
Kurzschilderung zur Person und zur Sache völlig irrelevant und letztlich auch
überflüssig. Der Sachverständige hat dem Gutachten denjenigen Sachverhalt zu
Grunde zu legen, der sich aus den Akten ergibt. Sollten Zweifel über den
Sachverhalt bestehen, hat er diese der auftraggebenden Behörde rechtzeitig zur
Kenntnis zu bringen. In diesem Zusammenhang kann auf den Leitfaden zur
Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung Zürich,
Zürich 2006, verwiesen werden. Wenn von der Verteidigung weiter geltend gemacht
wird, der Gutachter habe sich auch bereits dadurch als befangen erweisen, indem
er den Beschwerdeführer bereits mehrfach telefonisch kontaktiert habe, ohne ihn
zuvor gegen Unterschrift über sein Aussageverweigerungsrecht informiert zu
haben, so ist dazu festzuhalten, dass ein mündlicher Hinweis auf das
Aussageverweigerungsrecht genügend ist. Dass ein solcher auch unterblieben ist,
wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, geschweige denn bewiesen.
2.2.2.3 Was
die bestrittene fachliche Qualifikation des Experten angeht, ist schliesslich festzuhalten,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine sachverständige Person im
Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB ein Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie sein muss (BGE 140 IV 49 E. 2.7 S. 56). Wie sich aus den Akten
und auch mit einem Blick ins Internet ergibt, handelt es sich bei B____ um
einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, d.h. er erfüllt die
formellen Anforderungen, die das Bundesgericht an einen Sachverständigen
stellt. Überdies handelt es sich bei ihm über eine zertifizierte Fachperson SIM
(Swiss Insurance Medicine). Wie der beauftragte Gutachter überdies in seinem
Schreiben vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft ausführt, bietet er in
seiner Praxis Diagnostik und Behandlung von ADHS und Abhängigkeitsstörungen an
und er führt diese auch regelmässig durch. Es besteht somit kein Zweifel, dass
der angefragte Psychiater über das erforderliche Fachwissen verfügt. Insofern
sind auch diese Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.
2.3 Mit
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts kann der Beschuldigte in von der StPO beherrschten Verfahren
nicht definitiv von den Verfahrenskosten befreit werden, weshalb dem
Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr nicht erlassen werden kann (vgl. BGer
1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli
2015 E. 6.2). Dass im Rahmen der Ernennung der Person des Gutachters
mutmasslich teilweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde
(oben E. 2.2.1), wird hingegen bei der Festsetzung der Gebühr insofern
berücksichtigt, als diese auf CHF 250.– reduziert wird (vgl. AGE BES.2017.131
vom 27. Dezember 2017 E. 4).
3.2 Die
bereits für das Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung (vgl. Verfügung
betreffend amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018) ist
auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dies umso mehr, als vorliegend der
Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen durchaus
geboten erscheint. Entsprechend ist dem Verteidiger [...], Advokat, für den
angemessenen Aufwand von 5 Stunden ein Honorar von CHF 1‘010.–
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.80) gemäss
Kostennote vom 12. März 2018 auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. AGE BES.2016.89 vom
25. Mai 2016 E. 3.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen
Verteidiger, [...], Advokat, wird für seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1‘010.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).