Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.234
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...],
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheits-departements vom 27. September 2017
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____, geboren am [...], heiratete am 4. Oktober 2011 die
Schweizerin B____ und erhielt am 14. Oktober 2012 die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____
nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
(JSD) mit Entscheid vom 11. November 2016 rechtskräftig ab mit der Begründung,
die Ehegatten seien mittlerweile seit drei Jahren getrennt und es seien keine
wichtigen Gründe nach Art. 49 AuG für deren Getrenntleben ersichtlich. Zudem
seien die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 AuG
nicht gegeben. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 24. März
2017 auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war, gelangte A____
am 4. Juli 2017 erneut an das Migrationsamt mit einem Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 29. Januar 2015 und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. August 2017 ab.
Dagegen erhoben A____ und B____ am 4. September 2017 Rekurs beim JSD und
stellten den Verfahrensantrag, es sei A____ im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz
abzuwarten. Das JSD wies den Antrag auf Erlass der vorsorglichen Massnahme mit
Zwischenentscheid vom 27. September 2017 ab und ordnete an, A____ habe den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
Gegen diesen
Zwischenentscheid meldeten A____ (Rekurrent) und B____ (Rekurrentin) am 9.
Oktober 2017 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt einen Rekurs an, den
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Auch in diesem Rekursverfahren stellten
sie den Verfahrensantrag, es sei dem Rekurrenten im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu gewähren, den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten. Mit begründeter Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter
des Appellationsgerichts den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme
ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Rekurrenten am 22. November 2017
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde,
auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2017 nicht eintrat. Am
20. November 2017 reichten die Rekurrenten, vertreten durch Advokat [...], eine
Rekursbegründung mitsamt Beilagen ein. Mit Eingaben vom 15. und 18. Dezember
2015 liessen die Rekurrenten dem Gericht weitere Dokumente zukommen. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Vorbringen und die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. Oktober
2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Die Rekurrentin
ist durch die Wegweisung ihres Ehemannes deutlich stärker als jedermann
betroffen und steht in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zu
seiner Wegweisung. Sie hat zudem ein schutzwürdiges aktuelles Interesse daran,
dass der Rekurrent den Ausgang des Rekursverfahrens in der Schweiz abwarten
kann. Schliesslich hat sie auch am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Damit ist auch die Rekurrentin zum Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche
Bewilligung des Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz während des Rekurses
gegen den abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des Migrationsamtes legitimiert.
1.3 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem das Departement den Antrag der
Rekurrenten auf vorsorgliche Bewilligung des Verbleibs des Rekurrenten in der
Schweiz während der Dauer des Rekursverfahrens gegen die Abweisung des Gesuchs
um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts auf Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen hat.
Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht
auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni
2007 E. 2). Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (VGE 728/2009 vom 23. November 2009 und 714/2008 vom 15.
April 2009 vom 8. Dezember 2008) und muss folglich auch für die Abweisung eines
Gesuchs um vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz
nach erfolgter rechtskräftiger Wegweisung gelten; dies insbesondere dann, wenn
– wie hier – der Rekurrent ansonsten sofort auszureisen hätte (VGE VD.2013.130
vom 28. Oktober 2013 E. 1.2 und VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 E. 1.2). Ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb auf den
Rekurs einzutreten ist.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.5 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs der Rekurrenten
um vorsorgliche Bewilligung des Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz während
des Rekurses gegen den abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des
Migrationsamtes. Verlangen die Rekurrenten mit dem vorliegenden Rekurs, dass
der Zwischenentscheid des JSD vom 27. September 2017 aufzuheben sei und
dementsprechend dem Rekurrenten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, wird somit
in der Sache die (vorsorgliche) Aussetzung des rechtskräftigen Entscheids des
JSD vom 11. November 2016 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung beantragt. Es geht demnach nicht um die materielle Beurteilung des
Wiedererwägungsgesuchs, sondern um die Frage, ob der Rekurrent gemäss diesem
Entscheid des JSD die Schweiz zu verlassen und den Ausgang des von ihm und
seiner Ehefrau initiierten Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten hat.
2.1 Die
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt die formelle Rechtskraft des
Widerrufs- und Wegweisungsentscheids nicht. Nur und erst bei Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuchs kann die bereits eingetretene Rechtskraft des Entscheids
des JSD durchbrochen werden. Die Vollstreckung des Entscheids wird durch ein
Wiedererwägungsgesuch somit grundsätzlich nicht aufgeschoben. Die angerufene
Behörde kann jedoch auf Gesuch der Rekurrenten hin die aufschiebende Wirkung
oder (andere) vorsorgliche Massnahmen anordnen. Dabei steht der Behörde, die
über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses beziehungsweise
über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung
grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_517/2010 vom 4.
Oktober 2010 E. 2.1). Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den
Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne
zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vgl. BGE 124 V 82 E. 6a S. 88 f.;
vgl. in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155;
VGE VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 2.3). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht soll jemand, der in der
Schweiz ein Domizil eingerichtet hat und Beziehungen pflegt, nicht gegebenenfalls
bloss vorübergehend gezwungen werden, seine Verwurzelung aufzugeben und sich
vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen, solange eine gewisse Chance auf
Zulässigkeit des Verbleibens besteht (BGer 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3
und 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.1; siehe auch Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die
aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 109/2008 S. 416 ff.,
426; VGE VD.2014.256 vom 23. März 2015 E. 2.2). Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Ausländer einer geregelten Arbeit nachgeht, über einen eigenen
Haushalt verfügt, in der Schweiz aufgewachsen ist, keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, oder wenn eingeschulte Kinder
mitbetroffen sind. Vorbehalten bleiben jedoch an Rechtsmissbrauch grenzende
Fälle (z.B. wiederholte Wiedererwägungsverfahren ohne Erfolgsaussichten) und
Verfahren von Ausländern, die eine erhebliche Gefahr darstellen oder die in
keiner Weise integriert sind (Merkli,
a.a.O., S. 426). Geht es wie hier darum, dass ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vorliegt, besteht somit eine besondere Ausgangslage. Für
die Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung müssen
daher besondere Gründe, insbesondere erhebliche Aussichten auf Erfolg des
Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs vorhanden sein. Die vorsorgliche Massnahme
soll nur angeordnet werden, falls die Begründetheit des Begehrens klar vorliegt
und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder
gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Die Rekurrenten haben demnach
vorliegend ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten
Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz darzutun (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 564 ff.; vgl. auch BVGer E-6206/2011 vom 12. Dezember
2011 E. 6.1; VGE VD.2015.2 vom 4. Februar 2015 E. 2.2.1, VD.2012.146 vom
11. September 2012 E. 2.1 und VD.2013.130 vom 28. Oktober 2013
E. 3.1).
2.2 Diesen
Grundsätzen entspricht auch die ausländergesetzliche Regelung über die
vorläufige Bewilligung zum Aufenthalt während eines laufenden
Bewilligungsverfahrens (VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011 E. 2.2). Nach Art.
17 Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt beantragen, wieder auszureisen und den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch (oder wie vorliegend
durch ein Wiedererwägungsgesuch) zu legalisieren versuchen (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.332; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 17 N 1; Egli/ Meyer, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N 5). Gemäss Botschaft des
Bundesrates soll sich der Gesuchsteller nicht darauf berufen können, dass er
das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf,
es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erscheinen "mit grosser Wahrscheinlichkeit"
als erfüllt (BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3777 zu Art. 15). Entsprechend erlaubt
Art. 17 Abs. 2 AuG den kantonalen Bewilligungsbehörden, den Aufenthalt bereits
während des Verfahrens zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden (sog. prozeduraler Aufenthalt). Die zuständige
kantonale Behörde muss, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen,
verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen, im Rahmen ihres verfassungskonform (und
damit auch verhältnismässig, vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens
(vgl. Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens erlauben. Darüber ist
in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog.
Hauptsachenprognose) zu entscheiden (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer
2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art.
17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten
Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung
einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allein aus
Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der
Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem
Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung resp. -beteiligung
können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs.
2 VZAE).
2.3 Entsprechend
dem Gesagten ist zu prüfen, ob der Rekurrent aufgrund der von ihm und seiner
Ehefrau mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten neuen Tatsachen nunmehr
die Zulassungsvoraussetzungen für einen (erneuten) Aufenthalt in der Schweiz
offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG) bzw. seinem und ihrem
Wiedererwägungsgesuch erhebliche Aussichten auf Erfolg attestiert werden
könnten und der Rekurrent demnach ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am
rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse
am Verbleib in der Schweiz darzutun vermag (oben E. 2.1). Diese Frage ist
allerdings nicht abschliessend, sondern wie erwähnt (E. 2.2) bloss summarisch
zu prüfen.
3.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten zunächst, dass aufgrund ihres vorsorglichen
Massnahmeantrages bereits ein Entscheid des Verwaltungsgerichts „in dieser
Sache zur vorsorglichen Massnahme“ ergangen sei. Es liege ein faktischer
„Rechtsmittelinstanzverlust“ vor, wenn das Appellationsgericht die Rekursbegründung
nicht zum Anlass nehme, um eine neue von seiner bereits ergangenen Verfügung
unabhängige Rechtsprüfung vorzunehmen (vgl. Ziff. 4 der Rekursbegründung). Wie
in der verfahrensleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 19.
Oktober 2017 explizit ausgeführt worden ist, erging jener Entscheid des
Appellationsgerichts „ohne dem Entscheid in der Sache im vorliegenden Verfahren
vorgreifen zu wollen […] in summarischer Prüfung des Gesuchs um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme“. Dementsprechend ist der Rekurs über den angefochtenen
Zwischenentscheid des JSD, mittels welchem dem Rekurrenten beschieden worden
ist, den Ausgang jenes Verfahrens im Ausland abzuwarten, auf der Grundlage der
Rekursbegründung neu zu prüfen.
3.2 Mit
Zwischenentscheid vom 27. September 2017 trat das JSD auf das Wiedererwägungsgesuch
der Rekurrenten nicht ein mit der Begründung, die Umstände hätten sich seit dem
ersten Entscheid insofern nicht wesentlich geändert, als sich die Rekurrenten
bereits im Rahmen des ersten rechtskräftigen Wegweisungsverfahrens auf ihren
Ehewillen und ihre Ehegemeinschaft berufen und als Grund für ihr Getrenntleben
den familiären Druck von Seiten der Eltern der Rekurrentin angegeben hätten. Indem
dieses Vorbringen im ersten Entscheid nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 49
AuG qualifiziert worden sei und die Rekurrenten es im Wiedererwägungsverfahren
dennoch erneut geltend gemacht hätten, sei keine wesentliche Veränderung der
Situation eingetreten. Daran ändere auch nichts, dass die Rekurrenten
behaupten, sie würden faktisch wieder in der Wohnung des Ehemannes zusammenwohnen,
seien sie doch bis anhin nicht offiziell an der gleichen Adresse angemeldet.
3.3 Mit
rechtskräftigem Entscheid des JSD vom 11. November 2016 wurde entschieden, dass
der Rekurrent die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfülle. Dieser Entscheid
beruhte darauf, dass die Rekurrenten bereits seit mehreren Jahren nicht mehr
zusammenwohnten, ohne dass die für eine Rechtfertigung des Getrenntlebens
behaupteten Umstände (namentlich familiärer Druck) wichtige Gründe im Sinne von
Art. 49 AuG darstellten. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 setzte das
Migrationsamt dem Rekurrenten eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2017.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 wandten sich die Rekurrenten erneut an die
Migrationsbehörde und machten wiederum geltend, dass sie von den Eltern der
Rekurrentin beeinflusst worden seien und sich tatsächlich nie getrennt hätten.
Das Migrationsamt hielt mit Schreiben vom 24. Januar 2017 an der
verfügten Ausreisefrist fest. Mit Entscheid vom 24. März 2017 trat das Migrationsamt
auf das erste Wiederwägungsgesuch der Rekurrenten nicht ein.
Mit ihrem
zweiten Wiedererwägungsgesuch machen die Rekurrenten geltend, die massgeblichen
Verhältnisse hätten sich seit dem ersten Entscheid erheblich verändert. Sie
begnügen sich indessen mit wiederholenden Hinweisen, dass sie faktisch
tatsächlich eine Ehe ausübten und dies auch weiterhin wollten (Rekursbegründung
vom 20. November 2017 Rz. 6). In diesem Zusammenhang beziehen sich die
Rekurrenten neben den wenig substantiierten Erklärungen der Rekurrentin und
einer Drittperson im Wesentlichen auf den am 15. Dezember 2017 eingereichten
und gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag per 15. Dezember 2017. Dieser
Vertrag wurde zwar neu eingereicht, vermag aber insbesondere vor dem
Hintergrund der bisherigen ehelichen Situation der Rekurrenten, die im
nachfolgenden zu erörtern ist, keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit dem ersten Entscheid zu begründen.
3.4 Die
Rekurrentin erklärte den Migrationsbehörden bereits am ersten Tag nach ihrem
Eheschluss, dass sie einen Fehler gemacht habe. Sie sei vom Rekurrenten zur Heirat
überredet worden, da seine L-Bewilligung bald abgelaufen wäre (Aktennotiz vom
5. Oktober 2011). Weiter geht aus den Akten hervor, dass eine festliche Hochzeit
nie stattgefunden und die Rekurrenten nach der Hochzeit nicht zusammengewohnt
haben (Polizeirapport vom 11. November 2013). Am 11. November 2011 stellte die
Rekurrentin als Geschädigte bei der Polizei eine Strafanzeige wegen häuslicher
Gewalt, Tätlichkeiten, eventuelle Drohung und eventuelle Beschimpfung gegen den
Rekurrenten (Polizeirapport vom 11. November 2013). Auf Anfrage der Migrationsbehörden
zur ehelichen Situation erklärte die Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Januar
2014, es sei so vieles passiert, sie könne ihrem Ehemann nicht mehr vertrauen
und habe daher die Scheidung eingereicht. Gemäss eines Entscheids des Zivilgerichts
vom 22. Januar 2014 wollte die Rekurrentin dem Rekurrenten aber „eine
allerletzte Chance geben“ und verzichte daher „zum jetzigen Zeitpunkt auf eine
gerichtliche Regelung des seit 15. November 2013 faktisch bestehenden
Getrenntlebens“, ohne dass aber in der Folge ein gemeinsamer Haushalt bezogen
worden ist (vgl. auch Aktennotiz 14. Mai 2014; Eingabe des Rekurrenten vom 1. September 2014).
Soweit die
Rekurrenten als Grund für ihre Trennung den Druck der Eltern und die Probleme
verschiedener Glaubensrichtungen angeben, fällt auf, dass diese Argumente nicht
bereits im ursprünglichen Verfahren bei der Migrationsbehörde betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vorgebracht worden
sind, weshalb sie als reine Schutzbehauptung zu werten sind. Im Übrigen wurden
diese Umstände bereits im Rahmen des Wegweisungsentscheids behauptet und vom
JSD nicht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG qualifiziert. Diese
Vorbringen sind daher nicht geeignet, aufzuzeigen, inwiefern sich die
massgeblichen Verhältnisse seit dem früheren Entscheid verändert haben. Weiter
ist augenfällig, dass die Ehegatten erst rund ein Jahr nach dem erstmaligen
Antrag auf Wiedererwägung der Wegweisung vorgebracht haben, sie würden eine
neue gemeinsame Wohnung suchen, obwohl sie finanziell bereits vorher in der
Lage waren, eine solche anzumieten. Kommt hinzu, dass für das von den Rekurrenten
unterdessen geltend gemachte Zusammenwohnen ein Nachweis in Form einer
entsprechenden Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle fehlt; es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Ehegatten bis heute nicht offiziell an der
gleichen Adresse angemeldet sind, nachdem sie bereits mit der Rekursanmeldung
vom 9. September 2017 angekündigt hatten, sie würden dies mit dem Zusammenzug
in eine gemeinsame Wohnung erledigen (Rz. 8). Entsprechendes brachten sie auch
später mit der Rekursbegründung vom 20. November 2017 vor, wonach sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert hätten und die einzige Hürde nur
noch in der definitiven schriftlichen Zusage eines Wohnungsvermieters bestehe
(Rz. 8). Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass die Rekurrenten
seit dem 15. November 2013 (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar
2014) keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft führen. Insofern haben sich die
Verhältnisse seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich verändert.
3.5 Als
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren keine
erhebliche Veränderung der Umstände dargetan haben. Soweit sie sich auf den neu
eingereichten gemeinsamen Mietvertrag stützen, ist ihnen unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass sie nicht einmal an der gleichen Adresse angemeldet sind,
der Nachweis des (nicht nur aus ausländerrechtlichen Gründen erfolgten)
Zusammenwohnens nicht gelungen. Im Übrigen wird von den Parteien nicht
behauptet und ist nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung einen
erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde.
3.6 Da
die Rekurrenten keine tatsächlich gelebte und intakte eheliche Beziehung führen,
erübrigt sich eine Prüfung von Art. 17 AuG im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 in
Verbindung mit Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) (vgl. BGE 139 I 37 E.
3.5.1 S. 47 f.; BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.2.4).
Die summarische
Prüfung der vorhandenen Akten ergibt, dass die Vorinstanz – wiederum in bloss
summarischer Prüfung – das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrenten im Ergebnis zu
Recht als wenig aussichtsreich qualifiziert hat. Dementsprechend vermögen die
Rekurrenten kein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz geltend zu
machen, welches das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des
Rekurrenten überwiegen würde. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten nach rechtskräftiger
Wegweisung kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt und er den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens
im Ausland abzuwarten hat.
Ist der Rekurs
gegen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens abzuweisen, tragen die Rekurrenten die Kosten des vorliegenden
Rekursverfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrenten haben ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welches jedoch wegen
Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abzuweisen ist. Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist aber den finanziellen Verhältnissen der Rekurrenten Rechnung
zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.