Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.6
URTEIL
vom 10.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr.
Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Eliane Haas
Beteiligte
A____ Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Dezember 2017
betreffend Berufungsanmeldung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wird vorgeworfen, am 28. Dezember 2016 den auf ihn zugelassenen Personenwagen
mit dem Kontrollschild innerhalb eines signalisierten Parkverbots bis zu 2
Stunden parkiert zu haben. In der Folge wurde ihm eine Ordnungsbusse in der
Höhe von CHF 40.– ausgestellt. Am 15. August 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl. Auf Einsprache des Berufungsklägers
hin hat ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 13. Dezember 2017
der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (im Falle der
Berufung CHF 1'000.–) auferlegt.
Am 21. und
22. Dezember 2017 reichte der Berufungskläger beim Strafgericht
Basel-Stadt je eine Eingabe ein. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 22. Dezember 2017
wurde er darum ersucht, innert fünftägiger Frist dem Strafgericht verständlich
mitzuteilen, ob es sich bei seinen Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017
um eine Berufungsanmeldung handelt. Daraufhin reichte der Berufungskläger am 2. Januar 2018
beim Strafgericht Basel-Stadt drei Eingaben ein. Das Strafgericht Basel-Stadt
leitete daraufhin alle eingereichten Eingaben an das Appellationsgericht
Basel-Stadt weiter, um zu prüfen, ob eine Berufungsanmeldung vorliegt.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Einzelheiten des Sachverhalts
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, das Rechtsmittel der
Berufung zulässig. Vorliegend geht es um das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2017. Mit diesem Urteil wurde das vor
dem Strafgericht stattfindende, erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Gegen
das Urteil ist somit das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Es ist
nachfolgend zu untersuchen, ob der Berufungskläger mit den Eingaben vom 21. und
22. Dezember 2017 sowie mit denjenigen vom 2. Januar 2018 innert
Frist eine gültige Berufungsanmeldung eingereicht hat (vgl. unten Ziff. 1.3).
1.2 Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die
Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder die
Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei. Zuständig ist dabei der
Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils
vornehmen würde. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen – wie im
vorliegenden Fall – ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht
als Dreiergericht zuständig. Der Berufungskläger ist als Adressat des
erstinstanzlichen Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO auch zur
Berufung legitimiert.
1.3 Wer
mit einem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist, muss seinen Willen
kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, indem er Berufung anmeldet. An Berufungsanmeldungen
werden dabei keine hohen Anforderungen gestellt (Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399
N 1); dies gilt umso mehr, wenn sie von juristischen Laien stammen. Insbesondere
wird darin keine weitere Begründung verlangt; notwendig ist einzig, dass der
Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen
Erklärung hervorgeht (BGer 6B_170/2012 vom 7.5.2012 E. 1.4, 6B_674/2012
vom 11.4.2013 E. 1.7).
Vorliegend sind
die zwei Eingaben des Berufungsklägers vom 21. und 22. Dezember 2017 nicht
eindeutig als Berufungsanmeldung zu qualifizieren, zumal ihnen nicht entnommen
werden kann, um was es ihm genau geht. Der Berufungskläger reicht mit den
beiden Eingaben etwa Dokumente ein, die er als „Affidavit der Wahrheit“ oder
als „Loyalitätserklärung“ bezeichnet; zudem erwähnt er die Zugangskontrolle,
der er sich am 15. November 2017 unterziehen musste, als er am
Strafgericht Basel-Stadt Akten einsehen wollte. Er äussert sich in seinen
Eingaben aber in keiner Weise zum Strafurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
13. Dezember 2017. Ebendieses Strafurteil hat er zwar den beiden Eingaben
vom 21. und 22. Dezember 2017 als Kopie angehängt; dies alleine vermag
allerdings nicht als Berufungsanmeldung zu genügen. Das Strafgericht Basel-Stadt
hat den Berufungskläger sodann mit Verfügung vom 22. Dezember 2017
auch darum gebeten, innert Frist von fünf Tagen verständlich kundzutun, ob es
sich bei seinen Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 um eine Berufungsanmeldung
handle. Der Berufungskläger hat sodann innert Frist am 2. Januar 2018
drei Eingaben eingereicht. Bei zweien der drei Eingaben handelt es sich im
Wesentlichen um eine Kopie der Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017.
Die dritte Eingabe enthält insbesondere Ausführungen dazu, dass er „als
lebender, souveräner Mensch nicht irgendeiner Jurisdiktion Ihrer Entitäten o.ä.
unterstehe“ (act. 5). Des Weiteren weist er darauf hin, dass er „keinerlei
Geschäftsverbindungen mit [dem Strafgericht] bzw. einer Partnerunternehmung
[des Strafgerichts] unterhalte“ (act. 5). Erneut unterlässt er es
allerdings, das Strafurteil vom 13. Dezember 2017 zu erwähnen,
geschweige denn, seinen Willen zu äussern, dieses nicht zu akzeptieren. Mit den
Eingaben vom 21. und 22. Dezember 2017 sowie mit denjenigen vom
2. Januar 2018 vermag der Berufungskläger somit die Anforderungen für
Laien an eine Berufungsanmeldung nicht zu erfüllen. Der Berufungskläger hat daher
keine gültige Berufungsanmeldung eingereicht, weshalb darauf auch nicht
einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt
(vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Eliane Haas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.