Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.16
ENTSCHEID
vom 18.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Gläubiger
1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
C____ Gläubiger
2
[...]
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 8. März 2018
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit
Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2017 pfändete das Betreibungsamt
Basel-Stadt vier Fahrzeuge von A____ (Schuldner und Beschwerdeführer) unter Hinweis auf den Drittanspruch der Ehefrau
des Schuldners. In der Pfändungsurkunde wurde vermerkt, dass die Pfändung der
Fahrzeuge nur auf ausdrückliches Verlangen der Vertreterin des betreibenden
Gläubigers B____ erfolge. Am 29. Dezember 2017 gelangte der Schuldner per
Einschreiben an das Betreibungsamt und bezog sich unter dem Titel
"Beschwerde/Richtigstellung" zu "einigen Punkten aus den
Bemerkungen", die er richtigstellen wollte. Mit Entscheid vom
8. März 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen hat
der Schuldner am 18. März 2018 (Postaufgabe: 19. März 2018) Beschwerde
bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben.
Damit beantragt er, den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
aufzuheben und auf seine Beschwerde einzutreten. Auf die Einholung von Vernehmlassungen
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die
Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,
keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel
vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist deshalb
unzulässig, die ursprüngliche Beschwerde vor der oberen Aufsichtsbehörde zu
ergänzen und neue Rügen vorzutragen (AGE BEZ.2015.3 vom
4. Mai 2015).
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel
Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
untere Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet,
dass die in der Beschwerde angebrachten Bemerkungen zur Pfändungsurkunde ohne
rechtliche Relevanz seien, zumal der Pfändungsvollzug für die Fahrzeuge in der
Pfändungsurkunde aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasst worden sei (angefochtener Entscheid,
E. 2). Der Beschwerdeführer hatte in
seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass er sich stets
kooperativ gezeigt habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.
Namentlich seien bis zu diesem Zeitpunkt keine Kaufverträge einverlangt worden.
Seine Ehefrau habe am 26. Oktober 2017 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ohne ihre Anwesenheit keine Fahrzeuge besichtigt werden
könnten. Es stehe ihm auch nicht zu, über die Fahrzeuge, die in ihrem Eigentum
stünden, zu verfügen.
In der
vorliegenden Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer
in keiner Weise mit der Begründung der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, dass
seine Bemerkungen zur Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2017 ohne
rechtliche Bedeutung seien. Er macht vielmehr neu geltend, dass die Pfändung
des Fahrzeugs Nr. 2 ([...]) nie hätte vollzogen werden dürfen, da dieses
Fahrzeug "vom Kläger (d.h. vom Betreibungsgläubiger, Anmerkung hier)
nie einverlangt" worden sei. Durch das falsche Vorgehen des
Pfändungsbeamten habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht an die Garage
zurückgegeben werden können und müsste nun mit erheblichem Mehraufwand auf
privatem Weg verkauft werden. Eine derartige Rüge hat der Beschwerdeführer
jedoch in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde in keiner Weise
erhoben. Da vor der oberen Aufsichtsbehörde keine neuen Rügen erhoben werden
können (oben E. 1.2), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
8. März 2018 (AB.2018.2) wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Gläubiger 1
Gläubiger 2
Betreibungsamt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.