Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.17
ENTSCHEID
vom 3.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs.
1 lit. b des Ausländergesetzes, AuG, SR 142.20) mit einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 60.– belegt.
Mit Eingabe vom
3. Januar 2018 (Aufgabe bei der deutschen Post: 5. Januar 2018) erhob der Beschwerdeführer
gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 12. Januar 2018 nicht auf die Einsprache ein, weil diese
verspätet erfolgt sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.
Januar 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Er macht im
Wesentlichen geltend, seine Einsprache gegen den Strafbefehl dürfe nicht als verspätet
gelten, weil ihm der Strafbefehl nicht ordnungsgemäss – nämlich nicht in seine
Sprache, den kurdischen Dialekt Somani, übersetzt – eröffnet worden sei.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzichtete mit Eingabe vom 13. März
2018 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt unter Verweis auf die
Ausführungen der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar
2018, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar
2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs.
1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder
den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen recht anerkannten Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung abgegeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO).
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2018 ist dem Beschwerdeführer
am 20. Januar 2018 zugestellt worden (Akten S. 44). Die zehntägige Beschwerdefrist
begann somit am 21. Januar 2018 zu laufen. Indem die Beschwerde am 26. Januar
2018 der Schweizer Post-Grenzstelle übergeben wurde, ist sie fristgemäss
erfolgt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Dem
Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit dem Strafbefehl
vom 18. Dezember 2017 angelastet, sich am 22. Juli 2017 in der
Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über ein für einen Grenzübertritt
anerkanntes Ausweispapier und ohne über ein erforderliches Visum zu verfügen
(Kontrolle im Zug S6, Höhe Einfahrt Bahnhof Basel SBB). Die Vorinstanz ist auf
die dagegen erhobene Einsprache nicht eingetreten und hat dies damit begründet,
dass die Einsprache vom 3. Januar 2018 zu spät erfolgt sei. Der
Strafbefehl sei dem Beschuldigten am 23. Dezember 2017 in deutscher Sprache und
unter Beilage einer Information für Fremdsprachige zugestellt worden. Die
Einsprachefrist sei demnach am 2. Januar 2018 abgelaufen. Die Einsprache
sei mit Datum vom 3. Januar 2018 versehen und am 5. Januar 2018 der
Deutschen Post übergeben worden. Damit sei die Einsprache verspätet erhoben
worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
2.2 Mit
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprachefrist
nicht verpasst. Der Strafbefehl sei ihm, da nur in deutscher Sprache verfasst, nicht
ordnungsgemäss eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache
nicht mächtig; er beherrsche nur die kurdische Sprache, und konkret den Dialekt
Sorani. Deshalb habe er den Vorwurf sowie seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht
verstehen können. Die Eröffnung des Strafbefehls ohne schriftliche Übersetzung in
seine Sprache sei unwirksam und der damit einhergehende Mangel könne erst durch
nachträgliche Zustellung einer schriftlichen Übersetzung, welche ihrerseits den
Fristenlauf erst auszulösen vermöge, behoben werden.
2.3 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person, welche der Verfahrenssprache
nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf
vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht
nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht im Rahmen der
von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten Rechtsfrage ein grundsätzlicher Anspruch
auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren
Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen
Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen. Dieser Anspruch gilt
auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler,
in Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die
betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf
entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt
werden (Urwyler, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b) S.
465, BGer 6B_719/2011 vom 12.11.2012 E. 2.6.2).
2.4 Der
Anzeigesachverhalt und die Wegweisung waren dem Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhaltung durch Schweizer Grenzschutzbeamte am 22. Juli 2017 auf
Kurdisch übersetzt worden (Akten S. 11 ff.). Zudem lag dem Strafbefehl das
Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ bei. Dieses
Informationsblatt enthält die Rechtsmittelbelehrung in acht Sprachen, unter anderem
auch auf Englisch. Das Informationsblatt enthält ausserdem den ausdrücklichen
Hinweis darauf, dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefordert werden kann.
Hierzu wird ein Internetlink, eine Telefonnummer und eine Postadresse
angegeben. Der Hinweis lautet wörtlich: „A general translation aid in your
language is available for the accompanying penalty order on the Internet on
www.stawa.ch.ch/strafbefehle.html. If you do not have access to the Internet,
you can obtain information by phone or also order the translation aid for the
desired language by phone or in writing from the address below:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, Binningerstrasse 21,
4001 Basel, Telephone (Monday-Friday, 09:00-11:00 and 14:00-16:00: +41 61 267
59 70).
Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach wiederholten eigenen Angaben im Zeitpunkt des
rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Deutsch-Sprachklasse unterwegs war und in
Deutschland wohnhaft ist und arbeitet, lässt darauf schliessen, dass er
mindestens rudimentäre Deutschkenntnisse und darüber hinaus Zugang zu der
deutschen Sprache mächtigen Personen hat. Sein Einwand, er sei der deutschen
Sprache „überhaupt nicht mächtig“, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht
glaubhaft. In dieses Bild einfügen lässt sich auch, dass der Beschwerdeführer
in seiner Einsprache vom 5. Januar 2018 noch keinerlei Ausführungen zu
sprachlichen Problemen gemacht hatte (Akten S. 27). Solche wurden erst im
Beschwerdeverfahren, nach dem Aufkommen der Thematik der Fristsäumnis, vorgebracht.
Schon in der ersten Zeile der kurzen und einfachen Begründung im Strafbefehl erscheint
das Datum „22. Juli 2017“, das eine Zuordnung zum Vorfall für den
Beschwerdeführer ermöglicht haben muss. Am 22. Juli 2017 war er ferner wie
erwähnt in kurdischer Sprache ausführlich über den Vorhalt und die Konsequenzen
informiert und überdies darauf hingewiesen worden, dass er mit eingeschriebener
Briefpost von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu rechnen habe (Akten S. 10).
Insgesamt darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den
Strafbefehl und seine Verteidigungsmöglichkeiten verstanden hat. Dieser ist
damit korrekt eröffnet worden. Die Frist ist damit ausgelöst worden. Die
Postaufgabe der Einsprache (5. Januar 2018) erfolgte somit in jedem Falle
zu spät.
Selbst wenn davon
hätte ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl
nicht verstanden hätte, wäre seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Denn diesfalls
hätte er innert der Beschwerdefrist eine Übersetzung anfordern können. Die
vielfältigen Wege, dies zu tun, waren auf dem Informationsblatt für
Fremdsprachige, unter anderem auf Englisch, dargelegt, inklusive Angabe der
praktisch ausgestalteten telefonischen Erreichbarkeit für die Anforderung einer
Übersetzung. Dass der Beschwerdeführer Englisch versteht, steht ausser Zweifel.
Anlässlich seiner Anhaltung vom 22. Juli 2017 war dem Beschwerdeführer nämlich
eine Verständigung auf Englisch mit den Grenzbeamten möglich (Akten S. 4). So
konnte er auf Englisch zu seiner Erwerbstätigkeit, seinen finanziellen Verhältnissen,
seinen familiären Pflichten sowie dem Grund seines Aufenthalts in der Schweiz
befragt werden. Dieser Vorgang lässt Englischkenntnisse erkennen, die über das
Rudimentäre sogar noch etwas hinausgehen. Daraus darf gefolgert werden, dass
der Beschwerdeführer die wiedergegebenen, einfach verfassten Hinweise auf dem
Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ verstanden hat.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Fristsäumnis zutreffen
und die Beschwerde abzuweisen ist. Ob mit Hinblick auf die noch geltend
gemachten praktischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, über die Feiertage
Rat zu suchen, hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in
den vorigen Stand liegen, wird vorerst durch die Staatsanwaltschaft zu
entscheiden sein. Dieses mit der Beschwerde zusammen gestellte Gesuch wird
daher zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung des
Verfahrens in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft verwiesen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.