Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.122
URTEIL
vom 5.
April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 15.
Februar 2017
betreffend Ablehnung EFKOS-Antrag
(Verfügung vom 18.07.2016)
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit Januar 2016 von der Sozialhilfe Basel-Stadt (Sozialhilfe)
wirtschaftlich unterstützt. Er wohnt in einer 2-Zimmerwohnung an der [...] in [...]
mit einem Mietzins von monatlich CHF 1‘184.– (exklusive Nebenkosten). Sein
Sohn ist zu 50% bei ihm wohnhaft. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016
verfügte die Sozialhilfe über die Mietkosten und ordnete an, dass dem
Rekurrenten ab August 2016 nur noch der Grenzwert für eine Person mit einem
Besuchsrecht in der Höhe von CHF 1‘000.– zuzüglich Nebenkosten vergütet werde.
Aufgrund einer psychischen Gesundheitsproblematik des Rekurrenten stellte die
zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe bei der Einzelfallkommission der
Sozialhilfe (EFKOS) am 1. Juli 2016 einen Antrag auf Übernahme des über dem
Grenzwert liegenden Mietzinses für weitere sechs Monate. Diese wies den Antrag
mit Entscheid vom 14. Juli 2016 ab. Dieser negative Entscheid der EFKOS wurde
dem Rekurrenten von der Sozialhilfe mit Verfügung vom 18. Juli 2016 eröffnet.
Gegen diese
Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU), welches die Sozialhilfe mit Zwischenentscheid vom
19. August 2016 anwies, ab August 2016 die effektiven Mietkosten bis zum Vorliegen
des Hauptentscheids weiter auszurichten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2017
wies das WSU den Rekurs in der Sache ohne Kostenfolgen ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Februar und 4. Mai 2017
erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent beantragt, es seien ihm in
Gutheissung seines Rekurses „Die vollen Mietkosten […] bis zur Sprechung eines
rechtsgültigen Urteils durch die SH zu begleich“. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Mai 2017 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 verzichtete der Instruktionsrichter
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies aber das gestellte Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Das WSU beantragte mit
Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu
replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2017.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 18. Mai 2017, den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 92 Abs.
1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Der Rekurrent
ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den im Übrigen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs
ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung (statt vieler: VGE VD.2011.9 vom
10. Mai 2011 E. 1.1 und VD.2010.102 vom 20. September 2010 E. 1.1). Der vorliegende
Entscheid ergeht gemäss § 25 Abs. 3 Satz 2 VRPG auf dem Zirkulationsweg.
Der vorliegend
zu beurteilende Rekurs richtet sich gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016.
Gegenstand dieser Verfügung war das Gesuch des Rekurrenten um Übernahme des um
CHF 184.– pro Monat über dem Grenzwert liegenden Mietzinses für die Dauer von
sechs Monaten ab August 2016. Dieser angefochtener Entscheid begrenzt den
Streitgegenstand (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V
413 E. 2a S. 415; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.).
Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder
qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte
reduziert werden (BGE 133 II 30 E. 2 S. 32, 131 II 200 E. 3.2 S. 203; VGE
VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2; Auer,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 10; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 688; vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Der
Streitgegenstand kann im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren demnach nicht
über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert werden (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O.,
N 988). Es kann vorliegend daher nur um die Frage der Übernahme der über
dem Grenzwert liegenden Mietzinskosten für die Monate August 2016 bis Januar
2017 gehen, weil nur darüber mit der angefochtenen Verfügung entschieden worden
ist. Soweit der Rekurrent sich daher zur Begründung seines Standpunktes auf die
im August 2017 erwartete Geburt seiner Tochter […] oder auf seinen Gesundheitszustand
nach dem 31. Januar 2017 beruft, kann darauf nicht eingetreten werden.
3.1 Mit
Verfügung vom 18. Juli 2016 hat die Sozialhilfe festgestellt, gemäss Ziffer
10.4.1 der Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) würde für eine allein
wohnende Person mit Besuchsrecht monatlich höchstens der Betrag von CHF 1‘000.–
übernommen. Dabei könne aber die Gesundheits- oder die familiäre und soziale
Situation eine Ausnahme begründen, wobei solche restriktiv zu handhaben und
stets zu befristen seien.
Die Vorinstanz
ist diesen Erwägungen mit dem angefochtenen Rekursentscheid gefolgt und hat erwogen,
die Beurteilung und Entscheidung über die Gewährung von solchen
situationsbedingten Leistungen liege im Ermessen der EFKOS, wobei sie in einem
sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und anhand der individuellen
und aktuellen Situation beurteilt werden müssten. Vorliegend sei aber die
gesundheitliche Situation des Rekurrenten gestützt auf die Bescheinigung von
Dr. med. [...], Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), in der
Verfügung vom 18. Juli 2016 nicht gewürdigt worden. Im Rekursverfahren ist die
Sozialhilfe daher zur weiteren Abklärung der Fragen, weshalb dem Rekurrenten
aktuell ein Wohnungswechsel auch mit Unterstützung des Umzugsdienstes der
Sozialhilfe nicht möglich sei und wie lange eine solche Unmöglichkeit andaure,
angewiesen worden. Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 habe die Sozialhilfe
daraufhin über ihre Abklärungen berichtet und die Würdigung der
gesundheitlichen Situation des Rekurrenten nachgeholt. Auf eine entsprechende
Rückfrage hin sei Dr. med. [...] mangels Entbindung von der Schweigepflicht
durch den Rekurrenten nicht bereit gewesen, ein erneutes Arztzeugnis
auszustellen. Sie sei im Übrigen seit Mitte Oktober 2016 auch nicht mehr seine
behandelnde Ärztin. Gestützt auf diesen Bericht hat die Vorinstanz erwogen, die
Sozialhilfe habe bei ihren Abklärungen aus den gesamten Umständen darauf
schliessen dürfen, dass sich der Rekurrent in Kenntnis der Bemühungen um eine
weitere Abklärung seiner Situation bewusst gegen eine Entbindung von Dr. med. [...]
von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entschieden und sich auf den Standpunkt
gestellt habe, für die Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation sei deren
Bescheinigung vom 23. Juni 2016 ausreichend. In dieser Bescheinigung spreche
die Ärztin aber allein die Empfehlung aus, die Frist für einen notwendigen
Wohnungswechsel solle zur Vermeidung einer psychischen Krise so erstreckt
werden, dass ein Umzug geordnet erfolgen könne. Bei dem im Vorfeld dieser
Bescheinigung durchgeführten Standortgespräch vom 8. Juni 2016 habe die
Ärztin in Anwesenheit des Rekurrenten und der zuständigen Sachbearbeiterin der
Sozialhilfe die Meinung geäussert, die intensive Arbeits- und Wohnungssuche
stelle für den Rekurrenten eine Überforderung dar, welche eine Dekompensation
zur Folge haben könne. Aus der im Zusammenhang mit dem Standortgespräch
ausgelegten Bescheinigung könne daher nicht gefolgert werden, dass die Ärztin
die Bezahlung der effektiven Wohnkosten aus psychiatrischer Sicht als notwendig
erachte. Vor diesem Hintergrund erscheine der Entscheid der EFKOS, wonach sich
der Rekurrent zeitlich zunächst um eine neue Wohnung kümmern solle und erst
darauf in einem zweiten Schritt die Arbeitsintegration in Angriff nehmen müsse,
als zulässig. Tatsächlich sei er denn auch nicht verpflichtet worden,
Arbeitsbemühungen einzureichen. Der ablehnende Entscheid erscheine daher
gerechtfertigt und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es dem Rekurrenten
zumindest für einen begrenzten Zeitraum möglich sei, den Differenzbetrag von
CHF 184.– aus dem Grundbedarf zu tragen, auch verhältnismässig.
3.2
3.2.1 Soweit
der Rekurrent mit seinem Rekurs rügt, im Verfügungsverfahren sei seine
gesundheitliche Situation ungenügend abgeklärt worden, braucht darauf nicht
weiter eingetreten zu werden. Dies hat bereits die Vorinstanz anerkannt und die
Sozialhilfe daher angewiesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Somit ist die
unterlassene Abklärung im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt und der
entsprechende Mangel geheilt worden.
3.2.2 Weiter
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, auch aus dem Rekursentscheid des
WSU gehe nicht genügend hervor, weshalb die Beurteilung einer leitenden
Oberärztin der UPK nicht ausreichend sein soll. Weiter sei das WSU nicht auf
seine Vorschläge eingegangen, sich quartalsweise medizinisch neutral beurteilen
zu lassen. Es habe auch keine Notwendigkeit für eine Entbindung seiner Ärztin
von der Schweigepflicht gegeben. Stattdessen hätte ein neutrales
psychologisches Gutachten ausgereicht. Er habe daher sehr wohl Mitwirkung
signalisiert.
In dieser Kritik
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Gemäss dem Eintrag im Hauptprotokoll
der Sozialhilfe vom 8. Juni 2016 habe sich die den Rekurrenten damals ambulant
psychiatrisch behandelnde Dr. med. [...], Oberärztin Erwachsenenforensik FAM,
bei einem Standortgespräch auf den Standpunkt gestellt, dass für diesen eine
„intensive Arbeits- und Wohnungssuche eine Überforderung darstelle, die
Dekompensation zur Folge haben könne“. In der Bescheinigung vom 23. Juni 2016
empfahl sie betreffend der bereits per Ende Juni 2016 von der Sozialhilfe
„vorgesehenen Beitragskürzung und der damit verbundenen Forderung an Herrn A____
zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung […] aus psychiatrischer Sicht – um
eine psychische Krise zu vermeiden – die Frist dahingehend zu erstrecken, dass
ein allfällig weiterhin notwendiger Umzug geordnet erfolgen“ könne. Im Rahmen
der weiteren Abklärungen der Sozialhilfe erklärte sie, sie könne über das
erstellte Schreiben hinaus keine weitergehenden psychiatrischen Atteste
ausstellen. Es handle sich lediglich um eine Empfehlung zur Vorgehensweise zur
Vermeidung einer eventuellen Krise. Sie stellte eine Besprechung mit dem
Rekurrenten und für den Fall ihrer Entbindung von der Schweigepflicht die
Beantwortung von weiteren Fragen in Aussicht (Eintrag Hauptprotokoll vom 5.
September 2016). Weitere ärztliche Belege finden sich in den Akten des WSU nicht.
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten fehlen auch Anhaltspunkte, dass der
Rekurrent im relevanten Zeitraum weitere ärztliche Belege angeboten oder in
Aussicht gestellt hätte.
Gemäss Empfehlung
einer ausgewiesenen Fachperson sollte der Umzug des Rekurrenten „geordnet“
erfolgen. Der Entscheid der EFKOS datiert vom 14. Juli 2016. Erst ab
diesem Zeitpunkt konnte vom Rekurrenten erwartet werden, dass er seine
bisherige Wohnung per 31. Oktober 2016 ordentlich kündigt (Art. 266b des
Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit § 214 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG
ZGB, SG 211.100]) und sich eine neue sucht. Es stellt sich deshalb die Frage,
ob mindestens für die Monate August bis und mit Oktober 2016 der effektive
Mietzins von der Sozialhilfe zu übernehmen ist. Diese Frage ist zu verneinen:
Wie die
Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 festgehalten hat,
entspricht es der Praxis und Rechtsprechung, dass Personen, welche von ihr
unterstützt werden, zugemutet wird, mit einem um 15% verringerten Grundbedarf
auszukommen, wenn sie Bedürfnisse befriedigen wollen, die mit den Grundleistungen
der Sozialhilfe nicht gedeckt werden (Ziff. III.B.13, mit Hinweis; vgl. VGE
VD.2012.3 vom 1. Juni 2012 E. 2.4). 15% des Grundbedarfs des Rekurrenten
von CHF 1‘244.– (siehe Kontoauszug der Sozialhilfe vom 8. August 2016 und
Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 22. Dezember 2016) sind CHF 186.60. Der
über dem Grenzwert liegende Mietzins von CHF 184.– liegt damit im
entsprechenden Spielraum. Selbst wenn der Rekurrent seine Wohnung frühestens auf
Ende Oktober 2016 kündigen konnte, ist es ihm daher grundsätzlich zumutbar, während
der kurzen drei monatigen Kündigungsfrist die Differenz aus dem Grundbedarf selbst
zu übernehmen. Weshalb eine dahingehende Argumentation unzulässig sein soll,
wird von der Vorinstanz nicht begründet (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. II.7). Den
ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. [...] kann nicht zwingend entnommen
werden, dass dem Rekurrenten ein unterstützter Wohnungswechsel im Falle einer
Befreiung von der gleichzeitigen Pflicht der Erbringung von
Arbeitsbemühungsnachweisen aus psychischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Unter diesen Umständen erlaubt die gesundheitliche Situation des Rekurrenten
somit einen Wohnungswechsel. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es
ist ihm gesundheitlich wie auch finanziell zuzumuten ist, sich während der
Zeitdauer des Wohnungswechsels von mindestens drei Monaten in seiner übrigen
Lebensführung einzuschränken.
Irrelevant ist,
ob der Rekurrent sich gegen eine weitere Beurteilung durch Frau Dr. med. [...]
gestellt hat, was er bestreitet. Massgebend ist, dass ihre Aussagen allein
keinen genügenden Beweis für eine gesundheitliche Härtesituation liefern. Gemäss
Ziffer 10.4.2 URL sind Ausnahmen von den Mietzinsgrenzwerten nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), die auch im öffentlichen Recht
Geltung beansprucht, hat der Rekurrent als diejenige Partei, die aus dem
Bestehen einer Tatsache Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableitet, die Folgen
eines fehlenden Nachweises der für Ausnahmen vorausgesetzten Gründe zu tragen (vgl.
VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2). Die gerügten Erwägungen der
Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
3.2.3 Schliesslich
bezieht sich der Rekurrent auf die im Nachgang zum angefochtenen Entscheid vom
15. Februar 2017 erfolgte Beurteilung durch seine zuständige Psychologin Dr. [...]
sowie eine im April 2017 diagnostizierte Diskushernie mit weiteren möglichen
Schäden an seiner Wirbelsäule. Hierzu macht er entsprechende Beweisofferten. Mit
seiner Replik vom 27. September 2017 hat er einen Arztbericht vom 30. August
2017 sowie ein Arztzeugnis vom 22. September 2017, welches ihm Arbeitsunfähigkeit
vom 6. März bis 31. Dezember 2017 attestiert, des Universitätsspitals Basel
(USB) eingereicht. Ausserdem hat er eine Empfangsbestätigung vom
12. September 2017 seiner IV-Anmeldung beigelegt. Auf diesbezügliche
Ausführungen muss aber nicht weiter eingetreten werden, da diese nicht den Gesundheitszustand
des Rekurrenten im massgebenden Zeitraum betreffen (vgl. oben E. 2). Die Arbeitsunfähigkeit
ist erst ab Anfang März 2017 und die Diskushernie mit gesundheitlichen
Einschränkungen erst ab April 2017 belegt. Von Dr. [...] liegen keine Angaben
oder Belege über den vormaligen Gesundheitszustand des Rekurrenten vor. Dem
Arztbericht des USB lassen sich auch keine diesbezüglichen Informationen entnehmen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass eine bestätigte IV-Anmeldung ohnehin nicht
geeignet ist, einen bestimmten Gesundheitszustand zu belegen.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist.
Aufgrund des mit
dem abgewiesenen Antrag auf Bestellung eines juristischen Beistands zumindest
sinngemäss gestellten Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und der
Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe gehen die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.