Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.36
URTEIL
vom 19. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 18.
Januar 2018
betreffend Erweiterung des
Auftrages um den Bereich Gesundheit
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 11. Februar 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für [...] eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) und übertrug dem eingesetzten Beistand Aufgaben im Zusammenhang
mit der Wohnsituation sowie den administrativen und finanziellen Angelegenheiten.
Aktuell wird das Mandat durch [...] ausgeübt.
Die KESB übertrug
dem eingesetzten Beistand mit Entscheid vom 18. Januar 2018 die zusätzlichen
Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung beziehungsweise für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche
Wohl der Verbeiständeten nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten und insbesondere im Falle ihrer
Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag vorlägen.
Dieser Entscheid
wurde dem Sohn der Verbeiständeten, A____ (Beschwerdeführer), am 5. Februar
2018 durch Aushändigung der Urkunde am Postschalter zugestellt. Dagegen erhob er
mit Eingabe vom 8. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der
Instruktionsrichter verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen wie auch
der Akten.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Nach §
44 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist
die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beziehungsweise die Verfahrensleiterin
oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid
zu ergehen hat. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen
in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär
diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100) und schliesslich jene der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in
sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in
Verbindung mit Art. 450f ZGB). Der Beschwerdeführer ist als der Betroffenen nahestehende
Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
1.2 Gemäss
Art. 450b Abs. 1 Satz 1 ZGB ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der
Mitteilung des Entscheids zu erheben. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer
am 5. Februar 2018 persönlich übergeben. Die Berechnung der Frist bestimmt sich
in Anwendung von § 21 Abs. 1 VRPG nach Art. 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021). Danach beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag
zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde spätestens
am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden
Fall begann die Frist somit am 6. Februar 2018 zu laufen und endete am 7. März
2018. Mit der auf den 8. März 2018 datierten und am gleichen Tag der Post übergebenen
Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Frist somit versäumt.
1.3 Auf
die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.--.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.