Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.31
URTEIL
vom 9.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. April 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
der Türkei. Er wurde am 6. April 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert,
als er als Mitfahrer in einen Verkehrsunfall geriet. Dabei wies er sich mit
einer spanischen Identitätskarte aus, welche sich nach einer eingehenderen Überprüfung
als totalgefälscht herausstellte. Bereits am 6. Januar 2018 hatte A____ versucht,
mit einem gefälschten spanischen Dokument in die Schweiz einzureisen. Damals
wurde er an der Grenze kontrolliert und zurückgewiesen. Dieser Vorfall führte
auch dazu, dass gegen ihn eine Einreisesperre erlassen wurde, welche ihm
indessen erst anlässlich der jetzigen Verhaftung hat eröffnet werden können. A____
wurde dem Migrationsamt übergeben, wo er noch vor erfolgter beabsichtigter
Wegweisung ein Asylgesuch einreichte. Das Migrationsamt verfügte daraufhin eine
dreimonatige Vorbereitungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 9. April 2018 ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Dabei hat A____ sein
Asylgesuch zurückgezogen. In der Folge hat die Einzelrichterin die Verhandlung
unterbrochen und hat das Migrationsamt den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs aus der Schweiz weggewiesen und eine dreimonatige Ausschaffungshaft
verfügt. Im Anschluss daran ist die Verhandlung fortgesetzt worden, wobei die
Einzelrichterin überprüft hat, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft
vorliegen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.1 Ein
Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG)
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
2.2 Im
vorliegenden Fall will der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben am 5. April
2018 und damit lediglich einen Tag vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist
sein. Ob diese Aussage der Wahrheit entspricht, ist angesichts des nachgewiesenen
früheren, jedoch gescheiterten Versuchs einer Einreise in die Schweiz fraglich,
kann aber offen bleiben. Denn es steht fest, dass sich der Beurteilte anlässlich
seiner Kontrolle durch die Polizei mit einem totalgefälschten Ausweis
identifiziert hat. Mit dem Kauf dieses Dokuments hat er deutlich gemacht, dass
er bereit ist, auch zu unlauteren Mitteln zu greifen, um sich den Aufenthalt in
einem europäischen Land zu sichern. Seine Erklärung, wonach er nicht gewusst
habe, dass der Kauf dieser Dokumente nicht rechtmässig sei, vermag nicht zu
überzeugen, gehört es doch zum allgemeinen Grundwissen, dass eine fremde
Nationalität nicht gekauft werden kann. In der Befragung durch die
Einzelrichterin hat er erklärt, er verstehe nicht, weshalb er nicht nach
Spanien oder Frankreich zurückkehren könne, sondern in seine Heimat gehen
müsse. Bei dieser Situation ist nicht anzunehmen, dass er, wäre er in Freiheit,
freiwillig in die Türkei zurückgehen würde. Die Haft ist notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Juli 2018 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.