Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.32
URTEIL
vom 9.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. April 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,
dass der aus Georgien stammende A____ mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. April 2018 unter anderem des
bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs.
1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,
dass er gleichentags aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit
Verfügung vom 6. April 2018 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12
Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 3 c AuG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG),
dass der Beurteilte anlässlich der Befragung durch
das Migrationsamt ein Asylgesuch hat einreichen wollen, davon aber wieder
abgekommen ist, als ihm bewusst wurde, dass dies nicht zu seiner sofortigen
Freilassung führen würde,
dass der Zeitpunkt von dessen Einreichung (der
Beurteilte hat sich zuvor seit dem 3. November 2017 in Untersuchungshaft
beziehungsweise im vorzeitigen Strafvollzug befunden und hätte längst um Asyl
nachsuchen können) und das damit zusammenhängende Verhalten (sofortiger Rückzug
des Gesuchs, nachdem er entgegen seiner Erwartung nicht in Freiheit versetzt
worden ist) deutlich machen, dass der Beurteilte nicht bereit ist, freiwillig
in seine Heimat zurückzukehren,
dass er mit Verfügung des Amtes für Migration des
Kantons Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 aus dem Gebiet des Kantons
Basel-Landschaft ausgegrenzt worden ist, wogegen er vor seiner am 3. November
2017 erfolgten Verhaftung und damit innert kürzester Frist drei Mal verstossen
hat,
dass auch dieses Verhalten zeigt, dass er ohne
weiteres bereit ist, sich behördlichen Anordnungen zu widersetzen (vgl. auch
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG),
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 17. April 2018, 17.30 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.