Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.51
URTEIL
vom 13.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina
Wirz, lic.
iur. Cla Nett
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. April 2016
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 wurde A____ (Berufungskläger),
auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 16. April 2015, der groben
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 70.– verurteilt (als Zusatzstrafe zu
einem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014).
Die gegen den Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit
Strafbefehl vom 27. März 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit zwei Jahre (durch erwähnten Strafbefehl
vom 5. Februar 2014 um ein Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt. Des
Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 15. April 2016 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 20. Juni 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 7. November
2016 begründet. Er beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 7. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und er vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Zudem seien die gesamten Verfahrenskosten
für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren
der Staatskasse zu überbinden. Darüber hinaus sei ihm eine angemessene
Entschädigung für seine Anwaltskosten auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat
innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt, noch
Anschlussberufung erklärt. Sie ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember
2016 unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch um
kostenpflichtige Abweisung der Berufung und um vollumfängliche Bestätigung des
angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. März 2018 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid
von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 ist gemäss Art.
398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung
der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der dem
Berufungskläger vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 16.
April 2015, der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO). Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 31. Januar 2014 um
19.00 Uhr, bei Feierabendverkehr und Dunkelheit, den Personenwagen BMW X3 mit
dem Kennzeichen [...] auf der Autobahn A2 in Basel, Fahrtrichtung Kanton
Basel-Landschaft, gelenkt zu haben. Indem er sein Mobiltelefon bedient und auf
selbiges geblickt habe, habe er während der Fahrt eine Tätigkeit verrichtet,
welche die Aufmerksamkeit auf den Strassenverkehr beeinträchtigt habe. Aufgrund
der Ablenkung habe er das Motorfahrzeug nicht mehr beherrscht, sei "Schlangenlinien"
gefahren, habe regelmässig die Leitlinien links und rechts seiner Spur
überfahren und dabei ruckartige Korrekturen vorgenommen. Durch dieses Verhalten
habe er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, die
behindert worden seien und immer wieder hätten bremsen müssen, hervorgerufen.
3.1 Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, fehlen im vorliegenden Fall objektive Beweise.
So findet sich in den Akten beispielsweise kein Foto, welches den Berufungskläger
als Lenker des fehlbaren Fahrzeugs identifizieren würde. Indessen hat der
Polizist Wm a.i. B____ den Vorfall auf Patrouillenfahrt beobachtet, das
Fahrzeug im Anschluss an die Verfehlung aber nicht angehalten und den Fahrer
nicht kontrolliert. Der Polizist hat den Berufungskläger nach dem Vorfall jedoch
unbestrittenermassen telefonisch kontaktiert und ihn über den beobachteten
Vorfall informiert (vgl. u.a. erstinstanzliches Plädoyer, Akten S. 74). In der „Überweisung
mit Antrag“ vom 8. Februar 2014 heisst es diesbezüglich: [Der Berufungskläger]
sagte: „Normalerweise mache ich sowas nicht und benutze die
Freisprecheinrichtung“ (Akten, S. 14 f.).
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz, gegenüber dem
Polizisten B____ so, wie von diesem zitiert, ausgesagt zu haben. Vielmehr habe
er am 23. Mai 2014 bereits der Polizei Basel-Landschaft, als ihm im Rahmen des verwaltungsrechtlichen
Administrativverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde (es steht aufgrund
des streitgegenständlichen Vorfalls ein Führerausweisentzug für die Dauer von
vier Monaten zur Diskussion), mitgeteilt, dass er seine Täterschaft anlässlich
des erwähnten Telefonats zumindest in Frage gestellt habe. Er habe damals zum
Polizisten B____ gesagt, dass das Fahrzeug ein Geschäftsauto sei und dass auch
andere Personen als Lenker in Frage kämen (Berufungserklärung, S. 2). Dies
decke sich mit seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, wo er ausgeführt habe, dass der BMW X3 ein Geschäftsfahrzeug
gewesen sei und nicht unbedingt er gefahren sein müsse. Vielmehr könne es auch
einer seiner Mitarbeiter, die für geschäftliche Einkäufe das Auto benutzen
dürften, gewesen sein (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 2;
Plädoyernotizen vom 13. März 2018, S. 1 f.). In der heutigen Hauptverhandlung sagte
der Berufungskläger wiederholt aus, dass er dem Polizisten bereits am Telefon
gesagt habe, dass er es nicht gewesen sei, sondern vielmehr ein Mitarbeiter den
BMW gefahren haben müsse (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
4.1 Die
Vorinstanz hat eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen. Neu ist inzwischen,
dass der Berufungskläger den Einwand, es handle sich um ein Geschäftsfahrzeug
mit verschiedenen möglichen Fahrern, entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht
erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2016, sondern
bereits am 23. Mai 2014 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft vorgebracht hat.
4.2
4.2.1 Diese
Neuerung ändert indessen im Ergebnis nichts an der Schlussfolgerung der
Vorinstanz. Es ist nämlich auffallend, dass der Berufungskläger die erwähnte Einrede
nicht bereits anlässlich des kurz nach der Tat abgehaltenen Telefongesprächs
mit dem Polizisten B____ vorgebracht hat. Es ist abwegig, dass der Polizist dem
Hinweis, es handle sich beim BMW X3 um einen Firmenwagen und es kämen
verschiedene Lenker in Frage, nicht nachgegangen wäre, wenn dieser bereits am
Telefon gegeben worden wäre. Es war ja gerade der Anlass des Telefonanrufs, den
Fahrzeughalter über den Vorfall zu orientieren und nötigenfalls weitere
Abklärungen zu treffen, wenn dieser seine Lenkereigenschaft bestreiten sollte.
4.2.2 Die
Ausführungen des Polizisten, der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als
Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde, sind denn auch plausibel und
nachvollziehbar: So sagte er vor Strafgericht aus, dass er auf jeden Fall den
Namen der Person, die gefahren sei, erfragt hätte, wenn der Berufungskläger
dies thematisiert hätte. Zudem führte er weiter aus, dass er nicht einfach den
Halter aufnehmen könne (wobei er noch auf die neuere Möglichkeit der
Halterhaftung gemäss Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03] hinweist)
und dass der Halter, der seine Lenkereigenschaft bestreite, angeben müsse, wer
gefahren sei. Es komme aber selten vor, dass ein Halter dies nicht könne oder
wolle, und der vorliegende Fall sei nicht einer dieser komplizierten Fälle gewesen
(erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.3
4.3.1 Ebenso
abwegig ist es, dass der Berufungskläger, wenn er denn tatsächlich nicht selbst
gefahren wäre, diese Tatsache am Telefon nicht klar und dezidiert zum Ausdruck
gebracht hätte und sich nicht auch dazu geäussert hätte, wer konkret als Lenker
in Frage käme. Dass er dies nicht getan hat, ergibt sich aus sämtlichen
Eingaben bzw. Äusserungen zu diesem Punkt. Weder im Schreiben vom 23. Mai 2014
an die Polizei Basel-Landschaft, noch im erstinstanzlichen Plädoyer seines
Anwalts, noch in seinen eigenen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
behauptet der Berufungskläger, er habe am Telefon klar in Abrede gestellt, das
Auto selbst gelenkt zu haben. Stets bringt er nur vor, er habe „der Polizei bereits
am Telefon gesagt, dass das Fahrzeug ein Geschäftsauto sei und dass auch andere
Personen als Lenker in Frage kommen könnten“ (Schreiben an die Polizei
Basel-Landschaft vom 23. Mai 2014), er habe der Polizei am Telefon gesagt,
„dass das Fahrzeug ein Geschäftsfahrzeug sei und dieses auch von anderen
Personen benutzt würde“ (erstinstanzliches Plädoyer, Akten, S. 74) oder ‒
wie er selbst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angibt: „Ich habe
gesagt, dass es ein Geschäftsfahrzeug gewesen war und nicht unbedingt ich
gefahren bin“ (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 70).
4.3.2 Angesichts
dieser Äusserungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz völlig zutreffend
erkannt hat, dass der Berufungskläger selbst an der Hauptverhandlung nicht
angegeben habe, er sei sicher, nicht selbst gefahren zu sein. Die vagen
Mutmassungen des Berufungsklägers über andere mögliche Lenker wären plausibel,
wenn er sich erstmals nach Monaten oder Jahren zum Vorfall hätte äussern
können. Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Berufungskläger
bei einem Telefongespräch spätestens eine Woche nach der Deliktsbegehung „noch
gewusst haben müsste, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte, wenn er es
nicht selbst gewesen wäre“ (vorinstanzliches Urteil S. 5) oder zumindest, dass
er noch mit Sicherheit hätte wissen müssen, dass er selbst nicht gefahren war. Es
hätte der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Berufungskläger unmittelbar
nach dem Anruf überlegt und abgeklärt, notfalls in seiner Agenda nachgeschaut
oder herumgefragt hätte, ob er damals gefahren sei, ob er als Lenker überhaupt
in Frage käme, ob er nicht ein Alibi habe und auch, wer denn von seinen
Angestellten am Tatabend tatsächlich gefahren sei, und dies bei nächster
Gelegenheit den Behörden mitgeteilt hätte. Dass dies alles nicht geschehen ist,
stellt ein erdrückendes Indiz zu Lasten des Berufungsklägers dar.
4.3.3 Diese
Argumentation hat nichts mit einer Umkehr der Beweislast zu tun, wie es der
Verteidiger (sinngemäss) geltend macht (Berufungsbegründung Ziff. 10). Vielmehr
ist sie die Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung: Es ist die
Gesamtheit der Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen und so kann es sich
auch zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften
Angaben Ungereimtheiten ergeben (vgl. BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E.
2.3). Ebenso darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, wenn der
Berufungskläger etwas nicht erklärt, was er erklären könnte bzw. müsste, um
einen naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat diesbezüglich
festgehalten, dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen
Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass
es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte
schuldig ist (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3; Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 OBG N 11).
4.3.4 Dass
der Berufungskläger an der heutigen Hauptverhandlung – notabene rund vier Jahre
nach dem streitgegenständlichen Vorfall – zum ersten Mal den Namen eines
Mitarbeiters ([…]), der ebenfalls als Lenker des BMW in Frage komme, genannt
hat (Verhandlungsprotokoll, S. 3), ist vor dem Hintergrund des soeben
Referierten unbehelflich. Die ebenfalls heute das erste Mal vorgebrachte
Erklärung, wonach er [der Berufungskläger] am Tatabend mit dem zweiten
Geschäftsauto, einem VW Touran, nach Hause gefahren sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 4), erscheint nach dem Gesagten ebenso unglaubwürdig. Wenn dem effektiv so
gewesen wäre, dann hätte der Berufungskläger diesen Einwand bestimmt im
Telefonat mit B____ zur Sprache gebracht.
4.3.5 Dass
der Berufungskläger das Telefon unerwartet erhielt und im Moment des Anrufs
fassungslos gewesen sei, wie sein Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung
Ziff. 7), kann ebenfalls nicht überzeugen. Der Berufungskläger weist gemäss
aktuellem Strafregisterauszug drei einschlägige Vorstrafen wegen
Strassenverkehrsdelikten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 27. März 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln [Art. 90 Abs.
2 SVG], Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Februar
2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG] sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
7. Januar 2016 wegen desselben Delikts) sowie fünf
strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen (Auszug […], Akten S. 5 ff.)
auf. Er weiss und wusste damit genau, was bei einem erneuten Verstoss gegen das
Strassenverkehrsgesetz auf dem Spiel steht bzw. stand. Es ist völlig
lebensfremd, dass er unter diesen Umständen den naheliegenden Hinweis, er habe
das Auto zur fraglichen Zeit ganz sicher nicht gelenkt, nicht sofort, oder
zumindest in den folgenden Tagen, vorgebracht hätte. Es ist deshalb als
Schutzbehauptung zu werten, wenn der Berufungskläger heute ausführt, dass er
angenommen habe, dass Telefonieren während der Fahrt bloss eine Busse in der
Höhe von CHF 100.– nach sich ziehen würde und er aufgrund dieser geringen
Sanktion nichts unternommen habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4), zumal es
vorliegend nicht um das Telefonieren, sondern vielmehr um das Hantieren mit dem
Mobiltelefon und die damit einhergehende Verkehrsgefährdung ging, was dem Berufungskläger
sicherlich bereits anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten B____
mitgeteilt worden ist.
4.4 Neben
den bereits erwähnten ‒ wenig überzeugenden ‒ Erklärungsversuchen, ist
eine weitere Ungereimtheit, die sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, zu
beachten: Der Berufungskläger entgegnete anlässlich der heutigen
Hauptverhandlung auf die Frage der vorsitzenden Präsidentin, wie denn der
Polizist am Telefon reagiert habe, nachdem er [der Berufungskläger] gesagt
habe, dass er es nicht gewesen sei, der Polizist habe gesagt, dass er gesehen
habe, dass er [der Berufungskläger] im Auto gewesen sei (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil der Polizist in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt hatte, dass er bloss das Display
eines Mobiltelefons in der Dunkelheit leuchten gesehen und er den (männlichen)
Lenker des Fahrzeugs nicht habe erkennen können (erstinstanzliches
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 72). Darüber hinaus kann der Polizist den
Berufungskläger anhand seiner Stimme am Telefon unmöglich als Lenker identifiziert
haben, da er zuvor nie mit dem Berufungskläger gesprochen hatte.
5.1 Lediglich
ergänzend sind die von der Vorinstanz weiter angeführten Umstände der
fraglichen Autofahrt zu nennen: der BMW X3 wurde ausgerechnet auf dem Nachhauseweg
des Berufungsklägers von seinem Arbeitsort in [...] an seinen Wohnort in [...] beobachtet.
Die diesbezügliche Erklärung, wonach einer seiner Mitarbeiter in der Prodega in
Pratteln noch Einkäufe erledigt habe, überzeugt nicht, zumal zur Tatzeit um 19.00
Uhr in einem kaufmännisch geführten Betrieb kaum noch Wareneinkäufe getätigt
werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Prodega Markt in Pratteln
hätte eingekauft werden sollen, liegt die Prodega in Basel von [...] aus gesehen
geografisch doch viel näher. Darüber hinaus erscheint es lebensfremd, wenn eine
in Deutschland domizilierte Gesellschaft ihre Wareneinkäufe in der deutlich
teureren Schweiz tätigt. Zudem wäre es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen,
den Strafverfolgungsbehörden den entsprechenden Kaufbeleg der Prodega einzureichen.
Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen. Die Erklärung an der
heutigen Verhandlung, wonach ein solcher nicht verlangt wurde bzw. er nicht
daran gedacht habe (Verhandlungsprotokoll, S. 5), überzeugt nicht.
5.2 Ein
Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers ist schliesslich auch die
Täteradäquanz (vgl. dazu AGE SB.2015.48 vom 13. September 2016 E. 2.6,
SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 3.8; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar
2016 E. 6.9 und 7): Der Berufungskläger weist ‒ wie bereits erwähnt
‒ einen arg getrübten strassenverkehrsrechtlichen Leumund auf. Seit dem
Jahr 1997 haben verschiedene Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (Geschwindigkeitsüberschreitungen,
Unaufmerksamkeit und andere Fahrfehler) wiederholt zu Administrativmassnahmen
geführt. Ein Blick auf den Strafregisterauszug des Berufungsklägers bestätigt,
dass er daraus keine Lehren gezogen, sondern sich im Januar 2013 wieder eine
grobe Verkehrsregelverletzung zu Schulden kommen lassen hat. Darüber hinaus
sind aus dem aktuellen Strafregisterauszug zwei weitere Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen bzw.
Kontrollschildern ersichtlich (begangen in den Jahren 2013 und 2016). Das dem
Berufungskläger vorgeworfene Verhalten muss vor diesem Hintergrund als
persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden.
Aufgrund des
Gesagten bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger
den BMW X3 mit dem Kontrollschild [...] am 31. Januar 2014 um 19:00 Uhr
auf der Autobahn A2 in Basel, Fahrtrichtung Kanton Basel-Landschaft, selbst
gelenkt hat und es sich beim Einwand des Berufungsklägers, jemand anders könnte
auch gefahren sein, um eine Schutzbehauptung handelt. Der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl bzw. Anklageschrift ist daher erstellt.
Der
Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das
Strafgericht hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen
angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 7 f.), auf welche
vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ergeht daher ein
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
8.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35
vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert,
dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
8.2 Ausgangslage
der Strafzumessung ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Derartige Vergehen werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
8.3 Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil, S. 5), ist
für die Strafzumessung ausschlaggebend, dass das Verschulden des
Berufungsklägers nicht leicht wiegt, hat er doch während längerer Zeit seine
Aufmerksamkeit nicht auf die Strasse, sondern auf sein Mobiltelefon gerichtet.
Er fuhr deswegen bei einem Tempo von 80 km/h und regem Feierabendverkehr auf
der Autobahn „Schlangenlinien“, überfuhr regelmässig die Leitlinien links und
rechts seiner Spur und nahm ruckartige Korrekturen vor. Die nachfolgenden
Automobilisten wurden aufgrund der Fahrweise des Berufungsklägers mehrfach
behindert und mussten abbremsen.
8.4 Der
heute 44-jährige Berufungskläger stammt aus [...] und lebt seit 1990 in der
Schweiz. Während er in [...] das Abitur gemacht hatte, absolvierte er in der
Schweiz keine weitere Ausbildung, erlangte jedoch das Wirtepatent und arbeitet
heute in der Gastronomie (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der verheiratete dreifache
Familienvater weist – wie bereits erwähnt – drei einschlägige Vorstrafen wegen
Strassenverkehrsdelikten sowie fünf strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahmen auf. Die Tatsache, dass der Berufungskläger während
laufender Probezeit (Strafbefehl vom 27. März 2013 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Probezeit zwei Jahre) sowie während laufendem Strafverfahren
(Strafbefehl vom 5. Februar 2014 betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen
bzw. Kontrollschildern; die Tat wurde im April 2013 begangen) just wieder gegen
das Strassenverkehrsgesetz verstiess, unterstreicht seine diesbezügliche
Unbelehrbarkeit und muss ebenfalls straferhöhend berücksichtigt werden. Ein
Geständnis oder gar Einsicht kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten
werden. Vielmehr will er sich keines Fehlverhaltens bewusst sein.
8.5
8.5.1 Die
Vorinstanz hat eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Februar 2014
ausgesprochen. Die in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung von Art. 49 Abs.
2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,
der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen
Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren
getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267, 141 IV
61 E. 6.1.2 S. 67 f., 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.).
8.5.2 Neben
dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2
S. 267 f., 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.) hat eine Zusatzstrafe in zeitlicher
Hinsicht dann zu erfolgen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der
Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Für
die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen hat, ist auf das
Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil, bei welchem
es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt)
abzustellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die
neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht
es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in
einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des
ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue
Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116
ff.; AGE SB.2014.96 vom 11. Mai 2016 E. 4.2.3; Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13)
8.5.3 Aus
dem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit
rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar
2016 eine weitere Verurteilung aufweist. Es wurde eine (unbedingte) Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– ausgesprochen. Diese Sanktion ist demnach
gleichartig wie die vorliegend auszufällende Strafe. Daneben ist auch in
zeitlicher Hinsicht die Voraussetzung für eine Zusatzstrafe erfüllt: der
Berufungskläger hat die mit Urteil vom 7. Januar 2016 geahndete Tat
(Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern) im September 2015 verübt,
also bevor er mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil vom 7. April
2016 verurteilt worden ist.
8.6
8.6.1 Da
die beiden Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe erfüllt sind, hat vorliegend
(auch) eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Januar 2016 zu ergehen. Da die ratio
legis der Zeitstrafe – wie bereits erwähnt – darin besteht, den Täter, der
mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, nach einem einheitlichen Prinzip der
Strafschärfung zu beurteilen, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt
durchgeführt werden oder nicht, müsste die neuerliche Zusatzstrafe im Grundsatz
zu einer (weiteren) Strafreduktion führen.
8.6.2 Angesichts
des nicht leichten Tatverschuldens und den angeführten straferhöhenden Aspekten
erscheint die von der Vorinstanz begründete Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen
indessen recht mild. Auch der durch die Zusatzstrafe vorgenommene Abzug von
sechs Tagessätzen ist relativ grosszügig bemessen worden. Eine weitere
Milderung der Strafe erscheint vor diesem Hintergrund trotz Ausfällens einer
weiteren Zusatzstrafe nicht angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann das Appellationsgericht die Strafe auch nicht
zuungunsten des Berufungsklägers abändern, weshalb offen bleiben kann, wie hoch
die Einsatzstrafe zu bemessen und wie stark der Abzug für die Zusatzstrafe zu
veranschlagen gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten und der gesamten Tatumstände wird
die vorliegend auszufällende Geldstrafe (als zweifache Zusatzstrafe) deshalb auf
14 Tagessätze festgesetzt.
8.7
8.7.1 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
8.7.2 Wie
der Berufungskläger in der heutigen Verhandlung geschildert hat (Verhandlungsprotokoll,
S. 2), beläuft sich sein Nettolohn auf CHF 6‘100.–. Weiteres
Einkommen bzw. Einkommen seiner Ehefrau besteht nicht. Für die Bemessung der
Tagessatzhöhe sind ihm neben einem Pauschalabzug von 20 % auch die
Unterstützungsabzüge von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau sowie
insgesamt 37.5 % für die drei minderjährigen Kinder anzurechnen. Daneben
berücksichtigt das Appellationsgericht aufgrund der angespannten finanziellen
Situation der Familie als Korrektiv einen zusätzlichen Abzug von 30 % (vgl. BGE
143 IV 60 E. 6.5 S. 71 ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 34 N 18). Insgesamt beläuft sich die Tagessatzhöhe
somit auf CHF 40.–.
8.8 Aufgrund
der einschlägigen Vorstrafen muss die Legalprognose mit dem Strafgericht als ungünstig
bezeichnet werden, sodass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht
gewährt werden kann. Die Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu 40.‒ ist damit
zu vollziehen.
8.9 Die
Vorinstanz hat die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 27. März
2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–
(Probezeit zwei Jahre, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 5. Februar 2014 um ein Jahr verlängert) wegen grober Verkehrsregelverletzung
(Art. 90 Abs. 2 SVG) widerrufen. Wie aus dem aktuellen Strafregisterauszug
des Berufungsklägers indes hervorgeht, wurde die erwähnte Strafe bereits von
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
7. Januar 2016 widerrufen, sodass das Appellationsgericht darüber nicht
mehr zu befinden hat.
Obigen
Erwägungen entsprechend ist der Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu bestätigen. Damit unterliegt der Berufungskläger
mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er
(neben denjenigen der ersten Instanz) die Kosten des Berufungsverfahrens in der
Höhe von CHF 700.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG
154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 14
Tagessätzen zu CHF 40.‒,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar 2016,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.