Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.120
Verfügung vom 17. Mai 2017
Befristete Rente; Invaliditätsbemessung
anhand der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 25. März 2003
bis zum 31. Dezember 2008 bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom
26. März 2010, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV],
S. 3 ff.). Am 1. September 2009 begann sie als Pflegerin beim D____
zu arbeiten (Arbeitsvertrag vom 20. bzw. 26. August 2009, IV-Akte 14,
S. 9). Ab dem 28. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin
krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. E____, Innere Medizin/Lungenkrankheit,
vom 26. Februar 2010, IV-Akte 4, S. 1). Als Krankentaggeldversicherung
der Beschwerdeführerin erbrachte die [...] Versicherungen AG entsprechende
Leistungen (vgl. Schreiben vom 8. April 2010, IV-Akte 10,
S. 10). Am 10. Februar 2010 kündigte das D____ das Arbeitsverhältnis
mit der Beschwerdeführerin (Kündigungsschreiben, IV-Akte 3, S. 13).
Am 16. März 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung
nannte sie eine Arthrose im Stadium 3-4. Dazu bemerkte sie, es sei eine
Operation zur Einsetzung von Teil- bzw. Endo-Prothesen geplant
(IV-Akte 3). Die erwähnte Operation wurde am 9. April 2010
durchgeführt (Operationsbericht, IV-Akte 16, S. 9).
b)
In einer Mitteilung vom 27. Dezember 2010 (IV-Akte 28) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe einen Anspruch auf
Arbeitsvermittlung. Von Februar bis Juni 2011 erfolgte deshalb ein
Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 41 bis 45 und 50 bis 56). Im Praktikumsbericht
vom 6. Juni 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein
50%-Pensum in der Aktivierungstherapie wünschenswert und machbar wäre. Für das
Restpensum von 50% sei eine Rentenprüfung erforderlich (IV-Akte 60).
c)
Im März 2012 nahm Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt
FMH für Innere Medizin, Zertifizierter Gutachter SIM, im Auftrag der Beschwerdegegnerin,
eine rheumatologische Begutachtung vor. Er kam im Wesentlichen zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ab Ende Juli 2010 wieder
zu 50% und ab Ende August 2010 wieder zu 100% arbeitsfähig wäre (Gutachten vom
30. März 2012, IV-Akte 78, S. 32 ff., insbesondere
S. 53 ff.). Kurz danach liess die Beschwerdeführerin auch auf der
rechten Seite eine Hüft-Teilprothese einsetzen (vgl. z.B. Operationsbericht des
G____spitals Basel vom 23. Mai 2012, IV-Akte 90, S. 8 f.).
Wenige Monate später, im August 2012, liess die
Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Abklärungsperson
ging von einer Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und zu 20% Tätigkeit im
Aufgabenbereich aus. Im Haushalt stellte sie keine Einschränkung fest (Bericht
Abklärung Haushalt vom 7. August 2012, IV-Akte 83). In einem weiteren
Gutachten vom 17. Januar 2013 (IV-Akte 97) attestierte Dr. F____
der Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Hüftoperation am 22. Mai 2012,
erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für September 2012 ging er von einer
50%igen und ab Beginn des Oktobers 2012 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit aus (a.a.O., S. 7).
d)
Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin, dass sie gedenke, ihr für die Zeit ab dem
- Dezember 2010 keine Invalidenrente auszubezahlen. Für den Zeitraum vom
- Mai 2012 bis zum 1. Januar 2013 stellte sie ihr die Zahlung einer
ganzen Invalidenrente in Aussicht. Sie erklärte, danach bestehe kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (IV-Akte 100). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einwand erheben
(Schreiben vom 11. April 2013, IV-Akte 106, und vom 15. April
2013, IV-Akte 109).
e)
Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge weitere Abklärungen ein. Sie
gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der damit betraute
Gutachter, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam im
Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht
zu 40% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom
3. Februar 2014, IV-Akte 133). In einem neuen Vorbescheid vom
19. März 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin,
dass sie vorhabe, ihr ab dem 1. Mai 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab
dem 1. Januar 2013 habe sie jedoch keinen Rentenanspruch mehr
(IV-Akte 138). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin
Einwand erheben (Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. April
2014, IV-Akte 147).
f)
Nach weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre
Begutachtung bei den Dres. F____ und H____ in Auftrag (vgl. Mitteilungen
vom 12. Dezember 2014, IV-Akte 169, und vom 15. Dezember 2014,
IV-Akte 174). Die beiden Gutachter schlossen in gesamtmedizinischer
Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich belastenden Tätigkeit
zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich und psychisch adaptierten
Tätigkeit sei sie zu 40% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom
- September 2015, IV-Akte 190, S. 4).
g)
Mit Mitteilungen vom 30. März 2016 (IV-Akte 202) und vom
7. Juni 2016 (IV-Akte 218) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zunächst Integrationsmassnahmen zur Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und anschliessend Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Arbeitseinsatzes zu (vgl. auch die Zielvereinbarung vom
17. Juli 2016, IV-Akte 231). Aufgrund der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführerin wurde die Massnahme jedoch abgebrochen (Abschlussprotokoll
FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233).
h)
Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 237) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr ab dem
- Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zahlen werde, ab dem
- August 2012 habe sie keinen Rentenanspruch mehr. Ab dem 1. Januar
bis zum 31. Juni 2013 habe sie erneut einen Anspruch auf eine ganze Rente.
Danach liege wiederum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren neuen Rechtsvertreter Einwand
erheben (Schreiben vom 16. November 2016, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin
bestätigte ihren Vorbescheid jedoch mit Verfügung vom 17. Mai 2017
(IV-Akte 261).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügungen vom 17. Mai 2017
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juli 2013 eine halbe
Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt,
es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu
gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 6. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an
ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltlicher Rechtspflege
gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem
- Dezember 2010, befristet bis zum 31. Juli 2012 eine ganze
Invalidenrente zu. Ab dem 1. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch
ganz. Ab dem 1. Januar 2013 bejahte sie erneut einen Anspruch auf eine
ganze Rente, wiederum befristet bis zum 30. Juni 2013 (unter
Berücksichtigung einer dreimonatigen Übergangsfrist ab April 2013). Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin ab dem
- April 2013 zumutbar ist, einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem
Pensum vom 60% nachzugehen. Sie stützt sich dabei namentlich auf die
bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und H____
(rheumatologisches Gutachten vom 23. April 2015, IV-Akte 180, und
psychiatrisches Gutachten vom 1. September 2015, IV-Akte 190). Bei
der Berechnung des Invaliditätsgrads wendet sie die gemischte Methode an und
geht von einer Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Aufgabenbereich aus.
Der bei ihren Berechnungen resultierende Invaliditätsgrad von rund 26% ist
nicht rentenbegründend.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie wäre im
Gesundheitsfall zu 100% berufstätig. Ausserdem sei bei der Festlegung des
Valideneinkommens ein berufliches Fortkommen zu berücksichtigen und beim
Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15% vorzunehmen. Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte resultiere ein Invaliditätsgrad von 59,4%,
weshalb ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. In der Replik vom
6. September 2017 erklärt sie ergänzend, der medizinische Sachverhalt sei
zwar umfassend abgeklärt worden, eine Arbeitsfähigkeit von 60% aus gesamtmedizinischer
Sicht sei jedoch unrealistisch.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem
-
Januar 2013 weiterhin einen Rentenanspruch hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches
Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer
Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und
BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
3.3.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten
Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93
E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht
muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen
angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f.
E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom
30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).
4.1.
Da lediglich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem
- Juli 2013 bzw. der ab dem 1. April 2013 (vor Beginn der
dreimonatigen Übergangsfrist bei Einstellung der Rente) bestehende Invaliditätsgrad
streitig ist, ist vorliegend vor allem auf den medizinischen Sachverhalt für
diesen Zeitraum einzugehen. In medizinischer Hinsicht stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. F____ und H____ ab.
4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____
stellte in seinem Teilgutachten vom 23. April 2015 folgende Diagnosen
(IV-Akte 180, S. 38):
Dr. F____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, in der
bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe in der „klassischen Funktion“, mit
körperlich schweren Elementen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig.
Einfache pflegerische Massnahmen seien ihr zu 80% zumutbar. Aus
rheumatologischer Sicht bestehe auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung von 20% trage einem erhöhten
Pausenbedarf aufgrund der Hände Rechnung. Als leidensadaptierte
Verweistätigkeit beschrieb er eine Stelle, bei welcher die Beschwerdeführerin vorwiegend
sitzen, gelegentlich stehen und die Position wechseln könne, bei welcher sie
nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, und bei welcher sie nicht
dauernd in Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt oder repetitiv nur
bückend arbeiten müsse. Es sei günstig, wenn die Beschwerdeführerin mit den
Händen nicht repetitiv an die Belastungsgrenze von 7.5 kg gehen müsse. Der Gutachter
ging davon aus, dass seine Beurteilung ab Januar 2014 Gültigkeit habe
(IV-Akte 180, S. 41 f.).
4.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. September
2015 stellte Dr. H____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1; vgl.
IV-Akte 190, S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, seit der letzten
psychiatrischen Begutachtung habe sich nichts verändert. Die Beschwerdeführerin
müsse als vermindert belastbar eingestuft werden. Sie benötige längere
Erholungsphasen, wodurch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bei einer klar strukturierten
Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung vorliege. Diese Einschränkung
bestehe seit April 2013. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei demnach davon
auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede körperlich belastende
Tätigkeit, inklusive der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe. Für
eine körperlich und psychisch adaptierte Tätigkeit bestehe eine 40%ige Einschränkung
aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Damit bestätigte der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen
das bereits im psychiatrischen Gutachten vom 3. Februar 2014
(IV-Akte 133) Festgestellte. Dort hatte er ebenfalls eine rezidivierende
depressive Störung, allerdings damals aktuell mittelschwer (ICD-10 F33.1),
diagnostiziert. (IV-Akte 133, S. 8). Bereits damals war Dr. H____
von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Aufnahme der
psychiatrischen Therapie im April 2013 ausgegangen (IV-Akte 133,
S. 10).
4.2.
Beide Teilgutachten sind für die streitigen Belange umfassend, auf
allseitigen Untersuchungen beruhend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden
und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist ebenfalls einleuchtend und die Schlussfolgerungen der
Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht sind somit
beide Teilgutachten der Dres. F____ und H____ beweistauglich (vgl. oben
E. 3.2.). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht
bestritten. Sie erachtet jedoch die von den Gutachtern festgestellte
Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leidensadaptierten Tätigkeit als nicht
realistisch. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die
Eingliederungsmassnahme, welche im Sommer 2016 durchgeführt worden war (vgl. in
den Tatsachen I.g), gezeigt habe, dass für sie eine Anstellung auf dem ersten
Arbeitsmarkt nicht in Betracht komme. Es sei damals festgestellt worden, dass
sie bereits bei einem Pensum von zweimal zwei Stunden pro Woche aus somatischen
Gründen an die Grenze ihrer Belastbarkeit gekommen sei (Replik, Ziff. 3).
Das Arbeitstraining, welches die Beschwerdeführerin bei der I____
aufnahm, erfolgte im Bereich Reinigung/Hauswirtschaft (vgl. Zielvereinbarung
vom 13. Juli 2016, IV-Akte 231). Aus dem abschliessenden Bericht der I____
vom 21. Juli 2016 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert
und engagiert gewesen. Sie sei immer pünktlich gekommen und habe proaktiv
gearbeitet. Ihre Erfahrung als Haushaltshilfe habe sie sehr gut einbringen
können und ihre Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse seien positiv aufgefallen.
Zugleich wird berichtet, die Beschwerdeführerin sei bei körperlich anstrengenden
Arbeiten an ihre Belastungsgrenze gekommen. Sie habe keine WC-Reinigung machen
können, weil man sich dazu bücken oder auf den Knien arbeiten müsse.
Staubsaugen sei nur für ein paar Minuten möglich gewesen, dann habe sie eine
Pause machen müssen. Das Verschieben bzw. auf den Tisch stellen von kleineren
Möbeln, Pflanzen und Stühlen hätten ihr sehr grosse Mühe bereitet. Sie habe
diese Aufgaben nicht alleine erledigen können (IV-Akte 232).
Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin in
der Reinigung körperlich tätig sein musste. Betrachtet man das von Dr. F____
aus rheumatologischer Sicht erstellte Tätigkeitsprofil (E. 4.1.1)
erscheint gerade eine Tätigkeit in der Reinigung nicht als geeignet. Schon nur
die Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend arbeiten
können, sich nicht dauernd in Zwangshaltungen begeben und keine Lasten über 7.5
kg heben, stossen oder ziehen müssen sollte, können mit einer solchen Tätigkeit
kaum erreicht werden. Die Integrationsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings
in der Reinigung erscheint daher nicht als geeignet. Daher kann auch nicht
darauf abgestellt werden, wenn es darum geht, die Arbeitsfähigkeit
festzustellen. Insbesondere vermag das Resultat ‑ namentlich auch der Abbruch
der Massnahme aufgrund der körperlichen Einschränkungen (vgl. Abschlussprotokoll
FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233) ‑ die Einschätzung der
Gutachter nicht in Frage zu stellen. Das von ihnen erstellte Tätigkeitsprofil
wurde ja nicht erfüllt.
Weitere Gründe für die Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Vollständigkeit halber sei
darauf hingewiesen, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. J____, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm
als die Gutachter. In ihrem Bericht vom 11. Juni 2013 stellte sie folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive
Störung, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie
somatische Probleme gemäss dem Gutachten von Dr. F____. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. J____ selbst keine und
verweist lediglich auf die Diagnosen von Dr. F____ (IV-Akte 117,
S. 2). Sie ging von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies begründete
sie mit einer Überlagerung der psychischen und körperlichen Problematik
(a.a.O., S. 5). In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2014 sprach sie
hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% (was einer Arbeitsunfähigkeit von
lediglich 30% entspricht; IV-Akte 165, S. 3). Im Bericht vom 19. November
2015 (IV-Akte 198, S. 4 f.) beschränkte sich Dr. J____
schliesslich darauf, festzuhalten, sie halte die Beschwerdeführerin nicht für
60% arbeitsfähig. Zum Teil erlebe sie die Beschwerdeführerin, wie Dr. H____,
leicht depressiv, häufig aber wesentlich depressiver und sie denke, dass die Beschwerdeführerin
dann die Kriterien für eine mittelschwere Depression erfülle. Schon nur
aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Angaben der behandelnden
Psychiaterin bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eigenen sich ihre Berichte nicht,
um die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ und Dr. H____ in
Zweifel zu ziehen. Zudem ist die bidisziplinäre Einschätzung der beiden
Fachspezialisten der Beurteilung, welche die behandelnde Psychiaterin unter
Berücksichtigung der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde aber ohne
Konsensbeurteilung eines Rheumatologen abgab, zu bevorzugen.
Schliesslich legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, von
welchem Grad an Arbeitsunfähigkeit ihrer Auffassung nach auszugehen sei. In
ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads stellt sie selbst auf eine
Arbeitsfähigkeit von 60% ab (Beschwerde, Ziff. 10). Es gibt folglich keine
Veranlassung um von einer anderen als einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bzw. einer
40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.4.
Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die
bidisziplinäre Begutachtung der Dres. F____ und H____ angenommen, die
Beschwerdeführerin sei in einem 60%-Pensum arbeitsfähig.
4.5.
Was im Übrigen den am 7. August 2012 im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung verfassten Abklärungsbericht Haushalt betrifft, so hat
die Beschwerdeführerin diesen ‑ unabhängig davon, ob die gemischte
Methode Anwendung finden kann oder muss ‑ zu Recht nicht beanstandet. Er
erfüllt die unter E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise
erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig
sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG
beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung
nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE
141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie
sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei
die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (Urteil 9C_565/2015 vom
29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.
Was zunächst den Status der Beschwerdeführerin bzw. die anwendbare Methode
für die Berechnung des Invaliditätsgrads betrifft, so bestätigt sie in der Beschwerde
selbst, dass sie seit sie in der Schweiz lebt, nie zu 100% gearbeitet hat. Sie
berichtet über verschiedene Gründe, weshalb dies nicht der Fall war (insbesondere
Kindererziehung, Ausbildung und später körperliche Beschwerden). Die Beschwerdegegnerin
hat anerkannt, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von zuletzt 50%
beim D____ (vgl. Anstellungsvertrag vom 26. August 2009, IV-Akte 14,
S. 9) auf 80% gesteigert hätte, wenn sie gesund geblieben wäre. Die Annahme
eines Teilzeitpensums begründete sie namentlich damit, dass die Beschwerdeführerin
ihren ältesten Sohn betreut habe, psychisch schwer krank und zudem schwer sehbehindert
sei. Ausserdem habe sie auch als die Kinder älter geworden seien, trotz der
angespannten finanziellen Lage, über längere Zeit lediglich zu 30% gearbeitet.
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar.
Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie erledige beim erwähnten Sohn sämtliche
Putzarbeiten inkl. Bettwäschewechsel, die Wäsche und die Einkäufe. Zudem koche
sie jeden zweiten Tag für ihn. Die Portionen seien jeweils so gross, dass sie
für zwei Hauptmahlzeiten für den Folgetag reichten. Falls notwendig werde der
Sohn auch für ausserhäusliche Gänge begleitet (Abklärungsbericht Haushalt vom
7. August 2012, IV-Akte 83, S. 5). Es erscheint schon daher nicht
wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum angesichts dessen auf ein solches
von 100% gesteigert hätte. Dass die Beschwerdeführerin in der Replik
Ziff. 6 geltend machte, der Sohn werde schon seit längerem nicht mehr
durch sie, sondern durch seine Geschwister und Dritte betreut, vermag daran
nichts zu ändern. Dies ist nämlich erst seit sie nur noch eingeschränkt
arbeitsfähig ist, der Fall. Ebenso wenig bringt ihre Erklärung, sie hätte sich
auch mit einem Vollzeitpensum noch um ihren sehbehinderten und psychisch
kranken Sohn kümmern können (Beschwerde, Ziff. 4) eine Änderung ‑
zumal sie die Betreuung des Sohnes später als Grund für die Unzumutbarkeit
einer Erhöhung des Arbeitspensums nannte (Replik, Ziff. 6).
5.3.
Angesichts all dieser Umstände stellt sich die Anwendung der
gemischten Methode im vorliegenden Fall als sachgerecht dar. Die Aufteilung von
80% Erwerb und 20% Haushalt ist ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall
wohl gesteigert hätte, jedoch noch einen Anteil von 20% für die Betreuung ihres
kranken Sohnes aufgewendet hätte (dies stellt einen Aufgabenbereich dar).
6.1.
6.1.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 135 V 297, 300 f. E. 5.1, BGE 134 V 322, 325 E. 4.1,
BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 3.4.1). Bei der Bestimmung des
Valideneinkommens ist eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die
eine versicherte Person normalerweise durchgemacht hätte. Es ist jedoch erforderlich,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend
höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Konkrete Hinweise für das
behauptete berufliche Fortkommen müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles
bestehen (z.B. wenn der Arbeitgeber Entsprechendes in Aussicht gestellt oder
gar zugesichert hat). Zudem muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits
durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von
Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Blosse Absichtserklärungen der
versicherten Person genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom
21. Dezember 2016 E. 3.1, 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3,
8C_635/2012 vom 11. Februar 2012 E. 5.1, 9C_188/2011 vom 8. Juni
2011 E. 3 und 8C_550/2009, 8C_677/2009 vom 12. November 2009
E. 4.1, je mit Hinweisen).
6.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für
die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn
kein tatsächlich Erwerbseinkommen gegeben ist, können die Tabellenlöhne beigezogen
werden (BGE 126 V 75, 76 E. 3a/bb). Insbesondere dann, wenn für eine
versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste
Tätigkeit möglich ist, ist der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total
Privater Sektor“ (Zentralwert) anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte
E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V
75, 76 f. E. 3b/aa und BGE 124 V 321 S. 322 E. 3b/aa, vgl. auch
Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5 und
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).
6.1.3 Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein
leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die
Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399
E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das
Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
6.2.
Hinsichtlich des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin
geltend, es sei eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Im
Gesundheitsfall hätte sie nämlich ihre Ausbildung zur Praxisassistentin
weitergeführt. Deshalb sei auf den Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen,
Kompetenzniveau 2 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter
Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.68% für das Jahr 2013
abzustellen (Beschwerde, Ziff. 7).
Die Frage, ob vorliegend von einer beruflichen
Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszugehen ist,
kann offen gelassen werden. Wie sich im Folgenden zeigen wird, würde nämlich
auch dies im Ergebnis nichts ändern.
Würde man auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits-
und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 (CHF 5‘084.--) abstellen
und diese gemäss der Tabelle des Bundesamts für Statistik (BFS)
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ von 40 auf 41.5
Stunden in der Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen umrechnen, ergäbe dies
ein Jahreslohn von CHF 63‘296.-- bei einem 100%-Pensum. Bei einer
Nominallohnentwicklung von 0.7% im 2013 (vgl. Tabelle des BFS T39 Entwicklung
der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2016), ergäbe
dies einen entsprechenden Jahreslohn von CHF 63‘739.-- im Jahr 2013. Bei
einem 80%-Pensum bedeutet dies ein Jahreslohn und somit ein Valideneinkommen von
CHF 50‘991.--.
6.3.
Die Beschwerdeführerin hat zu Recht nicht beanstandet, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf den
Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Frauen,
Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
von 0.7% für das Jahr 2014 resultiert ein Jahreslohn von CHF 51‘801.-- bei
einem Vollzeitpensum. Bei einem Pensum von 60% ergibt dies einen Jahreslohn von
CHF 31‘081.--.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der
Auffassung, dass ein Abzug von mindestens 15% vom Tabellenlohn vorgenommen
werden müsste. Sie argumentiert, aufgrund ihrer psychischen wie auch körperlichen
Beschwerden stelle sie für potentielle Arbeitgebende ein erhöhtes Risiko dar,
verglichen mit einer gesunden Person. Sie habe deshalb aufgrund ihres
Gesundheitszustands nur bei einer Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen
auf eine Anstellung. Sie benötige zudem vermehrt Pausen und sei vermindert
belastbar. Ausserdem seien durch die rheumatoide Arthritis wiederholte
Entzündungen und damit nicht planbare Absenzen vom Arbeitsplatz zu erwarten.
Unter Anwendung der gemischten Methode würde die
Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20%
(Invalideneinkommen von CHF 24‘865.--) benötigen, um einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad zu erreichen. Mit dem Valideneinkommen von CHF 50‘991.--
würde im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 51% resultieren. Nach der
Gewichtung mit 80% läge noch ein Invaliditätsgrad von 38.55% vor. Ohne
Einschränkung im Haushalt genügt dies nicht. Aufgrund der Akten gibt es keinen
Anhaltspunkt, um von der Beurteilung im Abklärungsbericht Haushalt vom
7. August 2012 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst auch
nichts Entsprechendes vor. Selbst wenn ausserdem davon ausgegangen werden
müsste, dass sie gewisse Dinge nicht mehr gleich einfach erledigen kann wie
früher, gibt es keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass sie dies nicht mit
mehreren Pausen oder durch die Hilfe ihrer Kinder kompensieren könnte. Ohnehin
erscheint ein Abzug von 20% oder auch schon nur von den geforderten 15% als zu
hoch. Die Einschätzung der Gutachter entspricht dem aufgestellten Tätigkeitsprofil.
Es gibt keinen Grund, davon auszugehen, dass ein weiterer Abzug für längere
Pausen oder spontane Absenzen notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin weist zudem
keines der unter E. 6.1.3 aufgeführten Merkmale auf. Es kann offen
gelassen werden, ob auch ein Abzug von 10% gerechtfertigt wäre, da dieser
keinen Einfluss auf die Frage des Rentenanspruchs hätte.
Da das der Berechnung vorliegend zugrunde gelegte
Valideneinkommen höher ist als dasjenige der Beschwerdegegnerin und kein
höheres in Frage kommt, erübrigt es sich, weitere Berechnungen anzustellen, da
ein tieferes Valideneinkommen erst recht nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad zu führen vermöchte.
6.4.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente zu Recht mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab
April 2013 verneint.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit voll
arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.1. und 4.1.2.). Gemäss den obigen Rechnungen
aber auch gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom
17. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 261, S. 12) besteht ein
Invaliditätsgrad von über 25%. Angesichts dessen, dass das Arbeitstraining in
einer ungeeigneten, dem der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeitsprofil
nicht entsprechenden Tätigkeit erfolgte (vgl. E. 4.3.), erscheint eine erneute
Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 8 IVG seitens der Beschwerdegegnerin
als angebracht ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin, daran teilzunehmen,
vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich erneut bei der Beschwerdegegnerin
zur Durchführung beruflicher Massnahmen anmelden.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind
die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur,
weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokat, Basel, ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: