Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.94
ENTSCHEID
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] 1979 Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. November 2017)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 3. November 2017 wurde A____ (Gesuchsteller) des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen
zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihm die Kosten im Umfang von CHF
409.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat der
Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF
859.30 ersucht.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens
und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für
den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton
Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die
Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden
wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden
zu übertragen (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht
hat (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl. statt
vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Das Berufungsurteil
vom 3. November 2017 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur
Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichterin zuständig ist.
2.1 Art.
425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Mit
Eingabe vom 7. März 2018 weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er eine
Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen beziehe und daher am Existenzminimum
lebe (vgl. auch zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Als Beleg
reicht er eine Kopie eines Bankauszugs für den Monat Februar ein. Daraus ist ersichtlich,
dass die erwähnten Ersatzeinkommen von insgesamt rund CHF 2‘800.– gerade
ausreichen, um die monatlichen Ausgaben zu decken, sodass am Monatsende knapp
ein ausgeglichener Saldo besteht. Über weitere Einkünfte verfügt der Gesuchsteller
nicht. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend
Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der
Mittellosigkeit des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte.
Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Entsprechend ist
das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. November 2017
dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 859.30 werden
erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.