Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.173
Verfügung vom 9. August 2017
Rentenrevision; Voraussetzungen
erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1965, arbeitete
zuletzt ungefähr fünf Stunden pro Tag für die C____ AG in der Küche (vgl.
IV-Akte 3). Ab dem 19. Oktober 1996 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 2). Im September 1998 meldete sie sich zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Als Grund der
Behinderung gab sie Kopfschmerzen an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in
der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 20. September 2000
sprach sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 1997 eine halbe Rente gestützt auf
einen IV-Grad von 54 % zu (vgl. IV-Akte 28, S. 2 ff.). Im November 2001 wurde
eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege
geleitet (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle holte erneut ärztliche Unterlagen ein
(u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 16. Februar 2002; IV-Akte 36) und nahm eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. November 2002; IV-Akte 40).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wurde die bislang gewährte halbe Rente auf
eine ganze Rente (bei einem neu ermittelten IV-Grad von 86 %) erhöht (vgl.
IV-Akte 42). Eine im Dezember 2007 in Angriff genommene Überprüfung des
Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 50) zog keine Änderung nach sich (vgl. die
Mitteilung vom 19. Mai 2008; IV-Akte 55).
b) Im März 2013 leitete die IV-Stelle wiederum eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte
74). In diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. med. E____, Rheumatologie FMH, und
Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten Dr. E____
vom 25. Juni 2014 resp. Gutachten Dr. F____ vom 5. November 2014; IV-Akte
97 resp. IV-Akte 101) ein. Des Weiteren nahm sie eine Abklärung zur Invalidität
der Versicherten im Haushalt vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 16. Januar
2015; IV-Akte 106).
c) Im Juni 2015 erlag der jüngste Sohn der
Beschwerdeführerin 21-jährig einem Krebsleiden. Im September 2015 liess sich die
Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken behandeln (vgl. den Bericht vom 19.
Oktober 2015; IV-Akte 146). Im Februar 2016 nahm sie eine Behandlung
bei Dr. med. H____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf (vgl. den Bericht
vom 30. Juni 2016; IV-Akte 150, S. 8 f.). In der Folge erteilte die
IV-Stelle Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und
Dr. med. J____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, einen
Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. I____ vom 4.
April 2017 resp. Gutachten Dr. J____ vom 6. April 2017; IV-Akte 171 resp.
IV-Akte 172). Am 19. April 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 174). Mit
Vorbescheid vom 16. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit,
man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 175). Dazu
äusserte sich die Versicherte am 12. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 176). Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. August 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 179).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. September
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt die Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung der ganzen
Rente. Am 15. November 2017 reicht sie, jetzt anwaltlich vertreten, eine nähere
Begründung ihrer Beschwerde ein.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
November 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung
durch MLaw B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 21. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 14. März 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das
Gutachten von Dr. I____/Dr. J____ vom 4./6. April 2017 sei davon auszugehen,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in massgeblicher Art
und Weise verbessert habe und jetzt wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
vorliege. Da im Weiteren auch im Haushalt keinerlei Beeinträchtigung mehr
vorliege, sei die Rentenaufhebung als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Diese Auffassung wird von der
Beschwerdeführerin infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 9. August 2017
die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente aufgehoben hat.
3.1.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweis).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 28. Januar 2003 (IV-Akte 42) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.3. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer
Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465,
470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
4).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 28. Januar
2003; IV-Akte 42) die der Beschwerdeführerin zuvor gewährte halbe Rente auf
eine ganze Rente erhöht. Grundlage dieser Verfügung waren der Haushaltsabklärungsbericht
vom 19. November 2002 (IV-Akte 40) und der Verlaufsbericht von Dr. D____ vom
16. Februar 2002 (IV-Akte 38). Die Einschränkung im Haushalt war neu mit
65 % bewertet worden (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes). Dr. D____ hatte als
Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einfachst
strukturierter Persönlichkeit (F45.4) sowie (neu) eine depressive
Fehlentwicklung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Kopfschmerzen und
Schwindel gestellt. Er hatte der Beschwerdeführerin wegen der Verschlechterung
der depressiven Symptomatik neu eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl.
S. 1 des Berichtes).
4.2.2. Die zuvor ausgerichtete halbe Rente (vgl. dazu die
Verfügung vom 20. September 2000 (IV-Akte 28, S. 2 ff.) hatte auf dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 19. Februar 2000 (IV-Akte
10) sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. D____ (IV-Akte 12) und
dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 1999 (IV-Akte 6) basiert. Anlässlich
der ersten Haushaltsabklärung war eine Einschränkung von 42 % erhoben worden
(vgl. IV-Akte 6). Dr. D____ hatte im Gutachten vom 19. Februar 2000 (IV-Akte
10) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei
einfachst strukturierter Persönlichkeit und eine leichte depressive Symptomatik
(F33) mit Kopfschmerzen und Schwindel erwähnt (vgl. S. 7 des Gutachtens). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war der Gutachter ursprünglich noch von einer
Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag ausgegangen (vgl. insb. die
ergänzende Stellungnahme; IV-Akte 12).
4.3.
4.3.1. Im Rahmen des im März 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl.
IV-Akte 74) holte die IV-Stelle zunächst bei Dr. E____/Dr. F____ das bidisziplinäre
Gutachten vom 25. Juni 2014 resp. vom 5. November 2014 (IV-Akte 97 resp.
IV-Akte 101) ein.
4.3.2. Dr. E____ hielt in seinem Gutachten vom 25. Juni 2014 (IV-Akte 97) fest,
aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ an: (1.) muskuläre Dysbalance
am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (2.) unspezifische Nacken-und
Kreuzschmerzen; (3.) Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose links mehr
als rechts; (4.) Spreizfüsse; (5.) Status nach Amputation der Endglieder
der Zehen II und III, Status nach undislozierter Fraktur Endglied Zehe IV am 5.
November 2008; (6.) Verdacht auf älteren ossären Ausriss des Processus
styloideus ulnae links gemäss CT vom 20. November 2008 und (7.) klinisch
deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.3. Dr. F____ hielt in seinem Gutachten als Diagnose eine rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) fest (vgl. S. 15 des
Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, es lasse
sich sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit eine
Einschränkung von höchstens 20% begründen. In dieser Schätzung mitenthalten sei
eine gleichzeitig vorhandene Verminderung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der
diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin liessen sich keine
verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Symptomatik
und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung machen. Aufgrund der Angaben
der Explorandin, dass sie seit sechs Jahren keine Antidepressiva mehr einnehme
und vor einem Jahr die psychiatrische Therapie beendet habe, könne approximativ
davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung spätestens Ende 2013 eingetreten
sei (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).
4.3.4. Überdies nahm die Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2015
eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde keine Einschränkung mehr festgestellt
(vgl. den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2015; IV-Akte 106).
4.4.
4.4.1. Zwecks Aktualisierung der medizinischen Unterlagen holte die
Beschwerdegegnerin schliesslich bei Dr. I____/Dr. J____ das Verlaufsgutachten vom
4. April 2017 resp. 6. April 2017 ein und hob in der Folge mit Verfügung
vom 9. August 2017 (IV-Akte 179) die der Beschwerdeführerin gewährte ganze
Rente auf.
4.4.2. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 4. April 2017 (IV-Akte
171) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. I____
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
an. Zur Begründung führte er an, die depressive Störung sei remittiert. Die
Explorandin sei im Alltag und auch im Umgang mit ihren geklagten somatischen
Beschwerden nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt. Im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben
werden können (vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. I____ klar,
zurzeit werde keine psychiatrische Behandlung durchgeführt. Die Explorandin nehme
einzig ein pflanzliches Entspannungsmittel ein, welches keinen antidepressiven
Effekt habe. Die ambulante psychiatrische Behandlung (bei Dr. H____) sei kurzfristig
erfolgt und habe in grösseren Abständen stattgefunden (vgl. S. 20 des
Gutachtens). Das depressive Zustandsbild habe sich seit November 2014 – damals sei
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden – weiter verbessert. Somit
bestehe ab dem Datum der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe
aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Exploration eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
(vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.4.3. Dr. J____ hielt seinerseits im Gutachten vom 6. April
2017 (IV-Akte 172) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: (1.) Ganzkörperschmerzsyndrom ohne
organische Ursache mit in diesem Rahmen chronischer Kopfschmerzsymptomatik,
Nacken- und Kreuzschmerzsymptomatik; (2.) Femoropatellar-Arthrose rechts;
(3.) leichte Heberdenarthrosen; (4.) Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits;
(5.) Status nach Teilamputation Endglieder Zehen II und III bei Status nach
undislozierter Fraktur Endglied Zehe IV rechts am 5. November 2008; (6.) Verdacht
auf älteren ossären Ausriss des Prozessus styloideus ulnae links gemäss CT vom
20. November 2008, klinisch ohne Symptomatik; (7.) Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis am 19. Januar 2016
(vgl. S. 29 des Gutachtens). Zur Begründung hielt Dr. J____ fest, es seien
nicht nur die Fibromyalgie-definierten Druckpunkte positiv, sondern sämtliche
frei und zufällig gewählten Punkte, so dass er jetzt nicht von einer Fibromyalgie,
sondern von einem weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerz-Syndrom spreche
(vgl. S. 31 des Gutachtens). Die aktuellen Röntgenabklärungen zeigten altersentsprechend
normale Befunde. Labormässig bestünden keine Hinweise auf eine entzündliche
Problematik (vgl. S. 32 des Gutachtens). Aufgrund der heutigen Befunde zeigten
sich aus somatischer Sicht keine Einschränkungen, auch nicht für die zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf
ein Ganztagespensum. Diese Einschätzung habe seit Jahren Gültigkeit (vgl. S. 33
des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. Auf die Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ kann abgestellt
werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor). Insbesondere haben sich die
Gutachter mit sämtlichen relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie unter
Berücksichtigung der anamnestischen Angaben in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass aus rheumatologischer Sicht
keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht und dass sich die
psychiatrische Situation in der Zwischenzeit erheblich gebessert hat und die Beschwerdeführerin
jetzt wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.
4.5.2. Der Tod des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin im
Juni 2015 ist zweifelsohne als einschneidendes und sehr belastendes Ereignis zu
betrachten. Allerdings ist seither eine gewisse Zeit verstrichen. Für eine
Besserung des Gesundheitszustandes und damit die Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung spricht speziell auch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch
behandeln lässt. Dr. I____ hat – Bezug nehmend auf die relevanten Vorakten
– zutreffend klargestellt, im Jahr 2005 sei die Explorandin während fünf und
während zwei Tagen auf der Kriseninterventionsstation hospitalisiert gewesen.
Eine länger dauernde stationäre Behandlung sei aber nie durchgeführt worden.
Die Explorandin habe sich auch nie während längerer Zeit in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befunden. Der die Explorandin während acht Monaten
behandelnde Psychiater (Dr. H____) habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert.
Die Explorandin habe die psychiatrische Behandlung abgebrochen und es finde im
Übrigen auch keine antidepressive Behandlung statt. Ausserdem sei zu bemerken,
dass (auch) Dr. H____ im 2016 keine antidepressive Therapie durchgeführt habe.
Er habe nur eine Anpassungsstörung und keine eigentliche depressive Störung
diagnostiziert (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.5.3. Die von Dr. I____ angenommene Besserung des
Gesundheitszustandes (vollständige Remission) lässt sich auch mit den anderen
Akten in Einklang bringen. So war im Bericht G____ Kliniken vom 9. Oktober 2015
(betreffend die Untersuchung vom 25. September 2015) als Aussage der Beschwerdeführerin
festgehalten worden, es habe jeweils auch Phasen der Symptomfreiheit gegeben.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass namentlich der Hausarzt (Dr. K____) eine
stationäre Behandlung organisiert hätte, wenn die Beschwerdeführerin erheblich
depressiv imponiert hätte. Im Bericht von Dr. K____ vom 19. Juli 2015 (IV-Akte
131, S. 1 ff.) wurde festgehalten, aktuell werde auf regelmässige Gespräche verzichtet
resp. (psycho-)somatische Behandlungen fänden nur auf Verlangen der Patientin
hin statt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Hospitalisationen
aus somatischen Gründen nicht als augenfällig resp. erheblich psychisch
beeinträchtigt aufgefallen. Ansonsten wäre eine adäquate Behandlung veranlasst
worden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass gewisse Belastungsfaktoren, die
zur Rentenzusprechung beigetragen haben (vgl. insb. S. 8 f. des Gutachtens von
Dr. D____ vom 19. Februar 2000; IV-Akte 10), sich in der Zwischenzeit
deutlich reduziert haben. Namentlich hat sich die Grösse des Haushaltes im
Vergleich zu früher (vgl. dazu u.a. den Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 1999;
IV-Akte 6) deutlich reduziert. Im Haushalt leben jetzt noch drei erwachsene
Personen (vgl. S. 30 des Gutachtens von Dr. J____ und S. 14 des Gutachtens von
Dr. I____).
4.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. I____ habe sich
nicht hinreichend mit den Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 10 f. der
Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung
4.5.2. hiervor), erging eine einlässliche und begründete Auseinandersetzung mit
allen relevanten Vorakten auf S. 22 f. des Gutachtens.
4.5.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das
psychiatrische Gutachten von Dr. I____ sei – da die Exploration von zu kurzer
Dauer gewesen sei – nicht beweiskräftig (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde), kann
ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es gibt keine verbindliche Mindestdauer für
eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die
Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für
eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E.
5.1.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend zu bejahen.
4.5.6. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prüfung
der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 sei nicht korrekt erfolgt.
Der Gutachter habe sich nicht dahingehend geäussert, worin die von ihm
angenommenen Ressourcen konkret bestehen würden (vgl. S. 12 der Beschwerde). Dem
ist zu entgegnen, dass Dr. I____ auf S. 17 des Gutachtens klargestellt hat, die
Explorandin habe eine gute Beziehung mit ihrem Ehemann, mit ihren zahlreichen
Kindern und Enkelkindern. Sie habe von einer aktiven Tagesgestaltung berichtet.
Sie führe den Haushalt weitgehend alleine und mache Spaziergänge (vgl. IV-Akte
171, S. 17). Der Gutachter hat somit die vorhandenen Ressourcen klarerweise
erwähnt. Im Übrigen kann eine Prüfung der Standardindikatoren im vorliegenden
Fall ohnehin als obsolet betrachtet werden, da eine Arbeitsunfähigkeit verneint
wird und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine funktionelle
Leistungsbeeinträchtigung sprechen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht
9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 mit Hinweis auf BGE 143 V 418, 428 f. E.
7.1 in fine und BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3).
4.6.
Aus all dem folgt, dass davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin erachtet (weiterhin) die sogenannte gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) für massgebend
(Anteil Erwerb: 60 %; Anteil Haushalt: 40 %) und geht gestützt auf den
Abklärungsbericht vom 16. Januar 2015 (IV-Akte 106) davon aus, dass im Bereich
Haushalt keine Beeinträchtigung mehr gegeben sei (vgl. die angefochtene
Verfügung; IV-Akte 179). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der
Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Januar 2015 sei veraltet und könne daher
nicht beweistauglich angesehen werden (vgl. S. 12 der Beschwerde).
5.2.
Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht näher abgeklärt zu
werden; denn nur bei Annahme einer – in Anbetracht der medizinischen Situation (vgl.
dazu Erwägung 4. hiervor) – als ausgeschlossen erscheinenden 100%igen Beeinträchtigung
im Haushalt liesse sich noch ein rentenbegründender IV-Grad von 40 % ermitteln.
Angesichts der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
braucht im Übrigen auch die Statusfrage (Aktualität der weiterhin angenommenen
Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt) keiner näheren Überprüfung unterzogen
zu werden.
5.3.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich aufgrund
der Verbesserung des Gesundheitszustandes kein rentenbegründender IV-Grad mehr
ermitteln lässt. Dies führt grundsätzlich zu einer Aufhebung der Rente.
6.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, man habe ihre
Eingliederungsfähigkeit vor der Rentenaufhebung zu Unrecht nicht geprüft (vgl.
S. 14 der Beschwerde).
6.2.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahrs vollendet haben oder die –
wie die Beschwerdeführerin – eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren
aufweisen, ist jedoch eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3.,
mit Hinweisen; siehe auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
auf S. 6 der Beschwerdeantwort).
6.3.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. März 2015 (IV-Akte 110) darüber in
Kenntnis gesetzt worden war, es werde sich angesichts des verbesserten
Gesundheitszustandes eine Fachperson bei ihr melden, um das weitere Vorgehen zu
besprechen. In der Folge fand am 29. April 2015 ein entsprechendes Gespräch statt.
In diesem Rahmen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wünsche keine
beruflichen Massnahmen. Sie erachte sich als nicht arbeitsfähig (vgl. IV-Akte
115). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung aufgefordert
(vgl. IV-Akte 116) und es wurde ein Termin für ein weiteres Gespräch festgelegt.
Zu diesem auf den 29. Juni 2015 anberaumten Gespräch erschien die
Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht (vgl. IV-Akten 126 und 128). Auch
den auf den 13. Juli 2015 angesetzten Gesprächstermin (vgl. IV-Akte 129) nahm
sie unentschuldigt nicht war, woraufhin die Beschwerdegegnerin schliesslich ihre
Eingliederungsbemühungen einstellte (vgl. IV-Akte 130).
6.4.
Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin
habe sich nicht um eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bemüht resp.
es seien keine Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft worden. Das mehrfache
unentschuldigte Fernbleiben von Gesprächen gereicht der Beschwerdeführerin zum
Vorwurf. Daran ändert nichts, dass ihr jüngster Sohn zu dieser Zeit verstorben
ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich wenigstens um eine Verschiebung der Termine
bemühen können.
6.5.
Die mit Verfügung vom 9. August 2017 angeordnete Rentenaufhebung muss
daher als richtig qualifiziert werden.
7.1.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde
abzuweisen und die Verfügung vom 9. August 2017 zu bestätigen ist.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61
lit. g ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von pauschal Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu.
Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts des bloss
einfachen Schriftenwechsels, ist deshalb ein Honorar von Fr. 1'767.--
(inkl. Auslagen) nebst Fr. 141.35 Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist MLaw
B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 1'767.-- (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 141.35 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: