Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.8
ENTSCHEID
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
25. Januar 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am
10. Januar 2018 erhob A____ in vier gegen sie gerichteten
Betreibungen Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt. Damit beantragte sie die "aufschiebende Wirkung der
unangemessenen Betreibungen". Mit Entscheid vom 25. Januar 2018
trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels Antrags und
Begründung nicht ein. Auf Erhebung von Kosten wurde verzichtet, die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen,
dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger
Beschwerden eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für
Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten.
Hiergegen hat A____
am 29. Januar 2018 (Postaufgabe: 31. Januar 2018) Beschwerde
erhoben mit dem "Antrag auf Aufschiebende
Wirkung der unangemessenen Betreibungen mit Zahlungsbefehl Nr. [...],
Nr. [...], Nr. [...], Nr.[...] per 5.01.2018 auf die Erhebliche
Tatsache, dass die seit dem 21.08.2013 bestehende Rechtsverzögerung zur
Sistierung der Betreibung zum Zahlungsbefehl Nr. [...] mit Aufschubsbewilligung
gegen mich, noch immer ausstehend ist (Eingabe per 29.09.2017 an das
Zivilgericht Basel-Stadt; Verfügung per 18.12.2017 (V.2013.1573); Verfügung
Appellationsgericht Basel-Stadt vom 19.12.2017 (BEZ.2013.69), Verfügung
Aufsichtsbehörde Zivilgericht Basel-Stadt vom 2.01.2018 (AB.2017.67) und
Verfügung Zivilgericht Basel-Stadt vom 5.01.2018 (V.2018.9 - Antrag auf
Revision der Eingabe per 29.09.2017 gegen den Entscheid vom 30.10.2013)". Auf
die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie
nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die
obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen
Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden
(Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den
Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und
Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun,
auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der
Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid
im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend
Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 36; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn
bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die
Beschwerde vom 10. Januar 2018 weder die Voraussetzungen eines
Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren erfülle. Aus
einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG müsse ersichtlich sein, gegen
welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein soll und was der
Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag müsse entweder auf Aufhebung
bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer
betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. Die Begründung habe den
Beschwerdegrund zu enthalten. Aus der weitschweifigen Begründung der Beschwerde
sei insbesondere nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit,
Rechtsverweigerung oder -verzögerung bestehen solle (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich in der Beschwerde vom
10. Janu-ar 2018, wie bereits in früheren ähnlich gelagerten Beschwerde-
und Revisionsverfahren (vgl. AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018,
BEZ.2017.56 vom 22. Novem-ber 2017, DG.2017.17 vom
29. Juni 2017, DG.2016.17 vom 5. November 2017 und
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014), gegen verschiedene gegen sie
eingeleitete Betreibungen resp. ihr zugestellte Zahlungsbefehle. Aus den
ausschweifenden Ausführungen der Beschwerde vom 10. Januar 2018 geht,
wie bereits aus anderen Eingaben der Beschwerdeführerin in den vorgenannten
Beschwerde- resp. Revisionsverfahren, hervor, dass sie die Rechtmässigkeit
einer Steuerforderung (Grundstückgewinnsteuer) ihr gegenüber in Frage stellt,
welche dem Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 22. August 2013 zu
Grunde lag. Die Beschwerdeführerin wurde aber bereits in den oben genannten
Verfahren wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass der materiell-rechtliche
Bestand einer Forderung nicht mittels Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über
das Betreibungs- und Konkursamt zur Prüfung gebracht werden kann. Insbesondere
ist sie wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie für die Bestreitung von
Steuerschulden nicht den Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde, sondern den
öffentlich-rechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (AGE BZE.2017.56 vom
22. November 2017 E. 3.2 und BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016
E. 2.2 mit Hinweisen auf frühere Entscheide). Zudem hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde in keiner
Weise dargelegt, inwiefern allfällige Einwände gegen die im Jahre 2013
gegenüber der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Forderung zur
Unrechtmässigkeit oder Unangemessenheit der von ihr monierten Betreibungen aus
einem ganz anderen Zeitraum (Zahlungsbefehle Nrn. [...], [...], [...] und [...])
führen sollen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise aufgezeigt hat, welcher vorgängiger Entscheid
des Betreibungsamtes rechtswidrig oder unangemessen gewesen sein soll resp.
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darstellen soll, ist die untere
Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde vom 10. Januar 2010 nicht
eingetreten. Auch mit der vorliegenden Beschwerde zeigt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auf, warum
die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde vom
10. Januar 2018 eingetreten ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist
deshalb ebenso wenig einzutreten.
Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer
Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos (Satz 1). Allerdings können in
Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur
Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen auferlegt
werden (Satz 2). Der Beschwerdeführerin
ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3,
welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf,
bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar
unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre
Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen
einer rechtsgenüg-lichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung
enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah sich das
Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016
E. 3 veranlasst, der Beschwerdeführerin
(zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern)
die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– zu auferlegen, nachdem sie in der
selben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die minimalste
Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung
einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar
leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. Im Entscheid
AGE BEZ.2016.59 vom 27. De-zember 2016 E. 3, in welchem es um
ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging, hat es die obere
Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin wegen
mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300.–
erstmals auch eine Busse von CHF 100.– zu auferlegen, wobei sie sich eine
Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Sodann hat das
Appellationsgericht auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom
29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein offensichtlich
unzulässiges und unbegründetes Revisionsgesuch in der gleichen Sache nicht
eintrat, der Beschwerdeführerin wegen
leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung die Verfahrenskosten von CHF 300.–
sowie eine Busse von diesmal CHF 300.– auferlegt. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin aus den selben Gründen auch
im Entscheid AGE BEZ.2017.56 die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie
eine Busse von diesmal CHF 500.– auferlegt. Angesichts der wiederholten
Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich der
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall
wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten zu auferlegen, nachdem
sie sich offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer
Eingabe zu beachten.
Die Beschwerdeführerin
geht wie in all den erwähnten Verfahren auch mit vorliegender Beschwerde
unbeirrt auf untauglichem Weg gegen rechtskräftige Entscheide betreffend die
Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung vor. Ihre
Beschwerde genügt einmal mehr nicht minimalen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin hat diesmal sogar ein
Beschwerdeverfahren eingeleitet, ohne dass eine Verfügung oder ein sonstiger
Entscheid des Betreibungsamts vorausgegangen wäre. Sie hat damit leichtfertig
ein unnötiges Beschwerdeverfahren initiiert, so dass es sich rechtfertigt, ihr
neben den Verfahrenskosten eine Busse zu auferlegen, welche mit CHF 500.–
festzusetzen ist. Sollte die Beschwerdeführerin
ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig nutzlose Beschwerdeverfahren ohne
rechtsgültige Anträge und/oder rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten,
muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine weitere Erhöhung
der Busse bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 25. Januar 2018 (AB.2018.5) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin
wird eine Busse von CHF 500.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.