Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.3
ENTSCHEID
vom 17.
März 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 18. Dezember 2017
betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste
Sachverhalt
Gegen den
Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 24. Oktober 2017 in
einer gegen sie gerichteten Pfändung erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 11. November 2017
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 trat die untere
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen hat die
Beschwerdeführerin am
14. Januar 2018 Beschwerde erhoben mit dem Ersuchen, "meine 10
tägige Frist vom 5.1.-14.2018 um 14 Tage zu verlängern". Mit
Verfügung vom 24. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass
diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
1.3 Die
Beschwerdeführerin ersucht um
Verlängerung der 10-tägigen Beschwerdefrist um 14 Tage. Bei der Frist von
Art. 18 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist,
welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 31
SchKG nicht verlängert werden kann (Cometta/Möckli,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 18
N 14). Darauf wurde die Beschwerdeführerin
mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2018 hingewiesen.
1.4 Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. Januar 2018 könnte, auch wenn sie keinen entsprechenden Antrag
enthält, als Wiedereinsetzungsgesuch betrachtet werden. Gemäss Art. 33
Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
stellen. Die Wiederherstellung einer Frist wird gemäss dieser Bestimmung
indessen nur gewährt, wenn die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung
vornehmen zu können, vollkommen unverschuldet ist (Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar.
SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 33 N 22; Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Auflage, Basel 2010, Art.33 N 10). Ein unverschuldetes
Hindernis liegt gemäss Praxis bei plötzlich auftretenden Ereignissen wie etwa
schwerer Erkrankung, Unfall, plötzlich eintretender Handlungsunfähigkeit oder
unerwartetem Tod naher Angehöriger vor (vgl. BGer 5A_566/2007 vom
26. November 2007 E. 3 und 5A_896/2012 vom
10. Januar 2013 E. 3.2). Kein unverschuldetes Hindernis, eine
Rechtshandlung fristgerecht selbst vorzunehmen oder innert Frist einen Dritten
damit zu beauftragen, liegt bei leichter Erkrankung, kurzfristiger
Ortsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung vor (Russenberger/Minet,
a.a.O., Art. 33 N 23 und Nordmann,
a.a.O., Art. 33 N 12, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht ein sehr belastendes
Ereignis in ihrem Privatleben und ungewöhnlich starke Schmerzen in ihrem linken
Fuss geltend. Sie habe daher kaum laufen und daher auch keine Beratung in
Anspruch nehmen können. Zudem wolle sie noch Akteneinsicht nehmen. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie diese im Übrigen lediglich behaupteten
und in keiner Weise belegten Umstände an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde
gehindert haben sollen. Da die Beschwerdeführerin
am 11. November 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde
erhoben hatte, musste sie in der Folge mit einem entsprechenden Beschwerdeentscheid
rechnen. Sie hätte sich daher rechtzeitig um allenfalls angebrachte Beratung
kümmern müssen. Mit ihrem Fristerstreckungsgesuch hat die Beschwerdeführerin denn auch aufgezeigt, dass
sie durchaus in der Lage war, schriftlich begründete Eingaben zu machen und
diese der Post zu übergeben. Von einem unverschuldeten Hindernis, welches sie davon
abgehalten hat, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, kann daher keine Rede sein.
Soweit das Schreiben vom 14. Januar 2018 überhaupt als Wiedereinsetzungsgesuch
gewertet werden kann, ist dieses somit abzuweisen.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1
ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf diese
Anforderungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in der
Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2018
ist alleine auf die Verlängerung der Frist gerichtet. In materieller Hinsicht
enthält die Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung. Es ist somit
innert Frist keine den Anforderungen entsprechende Beschwerde eingegangen. Auf
die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Das
Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
grundsätzlich kostenlos. Es sind somit keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
18. Dezember 2017 (AB.2017.78) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.