Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.6
ENTSCHEID
vom 1.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Betroffene
B____
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Januar 2018
betreffend vorzeitige Verwertung von
Wertpapieren gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin C____ werden der Geldwäscherei
verdächtigt. Im Zuge des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden am
2. November 2017 zwei Kontensperren ausgesprochen und am 14. November 2017 an
seinem Wohnsitz in Riehen und am Geschäftssitz der in die verdächtigen Vorgänge
verwickelten, von seiner Lebenspartnerin beherrschten Gesellschaften D____ AG
und E____ GmbH in Basel Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durchgeführt. Der
Beschwerdeführer hat gegen die beiden Beschlagnahmeverfügungen (Kontensperren) vom
2. November 2017 Beschwerde eingelegt (Verfahren BES.2017.206) und die
beschlagnahmten Gegenstände versiegeln lassen (Entsiegelungsverfahren ZM.2017.292).
Die für das
vorliegende Verfahren wesentliche Kontensperre wurde gegenüber der B____
ausgesprochen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2017
wurde diese Bank angewiesen, sämtliche bei ihr vorhandenen Konten, Depots und
Schliessfachinhalte, die auf den Namen des Beschuldigten alleine, gemeinsam
oder gemeinsam mit Dritten lauten oder an denen der Beschuldigte wirtschaftlich
verfügungsberechtigt ist, sofort zu sperren. Im Sinne einer Anlagevorschrift
wurde die Bank verpflichtet, die gesperrten Vermögenswerte gemäss Art. 1
der Verordnung des Bundesrats über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057)
möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
Mit Verfügung
vom 3. Januar 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber der B____ die
vorzeitige Verwertung der Wertschriften des Beschwerdeführers an. Gestützt auf Art. 266
Abs. 5 der Strafprozessordnung verpflichtete sie die Bank, den
Wertpapierbestand nach Eintritt der Rechtskraft aufzulösen bzw. die darin
enthaltenen Wertpapiere zum Börsenkurs zu verkaufen und den Gegenwert den
gesperrten Konten gutzuschreiben.
Gegen diese Verfügung
vom 3. Januar 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Januar 2018,
mit der der Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung beantragt. Mit
Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft
Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat
am 23. Februar 2018 repliziert. Die angewiesene Bank hat sich nicht vernehmen
lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend
die Kontensperren (BES.2017.206) sowie jene des Entsiegelungsverfahrens (ZM.2017.292)
wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann
innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Der Beschwerdeführer hat als Inhaber des beschlagnahmten
Wertschriftendepots ein direktes, unmittelbares Interesse an der Aufhebung der
Verwertungsverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. AGE BE.2011.181
vom 22. Februar 2012, BE.2011.11 vom 11. März 2011, BES.2014.135 vom 23. April
2015; BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 2 mit Hinweisen). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, bezüglich der Konten- und Depotsperre
vom 2. November 2017 sei kein Beschlagnahmebefehl ergangen und er sei nicht
(genügend) informiert worden, was ihm vorgeworfen werde. Die von der angefochtenen
Verwertungsverfügung bezeichneten Wertpapiere hätten nicht beschlagnahmt werden
dürfen und würden dem Beschwerdeführer unrechtmässig vorenthalten. Diese
Wertpapiere seien handelsübliche Bestände, welche die Bank dem Beschwerdeführer
empfohlen habe bzw. für den Beschwerdeführer verwalte. Die Aktien seien ganz
bewusst im Hinblick auf eine langfristige Investmentstrategie gewählt worden.
Die Staatsanwaltschaft habe bisher nicht nachvollziehbar begründet, dass und
weshalb die Verwertungsvoraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO
erfüllt wären. Daher könne die Beschwerde nicht einlässlicher begründet werden.
Die Voraussetzungen seien offensichtlich nicht erfüllt, zumal eine Verwertung
gegen den Willen des Inhabers nur zulässig sei, wenn die Gefahr von
Wertverlusten aufgrund der Umstände evident sei. Da die Anordnung ohne
vorherige Anhörung des Eigentümers erfolgt sei, sei überdies der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt worden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft nennt in der angefochtenen Verfügung den Straftatbestand der
Geldwäscherei und die für die Verwertung angewendete Gesetzesbestimmung von Art. 266
Abs. 5 StPO. In der Rechtsmittelbelehrung werden zudem die Bestimmungen
über die Beschlagnahme (Art. 263 und 265 StPO) im Wortlaut wiedergegeben.
In der Vernehmlassung des Verfahrens gegen die Kontensperren legt die
Staatsanwaltschaft ihre Gründe für den Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer
dar, die zu den Kontensperren vom 2. November 2017 führten und im
entsprechenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Im vorliegenden Verfahren
erklärt die Staatsanwaltschaft die Motive der angefochtenen
Verwertungsverfügung. Gemäss den Bankunterlagen halte der Beschwerdeführer zwei
Depots, nämlich eines, bei dem er selbst die Anlageentscheide in Aktien fälle,
und eines mit einer Aktienstrategie, das von der Bank verwaltet werde. Aktien
seien in ihrem Wert über Zeit instabil und gälten als besonders volatile
Wertpapiere. Damit unterlägen sie einer schnellen Wertminderung im Sinne von Art. 266
Abs. 5 StPO. Die gesperrten Werte seien gemäss der einschlägigen
Verordnung möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen, was
bei Aktien derzeit fast unmöglich sei. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit
einer Korrektur. Die Sicherheit und der Werterhalt stünden im Vordergrund, womit
der Verkauf der Aktien als die einzig richtige Massnahme erscheine.
Die Kontensperre
im Strafprozessrecht stellt die Beschlagnahme einer Forderung dar, welche einer
beschuldigten Person gegenüber einem Finanzinstitut zusteht (Bommer / Goldschmid, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 15). Vorliegend ist die Kontensperrverfügung
nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gestützt auf Art. 266 Abs. 4
StPO gegenüber der Bank ergangen. Es handelt sich dabei um ein übliches
Vorgehen (Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 371).
Um den Rechtsnachteil aus der – gegenüber dem Beschwerdeführer – unterbliebenen
Eröffnung abzuwenden, ist das Beschwerdegericht auf dessen Rechtsmittel gegen
die Kontensperren vom 2. November 2017 im Verfahren BES.2017.206 eingetreten,
obwohl dieses erst mehr als einen Monat später eingelegt wurde. Die
Verwertungsverfügung vom 3. Januar 2018 hingegen wurde dem Beschwerdeführer
zugestellt und bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da die Bank mit
der Sperrverfügung vom 2. November 2017 angewiesen wurde, sämtliche Unterlagen,
Korrespondenz und Konto- und Depotauszüge einzureichen, ist es offenkundig,
dass die Anweisung, die Vermögenswerte anzulegen, ohne Kenntnis der konkreten
Ausgestaltung – in casu: Aktien – erfolgte. Nach Einsicht in die Unterlagen war
die Staatsanwaltschaft gehalten, einen konkreten Entscheid zum Umgang mit den
gesperrten Vermögenswerten nach Art. 266 Abs. 5 StPO zu fällen.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er
vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sei und indem die
Verwertungsvoraussetzungen in der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet
würden. Da eine Gehörsverletzung unter Umständen zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt, ist dieser formale Einwand vorweg zu behandeln.
4.2 Der
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3
Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO verankerte
Anspruch auf rechtliches Gehör gilt in allen Verfahrensstadien des
Strafprozesses. Er umfasst insbesondere den Anspruch sich zur Sache und zum
Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), was
grundsätzlich eine vorgängige Orientierung des Betroffenen voraussetzt.
Indessen gilt dieser Anspruch nicht uneingeschränkt: So sieht die
Strafprozessordnung selber Einschränkungen vor, die zu einer verzögerten Gehörsgewährung
führen (Art. 108 StPO). Mit Recht wird auf die Grenzen des Gehörsanspruchs
aus überwiegenden Interessen hingewiesen (Vest
/ Horber, in: Basler Kommentar StPO, Art. 107 N 17, mit
Verweis auf BGE 126 I 7 E. 2b), etwa dann, wenn die Offenlegung die
Gefahr begründen würde, dass der mit der Verfügung bezweckte Erfolg gar nicht
mehr erreicht werden könnte (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 39,
mit Hinweis auf BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc). Dementsprechend sind
Gehörseinschränkungen auch im Beschlagnahmerecht statthaft, wenn die vorgängige
oder zeitgleiche Mitteilung dazu führen würde, dass das Ziel vorläufiger
Massnahmen vereitelt wird (Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 365). Insofern darf der
Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt werden. Gesetzlich vorgesehen ist
nach der Strafprozessordnung schliesslich die Verweigerung der Akteneinsicht
bis zur ersten Einvernahme (Art. 101 Abs. 1 StPO), die im
vorliegenden Strafverfahren noch nicht durchgeführt wurde.
4.3 Zwar
werden in der angefochtenen Verfügung der Tatverdacht (Geldwäscherei), die
angewandte Gesetzesbestimmung (Art. 266 Abs. 5 StPO) sowie eine
einschlägige Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Eine Erläuterung der Anwendung
auf den vorliegenden Fall fehlt jedoch, so dass dies im Beschwerdeverfahren
nachzuholen ist. Immerhin traf die Verfügung den Beschwerdeführer nicht
unvorbereitet: Im Zeitpunkt ihres Erlasses am 3. Januar 2018 war er
jedenfalls über die Kontensperren vom 2. November 2017 und die beiden Hausdurchsuchungen
vom 14. November 2017 orientiert, an denen er persönlich anwesend war (Teilnahmebestätigungen
und Beschlagnahmeverzeichnisse in den Akten). Was seine Rechtsvertreter in
Deutschland und in der Schweiz angeht, so hat die Staatsanwaltschaft der
Verteidigung in Düsseldorf mit Schreiben vom 9. November 2017 den Verdacht
der Geldwäscherei genannt und eine Einvernahme des Beschwerdeführers in
Aussicht gestellt. Nachdem der Schweizer Verteidiger mit Schreiben vom
13. November 2107 bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden war, hat
diese auch ihm gegenüber das Vorgehen erklärt (Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 16. und 21. November 2017). Aufgrund der Vorgeschichte hatte der
Beschwerdeführer grundsätzlich weitere Verfahrenshandlungen erwarten müssen.
4.4 Es
fragt sich vorliegend jedoch, weshalb auf eine vorgängige Anhörung des
Beschwerdeführers (als Inhaber der Aktien) zur Verwertungsfrage verzichtet wurde.
Die vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme ist ein Ausfluss des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und bildet – bei belastenden Entscheiden ausserhalb der
Massenverwaltung – die Regel, nicht die Ausnahme (Vest / Horber, a.a.O., Art. 107 N 28, Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1010 ff.). Gründe, die zur
Einschränkung des Gehörsanspruchs führen (wie etwa die Furcht, dass die angestrebte
Verwertung vereitelt würde), sind nicht ersichtlich, zumal die Vermögenswerte mit
den Kontensperren bereits dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen sind. In
der Lehre wird eine vorgängige Anhörung etwa im vergleichbaren Fall einer
Einziehungsverfügung vorausgesetzt (Trechsel
/ Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
3. Auflage 2018, Vor Art. 69 N 4). Entsprechend diesen Grundsätzen
hat das Appellationsgericht in einem früheren Beschwerdeentscheid zu Art. 266
Abs. 5 StPO entschieden. Es stellte damals eine Gehörsverletzung fest, weil
die Verfahrensleitung des Strafgerichts nach der erstinstanzlichen, aber noch
nicht rechtskräftigen Verurteilung die vorzeitige Verwertung von Wertschriften
anordnete, ohne dem Betroffenen das vorgängige Äusserungsrecht zu gewähren
(BE.2011.181 vom 22. Februar 2012). Abgesehen davon, dass im vorliegenden
Sachverhalt – entsprechend dem frühen Verfahrensstadium – die Staatsanwaltschaft
und nicht das Strafgericht die Verwertung angeordnet hat – sind die
Sachverhalte vergleichbar. Entsprechend handelt es sich um ein einschlägiges
Präjudiz.
Nach einer in
der Lehre vertretenen Ansicht soll beim Verwertungsentscheid ein allfälliges Affektionsinteresse
des Betroffenen bzw. seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung
(Selbstübernahme des wirtschaftlichen Risikos) berücksichtigt werden (hiernach E. 5.2).
Will man dieser Ansicht – etwa aus Rücksicht auf die Eigentümer- bzw.
Inhaberstellung und die Unschuldsvermutung – folgen, ist es schwer vorstellbar,
wie die Strafbehörde bei der Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO von
Gefühl und Willen des Eigentümers abhängige Gesichtspunkte berücksichtigen
könnte, wenn sie auf dessen vorgängige Anhörung verzichtet. Im Unterschied zu
den Kontensperren vom 2. November 2017, als das rechtliche Gehör aus
überwiegendem Interesse eingeschränkt wurde (Entscheid BES.2017.206: ernsthafte
Gefahr des Abzugs weiterer Vermögenswerte und der Vereitelung der späteren Hausdurchsuchung),
sind bei der hier zu beurteilenden vorzeitigen Verwertung keine vergleichbaren
Gründe für eine Gehörseinschränkung ersichtlich. Auch in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft findet sich dafür keine Erklärung. Die Rüge der Gehörsverletzung
erweist sich demnach als begründet.
4.5 Aufgrund
der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine
Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1
S. 226, 135 I 187 E. 2.2 S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um
eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 40).
Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2;
Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O.,
N 1174 ff.). Der Heilung ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen
Rechnung zu tragen (Guidon, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 397 N 6a mit Hinweisen; AGE BES.2014.154
vom 30. April 2015 E. 3).
4.6 Die
vorzeitige Verwertung ist ausdrücklich mit einem Rechtskraftsvorbehalt versehen
worden. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Obwohl es sich um eine vorzeitige, dem
Sachentscheid vorgelagerte Anordnung handelt, ist sie nicht sofort vollstreckt
worden. Daher hat sich faktisch zulasten des Beschwerdeführers noch kein
Nachteil realisiert. Überdies würde die wirtschaftliche Substanz mit dem
Verkauf der Aktien nicht vernichtet, sondern der Beschwerdeführer würde von den
derzeit immer noch hohen Börsenkursen profitieren. Es liegt daher keine
besonders schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Da das
Appellationsgericht im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1
sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt und sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann, ist eine
ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung möglich.
Der
Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren ausführlich zur vorzeitigen
Verwertung seiner Aktien äussern. Seine Einwände werden im Beschwerdeverfahren
umfassend berücksichtigt. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, sind die
materiellen Einwände des Beschwerdeführers aber unzutreffend, weshalb die
angefochtene Verfügung in der Sache zu bestätigen ist. Insgesamt kann die
Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden, ohne dass dies zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führte. Einzig dem Kosten- und Entschädigungsantrag
des Beschwerdeführers ist teilweise stattzugeben.
5.1 Voraussetzung
für die angefochtene Verwertungsverfügung ist die Gültigkeit der Kontensperre
gegenüber der B____, welche vorfrageweise im entsprechenden Beschwerdeverfahren
beurteilt wird. Gemäss den Erwägungen im Entscheid BES.2017.206 wird der
Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer durch folgende konkrete Gründe
gestützt:
Die Herkunft der Vermögenswerte von einem Offshore-Finanzplatz, was als
Warnzeichen zu werten ist;
die Undurchschaubarkeit des Konstrukts von durch den Beschwerdeführer
beherrschten Gesellschaften, die auf eine Verschleierung hindeutet;
der Charakter des zugrundeliegenden Aktienverkaufs als Insichgeschäft,
mit dem sich der Beschwerdeführer die Aktien faktisch selber verkaufte;
die Differenz zwischen dem Aktienpreis und dem – deutlich tieferen –
Wert der darin verkörperten Gesellschaft, für den die Staatsanwaltschaft
überzeugende Zahlen anzugeben vermag, was im Rahmen des erwähnten
Insichgeschäfts eine Preismanipulation vermuten lässt;
der Betrag und die Häufigkeit seiner Transferzahlungen vom Geschäfts-
ins Privatvermögen, welche als unüblich bezeichnet werden müssen.
Aufgrund dessen
bestehen ernsthafte Hinweise auf eine Vereitelungshandlung im Sinne des Geldwäschereitatbestandes,
was für einen Anfangsverdacht bereits ausreicht (BGer 1P.64/2007 vom 29.
Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 5.1, BGer 1B_181/2016 vom
14. Oktober 2016 E. 3, 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).
Hinzu kommt der Verdacht gegen den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung
oder des Betrugs zum Nachteil der Fonds-Gesellschaft F____ B.V. als Vortat zur
Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft legt dafür konkrete Zahlen vor, die die
angebliche Grundlage für die Geldtransaktionen aus Curaçao von insgesamt 3,5
Millionen Euro erschüttern (Aktienkapital der gehandelten Gesellschaft von
bloss CHF 100‘000.–, Verlust im letzten deklarierten Geschäftsjahr von CHF
195‘000.– und Umsatz von CHF 0.–). Damit bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass
der Beschwerdeführer den Fonds mit einem übersetzten Kaufpreis für 6000
Namenaktien geschädigt hat. Diesen Kaufpreis hat er sich sodann im Umfang von
3,5 Millionen Euro auf sein Privatkonto in Oberwil/BL überweisen lassen. Es
besteht daher ein ernsthafter, konkreter Anfangsverdacht der Geldwäscherei. Angesichts
der Höhe des verdächtigen Betrags von mehreren Millionen Euro erweist sich die
Sperre des Kontos bei der B____ als verhältnismässig. Wegen der Gefahr, dass
allfällige andere Vermögenswerte abgezogen würden oder die – erst später
durchgeführte – Hausdurchsuchung vom 14. November 2017 vereitelt worden wäre,
ist auch der Verzicht auf eine vorgängige oder gleichzeitige Eröffnung der Kontensperre
gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Sperrverfügung, die
gegenüber der Bank als Schuldnerin im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO
ergangen ist, erweist sich somit als rechtmässig. Für Einzelheiten kann auf die
ausführlichen Erwägungen im Beschwerdeentscheid BES.2017.206 verwiesen werden.
5.2 Gemäss
Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen
Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern,
sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Gestützt auf Abs. 6
derselben Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 1 der Verordnung über die
Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte angeordnet, dass beschlagnahmte
Vermögenswerte möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen
sind.
Die vorzeitige
Verwertung dient einerseits dem Interesse des Berechtigten, der dadurch vor
einem Vermögensschaden bewahrt wird, und andererseits dem Interesse des
Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I
360 E. 14.2; Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 N 29). Bei gegebenen Voraussetzungen gehen Lehre und
Rechtsprechung sogar von einer Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zur
vorzeitigen Verwertung aus, obschon Art. 266 Abs. 5 StPO als „kann“-Bestimmung
formuliert ist (BStGer BB.2013.189/190 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 und
Urteilsbesprechung von Remund / Wyss,
in: forumpoenale 6/2014, S. 333; Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 N 32; OGer ZH UH140239 vom 11. November 2014 E.
2.3). Andere Stimmen mahnen indessen zur zurückhaltenden Anwendung der
vorzeitigen Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen, da es sich um einen
irreversiblen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handle und
bis zum Abschluss des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten die
Unschuldsvermutung gelte (BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni
2011 E. 3.1; Heimgartner, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, Art. 266 N 9, Lombardini, Le séquestre pénal d’actifs
bancaires: la position de la banque, in: SJ 2017 II S. 1, 19). So
hat die Strafbehörde unter Umständen ein allfälliges Affektionsinteresse des
Eigentümers zu beachten, wenn er bereit ist, den Wertverlust oder die
Unterhaltskosten des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts selbst zu
tragen und dafür Sicherheiten zu leisten (Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, a.a.O., S. 321 f.; OGer ZH UH140239
vom 11. November 2014 E. 2.3).
5.3 Aktien
haben einen Börsen- oder Marktpreis und ihr Wert unterliegt naturgemäss
Schwankungen. Dies wird durch den Kurseinbruch, den die Börse im Februar 2018
erlitten hat, eindrücklich illustriert. Dass eine Fortführung des bestehenden
Zustands auch aus fachkundiger Sicht nicht in Frage kommt, belegt das Schreiben
der angewiesenen Bank vom 3. November 2017 (Akten Entsiegelungsverfahren).
Darin wird die Staatsanwaltschaft um Erteilung von Instruktionen ersucht, wie
mit den Anlagen weiter zu verfahren sei. Zur Begründung führt die Bank aus, dass
die gesperrten Vermögenswerte des Beschwerdeführers mehrheitlich aus
Aktienanlagen bestünden, welche Marktschwankungen ausgesetzt seien, was im
aktuellen Marktumfeld nicht mit den gesetzlichen Anlagekriterien in Einklang zu
bringen sei.
Die Strafuntersuchung
steht erst am Anfang und Abklärungen zum Vorwurf der Geldwäscherei sind erfahrungsgemäss
aufwändig, zumal vorliegend zuerst ein Entsiegelungsverfahren durchlaufen werden
muss. Es ist davon auszugehen, dass die Kontensperre noch eine längere
Zeitspanne aufrechterhalten bleibt, so dass die Verwertung im Interesse der Werterhaltung
angezeigt ist. Anders wäre es allenfalls, wenn der Beschwerdeführer sich
verpflichtet hätte, allfällige Verluste selber zu tragen und dafür Sicherheiten
angeboten hätte. Eine solche Erklärung, die vorliegend in der Beschwerde hätte
vorgebracht werden können, ist indessen ausgeblieben. Angesichts der
notorischen Wertschwankungen von Aktien und des nicht anders erreichbaren Ziels
der Wertsicherheit erweist sich die vorzeitige Verwertung auch als
verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche
Kosten zu tragen. Infolge des nichtgewährten vorgängigen Anhörungsrechts sind
die Gerichtskosten zu reduzieren. Soweit sein Aufwand im Beschwerdeverfahren
auf die Gehörsverletzung zurückzuführen ist, ist er dafür zu entschädigen
(hiervor E. 4.5). Davon ausgehend und gestützt auf § 21 Abs. 2
des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) wird die Gebühr auf CHF
400.– und die Parteientschädigung auf pauschal CHF 400.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 400.–.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.