Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.13
ENTSCHEID
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Februar 2018
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Ab dem 18.
Dezember 2017 wurde B____ von Personen, welche sich als Polizeiangehörige ausgaben,
telefonisch dazu veranlasst, Geld von ihrem Bankkonto zu beziehen und es an
einem vereinbarten Ort einem angeblichen Polizeibeamten zu übergeben, da es auf
der Bank nicht sicher sei. Es wurde behauptet, es handle sich beim ausbezahlten
Geld um Falschgeld, welches sicherzustellen sei. Dank der Kooperation mit der
Polizei konnte verhindert werden, dass es zu einer tatsächlichen Geldübergabe
kam, und die Person, welche das Geld entgegennehmen sollte, konnte am 21. Dezember
2017 unmittelbar nach der Übergabe einer Plastiktüte mit dem vermeintlichen
Bargeld festgenommen werden. Es handelte sich dabei um A____, über welchen in
der Folge am 22. Dezember 2017 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer
von 12 Wochen angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 beantragte
der Beschuldigte die Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit Verfügung
vom 15. Februar 2018 gutgeheissen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 hat A____
Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Er beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Februar 2018 sei aufzuheben und er sei ‒
gegebenenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen ‒ auf
freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
2. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 12. März 2018 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO
ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte
Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig
ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das
Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV
122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter
geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder
Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der
Ermittlungen.
3.2. Die
Vorinstanz erachtet den erforderlichen dringenden Tatverdacht als gegeben. Die
Verteidigung bestreitet dies: Der Beschwerdeführer habe mit der Zeugin B____
kein einziges Wort gesprochen. Nachdem sie ihm sein Mobiltelefon zurückgegeben
habe, habe er sich entfernt, ohne dass er etwas an sich habe nehmen wollen.
Hätte er vom Betrug gewusst, so hätte er den Plastiksack herausverlangt und
wäre sicherlich nicht ohne diesen davongegangen. Dieses Verhalten des
Beschwerdeführers spreche dafür, dass er nichts von einem Betrug Dritter oder
von Hintermännern gewusst habe (Beschwerde S. 4-5).
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn dass der Beschwerdeführer Geld
entgegennehmen wollte ‒ je nach Aussage als Gefälligkeitsdienst für einen
Dritten oder für sich selbst ‒ bestreitet dieser ja gar nicht. Dass er es
aufgrund seiner Übermüdung oder Aufregung zunächst versäumte, den Plastiksack
an sich zu nehmen, spricht daher keineswegs gegen den Tatverdacht, wie ihn das
Zwangsmassnamengericht zu Recht angenommen hat. Nach der Kontaktnahme von
unbekannten Dritten, welche B____ dazu bringen wollten, einem angeblichen
Polizisten CHF 50‘000.‒ zu übergeben, trat der Beschwerdeführer in Kontakt
mit ihr und stellte vor Ort mit seinem Mobiltelefon den Kontakt zwischen einem
der Hintermänner und B____ her, womit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
Mittäter des Betrugs bzw. Betrugsversuchs war, klarerweise gegeben ist. Hinzu
kommt, dass seine Aussagen, weshalb er nach Basel kam ‒ einmal um Geld
für einen Dritten zu holen, einmal für sich selbst ‒ widersprüchlich
sind. Es ist zudem belegt, dass er vor dem Treffen via WhatsApp über die
Schritte von B____ informiert worden war. Es kann im Weiteren auf die ausführlichen
und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein dringender
Tatverdacht liegt zweifellos vor.
4.1
4.1.1 Der
spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahren liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch
im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit
zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der
Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders
sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Der
blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich
allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März
2008 E. 5.4).
4.1.2 Die
Vorinstanz geht von Kollusionsgefahr aus, da feststehe, dass der Beschwerdeführer
nicht allein gehandelt habe und grenzüberschreitende Ermittlungen zu [...] und [...]
im Gange seien. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte diese nach einer
Haftentlassung warnen und so die Ermittlungen erschweren würde. Die
Verteidigung bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Die erforderlichen
konkreten Anhaltspunkte hierfür fehlten. Der Beschwerdeführer habe mehrfach
beteuert, die Strafuntersuchungsbehörden vollumfänglich zu unterstützen, um die
Täter dingfest zu machen, was der Annahme von Kollusionsgefahr diametral
widerspreche. Auch sei der Verteidigung bereits mündlich mitgeteilt worden,
dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und der Fall an den zuständigen
Staatsanwalt der Wirtschaftsabteilung überwiesen werde. Je weiter das
Strafverfahren vorangeschritten sei, desto höher seien die Anforderungen an den
Nachweis einer Verdunkelungsgefahr. [...] werde seit Jahren mit Haftbefehl
gesucht, unter anderem wegen Mordes, und habe sich seiner Verhaftung bisher entziehen
können, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er für das vorliegende
Verfahren überhaupt beigebracht werden könne. Im Falle der Komplizen von [...],
zum Beispiel [...], kenne der Beschwerdeführer diese gar nicht und könne daher
faktisch gar nicht mit diesen kolludieren.
Es ist wohl
tatsächlich nicht damit zu rechnen, dass [...], der sich schon seit langem
erfolgreich seiner Verhaftung entzieht, innert nützlicher Frist dingfest
gemacht werden kann. Hingegen steht keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer
keinen der weiteren Beteiligten kennt, wenn er dies auch behauptet ‒
konsequenterweise, da er ja jede Beteiligung am Betrugsversuch leugnet. Gemäss
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2018 ist
am 26. Februar 2018 ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen
eingegangen, mit welchem um eine Kopie der Ermittlungsakten ersucht worden ist,
um Erkenntnisse zu Tatbeteiligten und Hintermännern gewinnen zu können. Es sind
demnach Abklärungen im Gange, und es steht zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer die Hintermänner nach einer Haftentlassung über den ihm
bekannten Stand der Ermittlungen informieren würde. Die Kollusionsgefahr ist
zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben.
4.2
4.2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht geht weiter vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer
sei deutscher Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland. Seine Wohnsituation
sei unklar, da er in Bremen gemeldet sei, die Freundin jedoch in Lilienthal
wohne. Es müsste nach einer Haftentlassung damit gerechnet werden, dass er
nicht mehr greifbar wäre. Dem ist beizupflichten.
4.2.2 Nach
Ansicht der Verteidigung lässt sich die Fluchtgefahr durch eine Ersatzmassnahme
im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO in Form einer Fremdkaution von EUR
10‘000.‒ bannen. Wie die Vorinstanz indes zu Recht festgestellt hat, ist
eine Kaution einzig geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, nicht jedoch die
ebenfalls angenommene Kollusionsgefahr. Die Voraussetzung für eine solche
Ersatzmassnahme sind demnach nicht gegeben.
Im Falle eines
Schuldspruches droht dem Beschwerdeführer, welcher in Deutschland einschlägig
vorbestraft ist, eine Strafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft von 12
Wochen bei weitem übersteigt. Auch wenn die Untersuchungshaft womöglich nicht
aufrechterhalten werden kann, bis sämtliche Beteiligten und die ganzen
Hintergründe ermittelt sind, so ist die Verhältnismässigkeit zum jetzigen
Zeitpunkt doch klar zu bejahen.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.‒ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da
diese Kostenauflage im Falle eines späteren Freispruchs indes unbillig wäre,
wird über die ordentlichen Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens erst mit dem
Urteil in der Sache entschieden.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Er macht einen Aufwand von 8,5 Stunden
geltend, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.‒ zu entschädigen ist.
Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von CHF 15.35 und 7,7 % Mehrwertsteuer.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Über die ordentlichen Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘715.35 (einschliesslich
Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST von CHF 132.10 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).