Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.1
ENTSCHEID
vom 5.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Revision des Entscheids
des Appellationsgericht
vom 21. Juli 2017
(ZB.2016.19)
Erwägungen
A____ (Gesuchstellerin)
hat am 19. Dezember 2017 (Postaufgabe: 20. Dezember 2017)
um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
21. Juli 2017 ersucht. Mit prozessleitender Verfügung vom
4. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abgewiesen und ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum
5. Februar 2018 gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von
CHF 600.–. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte, ist ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2018 eine nicht
erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Februar 2018 gesetzt worden. Auch
innert dieser Nachfrist hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht
geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht
einzutreten.
Daran ändert
nichts, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Post vom
21. Februar 2018 die per Einschreiben versandte Verfügung vom
9. Februar 2018 bis dahin wegen eines von der Gesuchstellerin
erteilten Rückbehaltungsauftrags bis zum 6. März 2018 nicht abgeholt
worden ist. Nach der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung
rechnen musste. Ein Auftrag an die Post, die Sendung wegen längerer Abwesenheit
zurückzubehalten, ändert nichts an der siebentägigen Abholfrist (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 138 N 8; BEZ.2014.11 vom
9. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Im
Sendungsnachverfolgungsnachweis der Post ist am 13. Februar 2018
"Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) Frist bis 20.02.2018"
vermerkt. Somit ist davon auszugehen, dass am 13. Februar 2018 ein
erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Die siebentätige
Abholungsfrist hat damit am 20. Februar 2018 geendet. Dass die Gesuchstellerin
mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, ist, nachdem sie mit ihrem
Revisionsgesuch vom 19. Dezember 2017 selber ein Gerichtsverfahren in
Gang gesetzt hatte, unbestreitbar. Folglich gilt die Verfügung vom
9. Feb-ruar 2018 als am 20. Februar 2018 zugestellt.
Demzufolge ist der Gesuchstellerin mit der Verfügung vom
9. Februar 2018 wirksam eine Nachfrist bis zum
26. Februar 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt worden. Hat
die Gesuchstellerin bis zum 26. Februar 2018 keinen Kostenvorschuss
geleistet, kann auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (Art. 101
Abs. 3 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Revision des Entscheids
des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2017 (ZB.2016.19) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Gesuchsgegner
Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.