Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.37
Einspracheentscheid vom 26.
September 2017
Aufhebung des
Einspracheentscheides, da eine Rechtsverweigerung beinhaltend.
Tatsachen
I.
a) Am 2. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Arbeits-losenentschädigung an. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem
2. Juni 2016 in der ersten Rahmenfrist bis 1. Juni 2018 Arbeitslosenentschädigung
(vgl. Datenblatt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1).
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (AB 4) wies die
Beschwerdegegnerin („RAV 3 Hochstrasse, Personalberatung“) den Beschwerdeführer
dem vom 23. Januar 2017 bis 22. Juli 2017 stattfindenden Kurs „B____ BN –
Berufliche Neuorientierung“ (durchgeführt von B____ mit Sitz in [...],
nachfolgend: B____) zu. Mit Schreiben vom 17. März 2017 (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass „die berufliche Neuorientierung abgebrochen“
werde.
Dieser Abbruch wurde von der Kantonalen Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KAST) gemäss Verfügung vom 20. März 2017 (vgl. Einsprache
vom 12. April 2017, AB 20) mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für
8 Tage sanktioniert. Die KAST wies die dagegen erhobene Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess
mit Urteil AL.2017.19 vom 6. November 2017 die dagegen gerichtete Beschwerde des
Versicherten teilweise gut und reduzierte die Sanktion auf 2 Einstelltage.
B____ lehnte in der Folge eine erneute Zuweisung des
Beschwerdeführers ab (Schreiben vom 8. Juni 2017, AB 26). Mit Schreiben vom 16.
Juni 2017 (AB 31) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass anstelle der Massnahme
bei B____ eine Zuweisung zum Verein C____ erfolge (Zuweisung vom 3. Juli 2017,
AB 32), damit der Versicherte mindestens aktuelle Bewerbungsunterlagen vorweisen
könne. Der Beschwerdeführer nimmt nach wie vor an dieser arbeitsmarktlichen
Massnahme beim Verein C____ teil (vgl. Berichte des Vereins C____ bis 27.
Oktober 2017, AB 38).
b) Der Beschwerdeführer beantragte einen Wechsel in der
Personalberatung, gestellt sowohl direkt gegenüber der KAST (Schreiben vom 12.
April 2017, AB 23) als auch im Rahmen der Einsprache vom 12. April 2017 gegen
die Verfügung der KAST vom 20. März 2017 (AB 20). Die Beschwerdegegnerin setzte
gemäss Schreiben vom 3. Mai 2017 (AB 24) eine Besprechung mit dem
Personalberater, dem RAV-Leiter (Herrn D____) und dem Beschwerdeführer an. Im
Schreiben wurde angekündigt, dass im Anschluss an das Gespräch über den Antrag
entschieden werde.
c) Am 3. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer anlässlich eines Beratungsgesprächs mit, dass er fortan nur
noch administrativ betreut werde (vgl. Protokoll vom 3. Juli 2017, AB 33). Dies
hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bekräftigt. Die
Einsprache vom 17. August 2017 (AB 36) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. September
2017 (AB 37) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2017 beantragt der
Versicherte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 14. Juli 2017 bzw. der diese
bestätigende Einspracheentscheid vom 26. September 2017 aufzuheben und ein
Beraterwechsel bzw. ein Wechsel zum RAV Kleinbasel anzuordnen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist ist keine Replik eingegangen.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 6. Februar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Die Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bzw. der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 26. September 2017 (AB 37) präsentieren sich ihrer
äusseren Ausgestaltung nach als Zwischenverfügungen. Diese sind gegenüber
anderen Entscheiden dadurch abzugrenzen, dass sie während des Verfahrens
getroffen werden, dieses somit nicht abschliessen. Sie stellen ein rein
organisatorisches Instrument zur Verfahrensführung dar und bilden einen Schritt
auf dem Weg zum Endentscheid (vgl. Martin
Kayser, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Art.
45 Rz 2).
Vorliegend wurde die Verfügung vom 14. Juli 2017 mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach sie innert einer Frist von 30 Tagen ab
Zustellung mittels Einsprache angefochten werden könne. Indessen sieht Art. 52
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] vor, dass bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügung die
Einsprache nicht offen steht.
Wenn die Beschwerdegegnerin auf diese Einsprache dennoch
eingetreten ist und einen Einspracheentscheid erlassen hat, so kann dies dem
Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nicht schaden, wenn
er nun innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides
hiergegen beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde eingereicht hat.
1.2.
Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nur selbständig mittels
Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 ATSG
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Das zweitgenannte Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt.
Entscheidend bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 14.
Juli 2017 bzw. durch den Einspracheentscheid vom 26. September 2017 ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Einem solchen Nachteil bejaht die
Praxis etwa im Falle der einer formellen Rechtsverweigerung
gleichkommenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. Martin Kayser, a.a.O. Art. 46 Rz 12).
1.3.
Ob dem Beschwerdeführer durch die mit der Verfügung vom 14. Juli
2017 festgelegte und mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 bestätigte
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
erwachsen könnte, ist im Sinne einer Doppelrelevanz sowohl für die Beantwortung
der Eintretensfrage als auch des Hauptpunkts der Beschwerde nachfolgend zu prüfen.
2.1.
Am 3. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich
eines Beratungsgesprächs mit, dass er fortan nur noch administrativ betreut
werde (vgl. Protokoll vom 3. Juli 2017, AB 33). Dies hat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (AB 35) bekräftigt. Die Einsprache vom 17.
August 2017 (AB 36) wurde mit Einspracheentscheid vom 26. September 2017 (AB
37) abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung bzw.
des diese bestätigenden Einspracheentscheides sowie die Vornahme eines Beraterwechsels.
Die Beschwerdegegnerin hält am Einspracheentscheid fest.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017 unter
der Überschrift „Entscheid“ festgehalten, der Beschwerdeführer werde aufgrund
seines „Verhaltens und wiederholter Vorfälle im Rahmen der Personalberatung … lediglich
noch administrativ“ betreut. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäss
Art. 22 Abs. 2 AVIV werde „für unbestimmte Zeit“ ausgesetzt. Alle anderen
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
blieben unverändert bestehen. Die Verfügung ist unterzeichnet von Herrn D____,
Leiter RAV, Hochstrasse 37, Basel. Unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“
verweist die Verfügung u.a. auf Art. 17 Abs. 2 AVIG; wonach der Versicherte
möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder
der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden
muss und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen hat. Ferner
wird auf Art. 21 Abs. 1 AVIV verwiesen, wonach der Versicherte sich nach der
Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und
Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden muss und
dabei sicherzustellen hat, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der
zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Schliesslich wird auf den schon
erwähnten Art. 22 Abs. 2 AVIV verwiesen, wonach die zuständige Amtsstelle mit
jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle
zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durchführt. Dabei werden die
Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.
Zur Begründung der Verfügung wird ausgeführt, der
Personalberater des Beschwerdeführers, Herr E____, habe zu Beginn des Jahres
2017 versucht, der schon seit Längerem bestehenden Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers durch eine Ausweitung der Bewerbungsstrategie
entgegenzuwirken. Zur Unterstützung dieses Vorhabens sei das Programm
„Berufliche Neuorientierung“ bei B____ eingeleitet worden. Daraufhin seien
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und B____
sowie der Beschwerdegegnerin auf der anderen Seite entstanden. Dies habe zum Programmabbruch
und den nachfolgenden Diskussionen geführt. Der Unterzeichner der Verfügung,
Herr D____, sei dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs vom 5. Mai 2017
persönlich begegnet. Dabei habe Herr D____ vom Beschwerdeführer weder die
notwendige Auskunftsbereitschaft, noch annähernd eine Idee dafür erfahren, wie er
selber seine Arbeitslosigkeit zu beenden gedenke. Die Weigerung des
Beschwerdeführers, mit Herrn D____ in der deutschen Sprache zu kommunizieren,
habe dieser als „sehr seltsam“ und angesichts der guten Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers und seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in der
Deutschschweiz als inadäquat wahrgenommen. Auch seither habe Herr D____ keinen
Hinweis darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer - mit oder ohne Unterstützung
der Arbeitslosenversicherung - ausreichende Schritte unternehme, um seine arbeitsmarktliche
Situation zu reflektieren und eine Strategie für die berufliche Zukunft zu
entwickeln. Herr D____ gelange darum mit Bezugnahme auf die Gespräche vom 13.
Januar (Protokoll des RAV, AB 12), vom 9. März (Protokoll des RAV, AB 16), vom
5. Mai (Protokoll des RAV, AB 25) und vom 3. Juli 2017 (Protokoll des RAV, AB
33) sowie die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2017 (AB 24) zur
Feststellung, dass die Beratungs- und Kontrolltermine mit dem Beschwerdeführer
„keinen Nutzen mehr erbringen“. Zwecks wirtschaftlichen Einsatzes der
Ressourcen der Arbeitslosenversicherung sei deshalb der Verzicht auf weitere Gesprächstermine
angezeigt.
Mit dem Einspracheentscheid vom 26. September 2017 wird diese
Verfügung bestätigt. Zur Begründung wird ergänzend zum Sachverhalt noch
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Mitwirken während der
Beratungsgespräche zunehmend darauf beschränkt, die erfolgten Einstellungen in
der Anspruchsberechtigung zu beklagen und keine ausreichende Bereitschaft mehr
gezeigt, seine arbeitsmarktliche Situation zu reflektieren und eine Strategie
für seine berufliche Zukunft zu entwickeln. Auch während und nachdem der
zuständige RAV-Leiter, Herr D____, dem Beratungs- und Kontrollgespräch vom 5.
Mai 2017 beigewohnt habe, seien von Seiten des Beschwerdeführers „keinerlei
Signale hinsichtlich einer Lösung seiner beruflichen Situation zu erkennen“ gewesen.
Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass ein Wechsel der Personalberatung einen
Nutzen im Sinne der Lösungsorientierung erbracht hätte. Folglich habe der
Personalberater des RAV, Herr E____, anlässlich des Termins vom 3. Juli 2017 zu
Recht entschieden, seine Beratungstätigkeit nicht mehr weiterzuführen.
3.1.
Zum Rechtlichen führt der Einspracheentscheid im Zusammenhang mit
den Beratungs- und Kontrollgesprächen aus, während Art. 17 Abs. 2 AVIG
lediglich die versicherte Person zur Befolgung der Kontrollvorschriften
verpflichte, konkretisiere Art. 22 Abs. 2 AVIV die Aufgabe der zuständigen Amtsstelle,
in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate Beratungs-
und Kontrollgespräche durchzuführen. Mit dem Nachsatz, dass dabei die
Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft zu überprüfen seien,
weise der Bundesrat auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung hin: die Kontrolle
der versicherten Personen. In den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft
SECO an die Organe der Arbeitslosenversicherung werde präzisierend ausgeführt,
dass Beratungs- und Kontrollgespräche „in erster Linie der Überprüfung der
Vermittlungsfähigkeit, der Vermittlungsbereitschaft, der persönlichen
Arbeitsbemühungen, der Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie arbeitsmarktlicher
Massnahmen“ dienen sollen (vgl. Randziffer B341 der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung
[kurz: AVIG-Praxis ALE]). Im Einspracheentscheid folgert die Beschwerdegegnerin
mit Blick auf die von ihr wiedergegebene Rechtslage, dass Umfang und Inhalt der
Beratung von stellensuchenden Personen weder im Gesetz, noch in der Verordnung,
noch in AVIG-Praxis ALE geregelt seien. Es lasse sich folglich kein Anspruch
einer versicherten Person auf eine bestimmte Beratungsleistung ermitteln. Ein
solcher Anspruch ergebe sich erst aus der SECO-Weisung „RAV-Dienstleitungen für
Stellensuchende nach AVIG und nach AVG“, welche eine lösungs- und
ressourcenorientierte Beratung anstrebe. Dazu sei jedoch die Bereitschaft
beider Seiten notwendig.
3.2.
Zwar mag zutreffen, dass weder die einschlägigen Erlasse, noch verwaltungsinterne
Weisungen die Kontroll- und Beratungsgespräche inhaltlich näher regeln. Dass
solche Gespräche stattzufinden haben, hält Art. 22 Abs. 2 AVIV jedoch
unmissverständlich fest, und zwar „in angemessenen Zeitabständen“, jedoch mindestens
alle zwei Monate. Die Beschwerdegegnerin bestätigt dies selbst in der Beschwerdeantwort
(S. 3 Ziff. 13) ausdrücklich.
Der Argumentation, es lasse sich kein Anspruch der versicherten
Person auf solche Gespräche herleiten, ist lediglich insofern beizupflichten,
als es sich dabei nicht um unmittelbar materielle Leistungen handelt.
Wesentliche Grundlage der Arbeitslosenversicherung bildet jedoch nebst der
finanziellen Entschädigung für den Arbeitsausfall die Wiedereingliederung der
Versicherten in den Arbeitsprozess, bei welchem die Beratungsgespräche ein
entscheidendes Element bilden, wie im dritten Absatz auf S. 2 der
Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt wird.
3.3.
Nebst dieser auf das Eingliederungsziel ausgerichteten Komponente
beinhalten die Kontroll- und Beratungsgespräche ein spezifisch auf die
Arbeitslosenversicherung ausgerichtetes Instrument der Abklärung der
Leistungsvoraussetzungen. Ausdrücklich verweist auch die Beschwerdegegnerin auf
den oben angeführten Nachsatz in Art. 22 Abs. 2 AVIV, es seien anlässlich der
Gespräche die Vermittlungsfähigkeit und –bereitschaft zu prüfen. Die Gespräche bilden
folglich ein wesentliches Element der Abklärung des anspruchswesentlichen
Sachverhaltes. Zu Recht führt die Beschwerde in diesem Zusammenhang an (1.
Abschnitt auf S. 2 der Begründung), dass ein Fernbleiben auf Seiten des Versicherten
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
nach sich zieht.
Wie vorstehend dargelegt, hat die Verwaltung gemäss
unmissverständlicher gesetzlicher Vorgabe solche Gespräche mit dem Versicherten
regelmässig durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass diese Gespräche
nicht bloss eine Dienstleistung gegenüber der versicherten Person darstellen,
deren Erbringung von Seiten der involvierten zuständigen Vertretern der
Beschwerdegegnerin vorliegend als „sinnlos“ bezeichnet wird, sondern sie dienen
auch der – periodischen – Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen. Sieht die
Verwaltung jedoch davon ab, diese Beratungs- und Kontrollgespräche mit der
versicherten Person zu führen, unterlässt sie zugleich die damit verbundene
Prüfung der Vermittlungsfähigkeit und – bereitschaft.
Ein zentrales Element im vorliegenden Fall bildet der Umstand,
dass die mit dem Beschwerdeführer befassten Mitarbeitenden der
Beschwerdegegnerin Zweifel an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers
äussern. In eben diesem Sinne äussert sich auch die Beschwerdeantwort (S. 3
Ziff. 14). Danach erscheine der Beschwerdeführer „aus den Akten heraus“ als
zunehmend störrisch und abwehrend. Dieses Verhalten habe sich erst mit der Zeit
aufgebaut und sei im Hinblick auf den auslaufenden Anspruch problematisch. Aus
den gesamten Akten sei eine mangelnde Kooperation erkennbar, nicht nur im RAV,
auch in der Massnahme bei B____ und etwas weniger deutlich beim Verein C____.
Das Abwehrverhalten stehe einer raschen und dauerhaften Integration in den
Arbeitsmarkt entgegen.
Wenn solche Zweifel bestehen, dann hat die Verwaltung zu
prüfen, ob auf Seiten des Versicherten die Leistungsvoraussetzung der Vermittlungsbereitschaft
besteht oder nicht und sie hat dies durch Verfügung festzustellen. Indem die
Beschwerdegegnerin jedoch explizit mit Erlass ihrer Verfügung vom 14. Juli 2017
die Durchführung von Beratungs- und Kontrollgesprächen eingestellt hat,
unterbleibt eine verbindliche und auch anfechtbare Verfügung über eine der
gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V. mit Art. 15
AVIG). Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich vorliegend jedoch darauf, Zweifel
am Bestand der Vermittlungsbereitschaft zu äussern. Damit sieht sie gerade
davon ab, diese Zweifel anhand des gesetzlich vorgesehen Instruments der
Kontroll- und Beratungsgespräche entweder auszuräumen oder eben beweismässig zu
erhärten. Der Beschwerdeführer erfährt damit eine – im Gesetz nicht vorgesehene
– Sanktion in Gestalt der Einstellung der Kontroll- und Beratungsgespräche
aufgrund eines Vorhaltes, von dessen Klärung die Verwaltung jedoch absehen
will. Dies widerspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung.
3.4.
Das Verbot der Rechtsverweigerung wird auf Verfassungsstufe als
Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV („Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches
Gehör“) anerkannt. Dabei bezieht sich die Rechtsweigerung darauf, dass die
Partei ein Interesse daran hat, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz
weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, N. 33 zu Art. 56, mit Hinweisen). Eine
Rechtsverweigerung begeht die Behörde, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig
bleibt (vgl. BGE 133 V 190). Zwar ist die Beschwerdegegnerin vorliegend
insofern nicht untätig geblieben, als sie eine Verfügung erlassen hat, gemäss
welcher die Beratungs- und Kontrollgespräche eingestellt werden. Diese
Verfügung beinhaltet somit explizit das Untätigwerden der Beschwerdegegnerin.
Damit hat sie jedoch mit einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorgehensweise auf
die von ihr postulierte fehlende Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers
reagiert. Sie behält dem Versicherten dadurch den Entscheid über die aus ihrer
Sicht im Raum stehende Frage der Vermittlungsfähigkeit vor. Darin liegt eine
nicht tolerierbare Rechtsverweigerung.
Die Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller
Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005 vom 22. August 2005). Ihre
Missachtung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der
Einspracheentscheid vom 26. September 2017 und die durch diesen geschützte
Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben.
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass ein gespanntes
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem für ihn zuständigen Berater
sowie auch dessen Vorgesetztem, einem RAV-Leiter, besteht. Es kann nicht Sache
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, gegenüber der Verwaltung gestaltend
in das künftig fortzuführende Beratungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
einzugreifen. Die Frage der zweckdienlichen Regelung dieses
Beratungsverhältnisses ist eine operative Aufgabenstellung innerhalb der Organisations-
und Führungsstruktur, in welche die Beschwerdegegnerin eingebunden ist.
In diesem Sinne erscheint es zweckdienlich, dieses Urteil den
Aufsichtsinstanzen zur Kenntnis zu bringen, und zwar dem Seco auf dem üblichen
Weg der Urteilszustellung sowie der für die Beschwerdegegnerin zuständigen Aufsichtsbehörde
(vgl. § 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [OG; SG
153.100]), dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt (WSU).
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden der
Einspracheentscheid vom 26. September 2017 und die durch diesen geschützte
Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
– WSU
Versandt am: