Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Fürsprecherin,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.45
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017
Beweiswert von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...]1990,
arbeitete seit dem 22. Oktober 2014 als Zimmermädchen für die E____ AG und war
in dieser Eigenschaft bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 3. Oktober 2015 zog sie sich während der Arbeit eine Schnittverletzung an
der linken (adominanten) Hand zu (mit 50 % N1-Nerventeildurchtrennung), welche
einen operativen Eingriff (Nervennaht) erforderlich machte (vgl. u.a. den
Austrittsbericht des F____spitals vom 4. Oktober 2015 sowie den
Operationsbericht; Akten 5 und 35). Postoperativ wurden im Wesentlichen
ergotherapeutische Massnahmen verordnet (vgl. insb. Akten 15 und 16). Die
Beschwerdeführerin klagte über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. die
Bericht des F____spitals vom 12. November 2015 und vom 8. Februar 2016 (Akten
36-37 und 28). Am 26. Februar 2016 erfolgte eine Neuromexzision und Rekonstruktion
des N1 mittels Fibrinconduit (vgl. insb. den Operationsbericht, siehe auch den
Bericht des F____spitals vom 20. September 2016; Akte 75 resp. Akten 63-64). Dessen
ungeachtet klagte die Beschwerdeführerin über anhaltende Beschwerden (vgl. u.a.
die Berichte des F____spitals vom 7. Juni 2016 und vom 5. August 2016;
Akten 81-82 resp. Akten 50-53). Ein Versuch, sie am bisherigen Arbeitsplatz
einzusetzen, scheiterte (vgl. Akten 91 und 96).
b) In der Folge erteilte die C____ AG Dr. med. G____,
Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, einen Auftrag zur Begutachtung der
Beschwerdeführerin (Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117-136). Mit
Schreiben vom 27. Dezember 2016 wandte sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin
an die Versicherung. Der Eingabe legte er den Bericht über die am 13. Dezember
2016 erfolgte MRI-Untersuchung des linken Daumens der Patientin bei (vgl. Akten
138-139). Daraufhin wurde bei Dr. Wendling die ergänzende Stellungnahme vom 8.
Februar 2017 eingeholt (vgl. Akten 149-151). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017
stellte die C____ AG die Leistungen per 28. Februar 2017 ein (vgl. Akten
158-159). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 Einsprache.
Der Eingabe legte sie diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. Akten 160 bis
170). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 wies die C____ AG die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. Akte 182).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. September
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die C____ AG zu verpflichten, ihr über das Datum des 28.
Februar 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei
die C____ AG zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 2017 eine Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.
November 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung
durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27.
Dezember 2017 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8.
Januar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die – mit
Verfügung vom 14. Februar 2017 angeordnete und mit Einspracheentscheid vom 27.
Juli 2017 bestätigte – Einstellung der Taggeldleistungen und die Einstellung der
Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Februar 2017 sei korrekt. Denn es
habe gemäss der zutreffenden Einschätzung von Dr. G____ (Gutachten vom 23. Dezember 2016)
nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet
werden können. Eine Übergangsfrist für einen Berufswechsel habe man nicht
gewähren müssen. Der Versicherer dürfe von Gesetzes wegen unverzüglich zur
Prüfung der Rentenfrage schreiten und die vorübergehenden Leistungen einstellen,
wenn nicht mehr mit einer namhaften Besserung der gesundheitlichen Situation
gerechnet werden könne. Im Übrigen habe man zu Recht auch einen Rentenanspruch
verneint, da keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ausgewiesen sei (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, im
Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder sei noch eine relevante Verbesserung
des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen. Auf die Beurteilung von Dr. G____
könne aus diversen Gründen, insbesondere in Anbetracht der davon abweichenden Einschätzungen
der behandelnden Ärzte, nicht abgestellt werden. Daher seien die Taggelder und
die Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Unrecht per Ende Februar 2017 eingestellt
worden. Im Übrigen sei auch der Einkommensvergleich unzutreffend vorgenommen
worden. Bei einem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich würde sich ein
IV-Grad von mindestens 50 % ergeben (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die Taggelder und die Übernahme der
Heilbehandlungskosten per Ende Februar 2017 eingestellt und einen
Rentenanspruch verneint hat. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob
die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
hat; denn darüber hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung erlassen (vgl. dazu
auch S. 8 f. des Einspracheentscheides; Akte 181).
3.1.
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie
Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat Anspruch
auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.2.
Der Unfallversicherer hat nicht nur die Heilbehandlung, sondern auch
die Taggelder nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E.
4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Ist von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, gehen der Taggeld- und der
Heilbehandlungsanspruch unter. Die versicherte Person muss – im Unterschied zur
Kürzung der Taggelder gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG – nicht zunächst zu einem
Berufswechsel aufgefordert und es muss ihr keine Übergangsfrist zum Berufswechsel
gewährt werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember
2017 E. 5.3.).
3.4.
Für den Fallabschluss ist gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts auf die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, abzustellen. Dabei ist
die Möglichkeit der Verbesserung prognostisch und nicht auf Grund
retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3).
4.1.
Zur Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (in casu: Ende Februar 2017) noch mit einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war, ist der Sozialversicherungsträger
– und im Beschwerdefall das Gericht – auf medizinische Unterlagen angewiesen.
4.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.
Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2;
BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten
gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E.
3a/cc).
4.4.
4.4.1. Dr. G____ hielt im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117
bis 136) fest, die von der Explorandin erlittene Verletzung (Partialdurchtrennung
des radiovolaren Daumendigitalnerven, etwas proximal der Daumenbasisfalte) sei
korrekt erkannt und unmittelbar chirurgisch versorgt worden. Es sei jedoch zu
einem ungewöhnlich schmerzhaften Verlauf mit Entwicklung eines Neuroma in
continuitatem gekommen. Bei der Revision des Neuroms sei die veränderte Strecke
reseziert resp. eine Wiederherstellung mit einem Fibrinconduit angestrebt worden.
Die Entwicklung nach diesem Revisionsschritt sei bezüglich der
Resensibilisierung zufriedenstellend verlaufen, d.h. obwohl zehn Monate
vergangen seien, bestehe eine Regeneration nur bis Mitte Finger mit immer noch
deutlicher Abschwächung der Sensibilität, wobei man natürlich mehr erhofft
hätte. Allerdings sei es nicht selten, dass keine vollständige Regeneration eintrete.
Nach dieser Zeit seien jetzt keine Riesenfortschritte mehr zu erwarten. Ein
Neurom im Bereich des Nervenconduits liege nicht vor (vgl. S. 13 f. des
Gutachtens). Das jetzige Resultat dürfe als zufriedenstellend betrachtet werden
und stelle keinen Grund für eine Funktionseinschränkung oder eine Arbeitsunfähigkeit
dar (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.4.2. Des Weiteren führte Dr. G____ aus, die Parästhesien an
den Langfingern II und III, ausgehend von einer Überempfindlichkeit mit
Tinelphänomen im Bereich des Handgelenkes proximal über dem Medianus, entsprächen
einer Verletzung des Medianus beim Stechen. Immerhin habe eine Regeneration
stattgefunden und die verbleibenden leichten Restbeschwerden würden der
Patientin keine Sorgen bereiten. Sie würden wohl noch vollständig verschwinden
(vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Reizung des Medianusnervs am Handgelenk mit
Ausstrahlung zum Zeige- und Mittelfinger sei eine iatrogene Komplikation, die
vom ersten Eingriff herrühre (vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.4.3. Überdies hielt Dr. G____ fest, die heute von der
Explorandin geklagten Schmerzen seien wohl zu einem kleinen Teil narbenbedingt,
eventuell ausgehend von der Nervenverletzung. Der Hauptschmerz werde in der
Hautoberfläche angegeben, welcher den eigentlichen Leidensdruck ausmache. Dabei
handle es sich um eine Dyshästhesie bzw. Allodynie, die durch Zentralisierung
des Schmerzes mit Verstärkung daselbst entstanden sei, wohl unterstützt durch
die ängstliche und verunsicherte Reaktion, die schon von Anfang an bestanden habe
(vgl. S. 14 des Gutachtens). Diese Symptomausweitung und Entwicklung der
Allodynie seien jetzt der eigentliche Grund der Arbeitsunfähigkeit (vgl. S. 17
des Gutachtens). Die Symptomausweitung könne nicht durch lokale
Ergotherapiemassnahmen, sondern nur durch eine zentral ansetzende Therapie
(möglicherweise durch eine Psychotherapie unterstützt) und vor allem durch
Coping im Zusammenhang mit einer erneuten Arbeitstätigkeit überwunden werden
(vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.4.5. Schliesslich stellte Dr. G____ explizit klar, von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Eine weitere leichte Zunahme der
Sensibilität im radialen Pulpabereich des Daumens sei wahrscheinlich oder
mindestens möglich. Diese Partie des Daumens sei allerdings funktionell von
geringerer Wichtigkeit als der ulnare Teil, der in sämtliche Greifbewegungen
involviert sei. Ob sich die durch die Dyshästhesieschmerzen bedingte
Funktionseinschränkung durch geeignete Verhaltenstherapie auflösen lasse, könne
nicht gesagt werden, da dies auch von der Motivation der Patientin und dem
geeigneten Therapieumfeld abhänge. Zeitlich müsse allerdings mindestens mit
mehreren Monaten gerechnet werden (vgl. S. 17 des Gutachtens). Eine Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung sei nur als Begleitung zum Schmerzcoping sinnvoll,
d.h. grobmaschig (>1m), eventuell auch in der Form von verhaltenstherapeutischen
Massnahmen (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.4.6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Februar 2017
(Akten 149-151) legte Dr. G____ – konfrontiert mit dem MRI-Bericht vom 13.
Dezember 2016 (Akte 138) – dar, selbst wenn es sich bei dem nun im MRI dargestellten
Verdickungsbefund der Sehne um ein Neurom handeln sollte, wäre weder das Symptombild
wirklich erklärt, noch gebe es eine Begründung für die Kontraktion im Thenar
und das völlige Fehlen des Daumeneinsatzes im praktischen Leben. Er könne die
Möglichkeit einer Neurombildung, allenfalls auch einer
Narbenfibrose-Knötchen-Bildung anerkennen, obwohl er dies bei der Untersuchung
für äusserst unwahrscheinlich gehalten habe. An der Gesamtbeurteilung des
Falles wie auch an den Perspektiven für weitere Therapieansätze hingegen ändere
dies jedoch nichts.
4.5.
4.5.1. Auf das Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 2016 und
die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2017 kann abgestellt werden. Die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.2. hiervor) sind erfüllt. Der Gutachter hat sich mit den relevanten medizinischen
Unterlagen auseinandergesetzt und seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art
und Weise aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Es ist daher davon
auszugehen, dass Ende Februar 2017 (prospektiv betrachtet) von einer
medizinischen Behandlung nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung des
Zustandes resp. einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war. Die Einschätzungen
der behandelnden Ärzte, namentlich die Sprechstundenberichte von Prof. H____ sind
nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____
hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
4.5.2. Im Sprechstundenbericht vom 13. März 2017 (Akten 178
bis 179) legte Prof. H____ dar, die Patientin erzähle über eine langsam
verbesserte Schmerzsituation im Bereich der Operationsnarbe unter anhaltender
Ergotherapie. Sie könne die Hand problemlos öffnen und schliessen.
Ausschliesslich bei Berührung der Operationsnarbe habe sie elektrisierende
Schmerzen. Im Sprechstundenbericht vom 6. September 2017 (Beschwerdebeilage 2)
führte Prof. H____ aus, es bestehe eine Hypersensibilität des Daumengrundgelenkes
im Bereich der Narbe […]. Man verschreibe weiterhin intensive Narbenmassage/Ergotherapie.
In Bezug auf diese (im Vordergrund stehenden) Berührungsschmerzen hat Dr. G____
jedoch plausibel dargetan, dass diese nicht adäquat zu einer
Hautnarbenproblematik oder einem Neurom resp. einer allfälligen Narbenfibrose-Knötchen-Bildung
sind (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 8. Februar 2017; Akten 149-151) und
die Symptomausweitung daher auch nicht durch lokale Ergotherapie, sondern nur durch
eine zentral ansetzende Therapie überwunden werden kann (vgl. im Einzelnen das
Gutachten resp. Erwägung 4.4.5. hiervor).
4.6.
Aus all dem folgt, dass von der Weiterführung der Ergotherapie/Narbenmassage
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende Februar 2017) möglicherweise noch
eine weitere Linderung, aber keinesfalls mehr eine namhafte Besserung mehr zu
erwarten war resp. dass nicht mehr mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden konnte. Damit ist die Leistungseinstellung als korrekt zu erachten.
Sollte sich später herausstellen, dass ein weiterer operativer Eingriff nötig
ist, wäre allenfalls ein Rückfall geltend zu machen.
4.7.
Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
Dr. G____ hielt im Gutachten vom 23. Dezember 2016 (Akten 117 bis
136) fest, in der Tätigkeit als Zimmermädchen, die bimanuell sei, erachte er
die Explorandin als 100% arbeitsunfähig, solange die Dyshästhesieschmerzen (die
nur indirekt durch den Unfall bedingt seien) die Benützung der linken Hand
dermassen einschränken würden (vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren führte
Dr. G____ aus, das Greifen zwischen Daumen und Langfingern sei in jedem Fall
betroffen. Dies gelte sowohl für den Spitzgriff, als auch den Feingriff und den
Schlüsselgriff. Betroffen sei auch das Drücken mit der platten Hand auf einer
Oberfläche. Demgegenüber könnten reine Greifbewegungen um kleinere Gegenstände
(z.B. 1-2 cm dicke Stange) mit den Langfingern ohne Benützung des Daumens
durchgeführt werden. Im Grunde genommen wäre auch Feinarbeit mit Benützung der
Daumenspitze und Zeigefingerspitze möglich, wenn die Bewegung fast ohne Kraft
ausgeführt werden könnte. Das Handgelenk und die Vorderarmmuskeln seien
uneingeschränkt einsetzbar. Die zeitliche Belastbarkeit könne nicht in Stunden
geschätzt werden, da es im Wesentlichen um das Ertragen von Schmerzen gehe, was
bekanntlich enorm von subjektiven Faktoren abhängig sei. Man müsste wohl klein
beginnen und langsam steigern und eine gute Begleitbetreuung betreffend Coping
durchführen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. G____
klar, eine Kontrolltätigkeit in einer Fabrik
mit Kleinteilen könnte wahrscheinlich ganztägig und mit vollem Pensum ausgeführt
werden. Ein zweihändiges Tragen von Gewichten sei nicht möglich. Selbst ein Job
an einem Schalter käme in Frage, wenn die meisten Arbeiten mit der rechten Hand
ausgeführt werden könnten und die linke Hand nur zum Beschweren benutzt werde
oder gelegentlich mit einzelnen Fingern getippt werden müsse (vgl. S. 19 des
Gutachtens).
5.3.
Auch auf diese plausible Einschätzung von Dr. G____ kann abgestellt
werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Soweit sie geltend macht,
es seien keinerlei Erhebungen über die ihr offenstehenden Einsatzmöglichkeiten
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgenommen worden, ist darauf hinzuweisen,
dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, die noch zumutbaren Verweistätigkeiten
im Einzelnen aufzuzeigen.
5.4.
Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer Alternativtätigkeit verhält.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat (per 2015) ein Valideneinkommen von Fr. 47'654.05
mit einem hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'342.90 verglichen und
auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelt (vgl.
den Einspracheentscheid; Akte 182).
6.2.
6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E.
3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1
mit Hinweisen).
6.2.2. Gemäss der Berechnung der
Beschwerdegegnerin beträgt der effektive Jahreslohn der Beschwerdeführerin per
2015 Fr. 44'052.80 (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; Akte 182) resp. – nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung (2016: +
0.9 %; 2017: + 0.5 %) – Fr. 44'671.50. Damit ist – statistisch betrachtet
– von einem unterdurchschnittlichen Verdienst auszugehen (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
6.2.3. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten im
Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden – Fr. 3'767.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Ziff.
55-56, Kompetenzniveau 1, veröffentlicht am 15. April 2016). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.4
Stunden im 2015 im Gastgewerbe (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die
bis zum Jahr 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 %
[vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016, Beherbergung und Gastronomie];
2016: + 0.9 % [vgl. die bereits erwähnte T1.2.10]; 2017: + 0.5 % [vgl. die Quartalsschätzung
der Nominallohnentwicklung, III]) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr.
48'735.--.
6.2.4. Damit ist von einem Minderverdienst in
der Höhe von 8.34 % auszugehen. Dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge,
dass entweder der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Jahresverdienst
(Invalideneinkommen; vgl. dazu sub Erwägung 6.3. hiernach) um den 5 %
übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit (3.34 %) herabgesetzt
oder das Valideneinkommen um die prozentuale Unterdurchschnittlichkeit – soweit
sie 5 % übersteigt – angehoben wird (sog. Parallelisierung; BGE 134 V 322, 325
f. E. 4.1).
6.3. 6.3.1. Hat
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E.
4.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtet hier das Kompetenzniveau
2 für massgebend (vgl. S. 8 des Einspracheentscheides; Akte 182). Dies wird von
der Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. S. 7 der Beschwerde).
6.3.2. Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis
LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE
142 V 178, 184 f. E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2) rechtfertigt sich nach der
bundesgerichtlichen Praxis dann, wenn die versicherte Person, die nicht auf
einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine
Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig
gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der
bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur,
selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04
vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler resp. Sanitärinstallateur mit
überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August
2013 E. 7.3.2).
6.3.3. Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ausweislich
der vorliegenden Akten über einen höheren Schulabschluss und sehr gute
Englischkenntnisse (vgl. S. 11 des Gutachtens von Dr. G____; siehe auch
die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Einspracheentscheides).
Daher erscheint das Kompetenzniveau 2 – ungeachtet der kaum vorhandenen
Deutschkenntnisse – grundsätzlich nicht als falsch. Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn
auch eine Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 würde zu keinem anderen
Ergebnis führen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.3.4. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- (LSE 2014,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April
2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die
bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 %
[vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2016]; 2016: + 0.8 % [vgl. die
bereits erwähnte T1.2.10]; 2017: + 0.5 % [vgl. die Quartalsschätzung der
Nominallohnentwicklung, III] resultiert – bei einer 100%igen
Restarbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 54'767.-- resp.
nach erfolgte Reduktion um 3.34 % (Fr. 1'828.10) ein Einkommen von Fr. 52'938.90.
6.3.5. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil 8C_831/2010
vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin gewährte eine leidensbedingte
Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % (vgl. S. 2 der Verfügung vom 14. Februar
2017; Akte 158). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein höherer Abzug
zu gewähren (vgl. S. 7 der Beschwerde). Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
braucht nicht näher geklärt zu werden; denn nur der nicht als angemessen
erscheinende Maximalabzug von 25 % würde einen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von mindestens 10 % ergeben.
6.4. Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin verneint hat.
7.1.
Aus all dem folgt dass die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2017 zu bestätigen ist.
7.2.
7.2.1. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
7.2.2. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt worden. Aus diesem Grunde ist lic. iur. B____,
Advokat, ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszuweisen. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint
ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen.
7.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.-- Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: