Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.7
ENTSCHEID
vom 20.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 2. April 2018
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
qualifiziert begangen, sowie gegen das Waffengesetz. Der Beschuldigte wurde am
5. Januar 2018, 18:45 Uhr, anlässlich einer Patrouillenfahrt vor dem
Domizil seiner Lebenspartnerin angehalten und aufgrund von drei Ausschreibungen
festgenommen.
Am
8. Januar 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 2. April 2018, die
Untersuchungshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden
Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.
Mit undatierter
Eingabe (Postaufgabe am 15. Januar 2018) hat der Beschwerdeführer die
Haftverfügung angefochten. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. In prozessualer
Hinsicht beantragt er die Einvernahme seiner Lebenspartnerin B____ sowie der an
der Hausdurchsuchung anwesenden Polizeibeamten. Mit Replik vom 7. Februar
2018 seines zwischenzeitlich beigezogenen Verteidigers beantragt der Beschwerdeführer
im Sinne eines weiteren prozessualen Antrags ergänzend die Sistierung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur Klärung der Verwertbarkeit der im
laufenden Strafverfahren erhobenen Beweise. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 und Duplik vom 16. Februar
2018 Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung sowie die
Abweisung des Antrags auf Sistierung des Haftbeschwerdeverfahrens, unter o/e Kostenfolge.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
1.2
1.2.1 Beschwerden sind schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385
Abs. 1 StPO verlangt die Begründung die Angabe, welche Punkte eines
Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe
legen sowie welche Beweismittel angerufen werden.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft
begründet ihren Antrag auf Nichteintreten damit, der Beschwerdeführer habe in
seiner Beschwerdeeingabe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er den
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2018 beanstande. Er
habe weder den dringenden Tatverdacht bestritten noch habe er sich gegen das
Vorliegen besonderer Haftgründe gewendet (act. 3). Auch replicando habe er
die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht bestritten.
Hierauf sei der Beschwerdeführer zu behaften und es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten (act. 8).
Die vom
Beschwerdeführer schriftlich erhobene Beschwerde richtet sich unbestrittenermassen
gegen die Anordnung der Untersuchungshaft (act. 2). Anders als von der
Staatsanwaltschaft ins Feld geführt, ist der Laienbeschwerde unter Hinweis auf
Art. 140 und 141 StPO die Rüge der Unverwertbarkeit der anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 erhobenen Beweismittel mit
hinreichender Klarheit zu entnehmen. Mittels Replik liess der Beschwerdeführer
von seinem zwischenzeitlich hinzugezogenen Rechtsvertreter präzisieren, der
dringende Tatverdacht hänge von der Verwertbarkeit des bei der Hausdurchsuchung
gemachten Drogenfundes und des daraufhin abgelegten Geständnisses ab. Hierfür
sei die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden bei der
Anordnung der Hausdurchsuchung zu prüfen (act. 7).
1.2.3 Die
beschwerdeführerische Kritik am angefochtenen Entscheid richtet sich somit
letztlich gegen die Annahme dringenden Tatverdachtes, wobei er vorfrageweise
ermessen lassen will, ob die Anordnung der Hausdurchsuchung und somit die in
deren Zuge durchgeführten Beweiserhebungen rechtens gewesen seien. Wäre dem
nicht der Fall, müssten die entsprechenden Erkenntnisse zumindest im Haftbeschwerdeverfahren
aus den Akten gewiesen und der Beschwerdeführer in Ermangelung eines dringenden
Tatverdachts aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Die Beschwerde
ist somit hinreichend begründet.
1.3 In
seiner Replik räumt der Beschwerdeführer ein, dass er zum Zeitpunkt seiner
Festnahme bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig verurteilt worden
und zum Zweck des Strafvollzugs ausgeschrieben war. Insofern sei aus seiner Sicht
bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzuges nichts gegen eine Anordnung der
Sicherheitshaft (anstelle der Untersuchungshaft) einzuwenden.
Unter diesen
Umständen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich
geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Überprüfung des
angefochtenen Entscheids hat, da sich die Untersuchungs- und die
Sicherheitshaft in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nicht unterscheiden. Mit
Blick auf die Fortdauer der Zwangsmassnahme ist indes festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einen rechtlich geschützten Nachteil erlitte, wenn er sich
statt unter dem Titel der Sicherheitshaft unter jenem der Untersuchungshaft im
Freiheitsentzug befände. So fände eine allfällige Sicherheitshaft mit Antritt
der zu verbüssenden Freiheitsstrafe aus einem früheren Verfahren in absehbarer
Zeit ein Ende und damit auch das gegenwärtige, im Vergleich dazu strengere,
Haftregime. Demgegenüber hängt die zeitliche Befristung der Untersuchungshaft von
einem laufenden Strafverfahren offenen Ausgangs ab. Ihre Dauer bemisst sich
nach den Erkenntnissen und dem Fortgang der Untersuchung und ist gegebenenfalls
zu verlängern. Das Ende der Untersuchungshaft ist mithin nicht innert ähnlicher
Frist absehbar wie jenes einer allfälligen Sicherheitshaft.
Der
Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids.
1.4
1.4.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beweiswürdigung obliege grundsätzlich dem
Sachgericht und es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, ganz am Anfang
eines Strafverfahrens und im Rahmen einer Haftbeschwerde über die
Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit von Beweismassnahmen zu entscheiden.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO ist die strafprozessuale Beschwerde unter anderem zulässig
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist
hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die
Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ausserdem können
Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet
werden, nicht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und
Art. 393 StPO). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde
unterliegenden Entscheide aufzählt. Vielmehr gilt der Grundsatz der
Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend
vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt, dass alle
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde
anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst.
Zwar obliegt der
definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich
der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen
des Endentscheids. Dies schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis indes
nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem
aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller
Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Dabei kann
insbesondere in Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO jedoch eine gewisse
Zurückhaltung angezeigt sein. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen
Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten
Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, ist nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus
den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue
Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht
berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln
immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht
zugeführt werden (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4 und 2.7
m.w.H., zur Publikation vorgesehen, 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018
E. 2.3.1).
1.4.2 Im
hier zu beurteilenden Fall bezeichnet die StPO den Entscheid über das Schicksal
der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 weder als endgültig
noch als nicht anfechtbar. Ebenso wenig ist der Ausschlussgrund nach
Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die Frage ob ein gewisses
Beweismittel im Haftverfahren aus den Akten zu weisen ist, nicht mit jener
gleich gesetzt werden darf, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Entscheid über die
Entfernung angeblich unrechtmässig erhobener Beweismittel aus den Akten mit
Blick auf den Wortlaut und die Systematik der vorgenannten Gesetzesbestimmungen
der strafprozessualen Beschwerde zugänglich. A maiore ad minus und zur
Vermeidung prozessualer Leerläufe muss auch im Haftbeschwerdeverfahren vorfrageweise
festgestellt werden können, ob sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf
Beweismittel abstützt, deren Erhebung eindeutig die Unverwertbarkeit zur Folge
hat.
Nach dem
Gesagten ist die Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung in diesem
Verfahren zu prüfen und der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist
abzuweisen.
1.5 Zusammenfassend
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom
20. Februar 2012).
2.3 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, es liege ein dringender
Tatverdacht vor, indem er vorbringt, die Anordnung der Hausdurchsuchung, an
welcher die relevanten Beweismittel erhoben wurden, sei in täuschender Weise erfolgt.
Die staatsanwaltschaftliche Darstellung der Umstände, die zur Verhaftung des
Beschwerdeführers geführt haben sollen, seien schwerlich plausibel. Demnach sei
dieser vor der Liegenschaft X-Strasse einer polizeilichen Kontrolle unterzogen
worden, worauf man zunächst festgestellt habe, dass er zur Verhaftung
ausgeschrieben sei und ihn nach der Polizeiwache [...] verbracht habe. Dort
habe sich im Zuge weiterer Abklärungen ergeben, dass ein dringender Tatverdacht
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer
bestehe, woraufhin die Staatsanwaltschaft mündlich eine Hausdurchsuchung an der
genannten Adresse angeordnet habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer jedoch
schon bei seiner Anhaltung angegeben, an der X-Strasse weder wohnhaft zu sein,
noch einen Hausschlüssel dieser Liegenschaft zu besitzen. Vielmehr wohne er an
der Y-Strasse Es liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer nicht rein zufällig,
sondern auf Grundlage einer bereits zwei Monate zurückliegenden Verdachtsmeldung
an die Kriminalpolizei oder gar als Folge einer länger dauernden Observation
verhaftet worden sei. Verhielte es sich so, dann sei es nicht zulässig, in den
Akten so zu tun, als hätte sich die Anordnung der Hausdurchsuchung erst nach
der Anhaltung des Beschwerdeführers zufolge von dannzumal erkannten weiteren
Hinweisen ergeben. Dies sei ein – sofern es sich so zugetragen hätte – täuschendes
Verhalten, was zu einer Unverwertbarkeit aller dadurch erlangten Beweise führe
(act. 7).
2.4 Die
Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass am 14. November 2017 bei der
Kriminalpolizei Basel-Stadt eine Informantenmeldung eingegangen sei, nach welcher
der Beschwerdeführer bei seiner Lebenspartnerin an der X-Strasse Wohnsitz
bezogen habe und von dort aus dem Handel mit Betäubungsmitteln nachgehe. Sie
hält dem Beschwerdeführer jedoch entgegen, dass die Kantonspolizei, bei welcher
es sich um eine von der Kriminalpolizei getrennte Behörde handle, zum Zeitpunkt
der Anhaltung des Beschwerdeführers noch gar keine Kenntnis von dieser Meldung gehabt
habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache [...] verbracht
worden sei, habe man die Kriminalpolizei über die Festnahme in Kenntnis gesetzt,
woraufhin man von dieser die Informantenmeldung weitergeleitet erhalten habe. Gestützt
darauf habe der Pikett-Staatsanwalt mündlich die Hausdurchsuchung an der X-Strasse
angeordnet (act. 8).
2.5 Die
Hausdurchsuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Dieser muss sich
aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen
bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 f.). Reine
Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden
Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen
Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrund richtet sich nach der
Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des
Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. An die Bestimmtheit der
Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der
Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt
sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens
notwendig ist (vgl. dazu Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 244 StPO N 23).
Zum Hergang der
Festnahme am 5. Januar 2018 lassen sich den beigezogenen
Untersuchungsakten folgende Informationen entnehmen: Aus dem Festnahmerapport geht
hervor, dass die Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 5. Januar 2018
anlässlich einer Patrouillenfahrt vor der Liegenschaft X-Strasse einer
Personenkontrolle unterzog, bei welcher drei Ausschreibungen im RIPOL festgestellt
wurden. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer um 18:45
Uhr festgenommen und um 19:30 Uhr auf der Polizeiwache [...] in Arrest gesetzt
wurde. Einem Bericht vom 6. Januar 2018, unterzeichnet durch C____, lässt
sich sodann entnehmen, dass nach der Festnahme des Beschwerdeführers
festgestellt wurde, dass Hinweise auf Handel mit Drogen bestünden. Aktenkundig
ist sodann der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ebenfalls vom
5. Januar 2018, der erhellt, dass die Hausdurchsuchung an der X-Strasse gleichentags
mündlich von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet wurde. Das
Durchsuchungsprotokoll weist als Zeit der Verfahrenshandlung den 5. Januar
2018, 22:20 Uhr aus. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers war dabei
anwesend (Teilnahmebestätigung vom 5. Januar 2018). Anlässlich der
Hausdurchsuchung wurden unter anderem zwei Schusswaffen, eine ballistische
Schutzweste, eine Summe Bargeld von CHF 30‘000.– und eine erhebliche Menge
mutmasslicher Betäubungsmittel beschlagnahmt. Eine am 6. Januar 2018,
13:15 Uhr, durchgeführte Hausdurchsuchung an der vom Beschwerdeführer als
seinem Wohnsitz bezeichneten Adresse Y-Strasse verlief gemäss den Akten
erfolglos, da sich nirgendwo Hinweise auf eine Bewohnung durch den
Beschwerdeführer feststellen liessen. Am 6. Januar 2018, 16:47 Uhr, wurde
dem Beschwerdeführer schliesslich die Haft eröffnet.
2.6
2.6.1 Vorab
ist festzuhalten, dass die beigezogenen Akten in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges
Bild der am 5. und 6. Januar 2018 durchgeführten Untersuchungshandlungen
ergeben. Anlass für die Anordnung der Hausdurchsuchung an der X-Strasse war
demnach das kombinierte Vorliegen der Informantenmeldung und die Tatsache, dass
der einschlägig vorbestrafte und zur Verhaftung ausgeschriebene
Beschwerdeführer vor der genannten Adresse angetroffen wurde. A priori ist
demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese
Anhaltspunkte eine Hausdurchsuchung anordnete. Es verbleibt somit zu prüfen, ob
die übrigen vom Beschwerdeführer monierten Unregelmässigkeiten einer
Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im Wege stehen.
2.6.2 Der
Beschwerdeführer erblickt eine Täuschungshandlung in der Tatsache, dass er nicht
zufällig vor der Liegenschaft X-Strasse angehalten worden sei. Die Polizei sei
aufgrund des Hinweises eines Informanten ab November 2017 darüber im Bilde
gewesen, dass er sich regelmässig an dieser Adresse aufhalte und habe ihn
möglicherweise gar observiert. Folgedessen seien sowohl Anhaltung als auch
Hausdurchsuchung nicht zufällig am Abend des 5. Januar 2018 erfolgt, vielmehr
habe es sich um eine koordinierte Aktion gehandelt. Der Beschwerdeführer legt
diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, worin er die behördliche Täuschung ausmacht,
er erklärt indes nicht, inwiefern er durch die behauptete Täuschung in der
Freiheit seiner Willensbildung, etwa mit Blick auf den Entschluss zur
Kooperation mit den Strafbehörden, eingeschränkt gewesen sei, wie Art. 140
StPO voraussetzt. Namentlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei
durch das behördliche Verhalten am Abend des 5. Januar 2018 in irgendeiner
Form zur Aussage motiviert oder von einem anders intendierten
Alternativverhalten abgehalten worden. Er macht auch nicht substantiiert
geltend, er sei unrechtmässig observiert worden, wofür sich in den Haftakten im
Übrigen auch keine Hinweise finden. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem
Punkt als unbegründet.
2.6.3 Soweit
der Beschwerdeführer mit der Vermutung einer koordinierten Aktion gleichsam rügen
will, die Staatsanwaltschaft habe das Erfordernis der Schriftlichkeit des
Hausdurchsuchungsbefehls (Art. 241 Abs. 1 StPO) missachtet, ist vorab
festzuhalten, dass die StPO ein solches Verhalten nicht als unverwertbar
bezeichnet und derart gewonnene Erkenntnisse nicht per se als täuschend erlangt
gelten. Sie unterliegen somit keinem absoluten Verwertungsverbot i.S.v.
Art. 141 Abs. 1 StPO, weshalb eine Verletzung des Erfordernisses der
Schriftlichkeit nur unter gewissen Umständen die Unverwertbarkeit der erlangten
Beweismittel nach sich ziehen kann. Die Rüge ist entsprechend unter dem
Blickwinkel von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht in solchen
Fällen indes eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, zumindest wenn sich die
Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der
Aktenlage nicht eindeutig feststellen lässt (BGer 1B_266/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 2.4 und 2.7 m.w.H., zur Publikation vorgesehen,
6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1).
Effektiv kann
die Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion und damit die zentrale Schutzfunktion
des Hausdurchsuchungsbefehls nur erreicht werden, wenn das Erfordernis der
Schriftlichkeit als zwingend erachtet wird. Das Gesetz selbst sieht in
dringenden Fällen indes ausnahmsweise die mündliche Anordnung mit
nachträglicher schriftlicher Bestätigung vor. Im vorliegenden Fall stimmt der
zeitliche Ablauf, wie er sich mit hinreichender Genauigkeit aus den Akten
ergibt, mit den Angaben der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren überein.
Hinweise darauf, dass die Kontrolle des Beschwerdeführers gezielt auf seine
Person gerichtet war und gezielt an der X-Strasse stattfand, lassen sich dem Dossier
wie bereits erwähnt nicht entnehmen. Insofern erscheint es durchwegs
nachvollziehbar, dass die Patrouille der Kantonspolizei keinen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl
mit sich führte, als sie den Beschwerdeführer kontrollierte. Erst nach seiner
Verbringung auf den Polizeiposten und dem entsprechenden Hinweis durch die
Kriminalpolizei erschloss sich den Beamten nämlich der Zusammenhang zwischen
dem Beschwerdeführer und der Liegenschaft an der X-Strasse worauf sie die Staatsanwaltschaft
avisierten. Sollte es sich, wie von beschwerdeführerischer Seite vorgebracht,
um eine gezielte Aktion gehandelt haben, wäre ausserdem nicht erklärlich,
weshalb die Polizisten den Beschwerdeführer zunächst auf den Polizeiposten
verbringen sollten, wenn die Hausdurchsuchung vorgängig – wenn auch nur
mündlich – bereits staatsanwaltlich angeordnet worden wäre.
Damit sind, was
den äusseren Ablauf der Geschehnisse betrifft, keine Hinweise darauf
auszumachen, dass betreffend den Hausdurchsuchungsbefehl das Schriftlichkeitserfordernis
missachtet worden wäre. Vielmehr rechtfertigte es sich angesichts der Umstände,
namentlich der Tatsache, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der
betreffenden Wohnung anwesend war, die Hausdurchsuchung noch am Abend der
Festnahme durchzuführen. Zumal auch in diesem Kontext nicht recht einzuleuchten
vermag, inwiefern der Beschuldigte durch die Tatsache der Mündlichkeit der
Anordnung derart über die Sach- oder Rechtslage getäuscht worden sein könnte,
dass seine spätere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden keinem freien
Entschluss mehr zugänglich gewesen wäre. Damit erweist sich die Beschwerde auch
in diesem Punkt als unbegründet.
2.6.4 Im
Zusammenhang mit dem schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist
einzig auffallend, dass dieser einen Hinweis darauf enthält, dass die
Hausdurchsuchung am 5. Januar 2018 mündlich angeordnet wurde, aber dennoch
vom 5. Januar 2018 datiert. Es ist nicht auszuschliessen, dass der
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht am ausgewiesenen Datum
unterschrieben worden ist, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt –
mutmasslich im Zuge der Hafteröffnung am 6. Januar 2018. Ein fehlerhaftes
Datum in Bezug auf die Unterschrift des Staatsanwaltes steht einer
Verwertbarkeit der durch den Befehl bewilligten Hausdurchsuchung jedoch nicht
im Wege, zumal das Datum der mündlichen Anordnung korrekt verurkundet ist.
2.6.5 Insofern,
als der Beschwerdeführer schliesslich aus der Tatsache, dass die
Hausdurchsuchung an der X-Strasse stattgefunden hat und nicht an der Y-Strasse
eine behördliche Täuschung ableiten will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt
werden. Zwar ist er an erstgenannter Adresse nicht gemeldet und er bestreitet
gemäss seiner Beschwerde, seinen Wohnsitz dort zu haben. Zwangsmassnahmen
richten sich primär gegen tatverdächtige Personen, Art. 197 Abs. 2 StPO
stellt jedoch eine genügende gesetzliche Grundlage für ihre Anordnung gegenüber
Dritten dar. Hausdurchsuchungen haben somit nicht zwingend am Domizil der
beschuldigten Person zu erfolgen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der
Festnahme an, dass er an der Y-Strasse wohne, obschon er dort gemäss Protokoll
vom 6. Januar 2018 weder angemeldet, noch am Briefkasten und der
Wohnungstür angeschrieben ist. Demgegenüber verfügte die Staatsanwaltschaft im
Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung über die Information, dass der
Beschuldigte an der X-Strasse wohnhaft sei und von dort aus mit
Betäubungsmitteln handle. Im Ergebnis handelte sie nicht täuschend, indem sie
zunächst an dieser Adresse eine Hausdurchsuchung durchführen liess. Dass die
Hausdurchsuchung nicht mit der nötigen gebotenen Zurückhaltung vollzogen worden
wäre, macht der Beschwerdeführer sodann nicht geltend. Die Beschwerde erweist
sich diesbezüglich als unbegründet.
2.6.6 Nachdem
fest steht, dass die Hausdurchsuchung zulässigerweise gestützt auf eine
mündliche Anordnung vom 5. Januar 2018 erfolgt ist, kann von weiteren
Beweismassnahmen abgesehen werden, welche die Modalitäten der Durchsuchung zum
Gegenstand haben. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner
Lebenspartnerin B____ sowie der anwesenden Polizisten sind entsprechend
abzuweisen.
2.7 Zusammenfassend
lässt sich für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren keine Unverwertbarkeit
der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 erhobenen
Beweismittel feststellen – jedenfalls nicht mit der verlangten Eindeutigkeit.
Damit können der angeordneten Untersuchungshaft sowohl die beschlagnahmten
Gegenstände, als auch die gestützt auf die entsprechenden Vorhalte erfolgten Aussagen
des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden.
3.1 Mit
Entscheid vom 8. Januar 2018 erwog das Zwangsmassnahmengericht, es sei
aufgrund der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an mutmasslichem
Betäubungsmittel, des aufgefundenen Geldes, der aufgefundenen Waffe und des
Umstands, dass der Beschwerdeführer weitgehend geständig sei, von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen (act. 1). Der Beschwerdeführer hat
hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Es kann somit auf die
Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen zugrundeliegende Begründung
verwiesen werden, welchen zu folgen ist.
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat weiter sowohl Kollusionsgefahr gegenüber
verschiedenen (teilweise bereits bekannten) Personen als auch Fluchtgefahr
bejaht. Der Beschwerdeführer hat auch hiergegen keine substantiierten
Einwendungen vorgebracht. Es kann daher auch diesbezüglich auf die zutreffenden
Schlüsse des Zwangsmassnahmengerichts und die ihnen zugrundeliegende Begründung
verwiesen werden.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Anträge des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahmen
sowie auf die Sistierung des Verfahrens werden abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.