Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.8
ENTSCHEID
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar 2018 betreffend Anordnung
der Untersuchungshaft bis zum 6. April 2018 sowie Ausstandsbegehren gegen den
fallführenden Staatsanwalt
Sachverhalt
Am 10. Januar
2018 wurde aufgrund einer lautstarken Auseinandersetzung in der Freien Strasse
die Polizei requiriert, welche den beteiligten A____ in der Folge kontrollierte
und festnahm. Es wurde festgestellt, dass die Polizei gleichentags bereits an
den Wohnort seiner Ex-Partnerin hatte ausrücken müssen, wobei der Vorwurf einer
Drohung durch den Beschwerdeführer im Raum stand. Am 12. Januar 2018 verfügte
das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von 12 Wochen. Nebst einem dringenden Tatverdacht wurden die speziellen
Haftgründe Kollusionsgefahr und Fortsetzungsgefahr bejaht und die Verhältnismässigkeit
angesichts der drohenden Strafe als gegeben erachtet.
Gegen diese
Haftverfügung hat A____ mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Beschwerde erhoben.
Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit gleicher Eingabe
wird beantragt, es sei der Erste Staatsanwalt anzuweisen, den fallführenden
Staatsanwalt [...] zu ersetzen, da dieser befangen sei.
Mit
Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde in allen Punkten, soweit darauf einzutreten ist. Unter
o/e-Kostenfolge.
Weitere Eingaben
des Beschwerdeführers datieren vom 24. Und 31. Januar 2018. Mit Schreiben
vom 4. Februar 2018 stellte er ein Fristverlängerungsgesuch betreffend
seine Replik, worauf die Frist bis zum 14. Februar verlängert wurde. Nach
einem weiteren Gesuch vom 13. Februar 2018 wurde die Replikfrist bis zum
22. Februar 2018 verlängert.
Mit Verfügung
vom 21. Februar 2018 wurde durch das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen angeordnet.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde gegen die Anordnung
von Untersuchungshaft ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten wäre. Allerdings ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen
verfügten Sicherheitshaft gegenstandslos geworden, und es fehlt somit an einem
aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der vorliegenden
Haftbeschwerde. Diesbezüglich ist das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben (vgl. Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13).
Es bleibt über
das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt [...] zu
entscheiden. Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in
einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung.
Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer
Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.
Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die
Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der
Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Antrag auf seine eigene Strafanzeige
gegen den Staatsanwalt. Dieser sei als beschuldigte Person nicht in der Lage,
das Verfahren gegen den Beschuldigten objektiv zu führen (Beschwerde S. 3). Die
Parteien können indes aus eigenem Verhalten keinen Ausstandsgrund bei der in
einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. Das Einreichen einer Strafanzeige
vermag für sich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (dazu Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 56 N 41). Anderenfalls wäre es einem Beschuldigten in allen
Verfahrensstadien möglich, ihm unliebsame Exponenten der Strafverfolgung auszutauschen
und zudem das Strafverfahren beliebig zu verzögern. Das Ausstandsbegehren ist
demzufolge abzuweisen.
Hinsichtlich des
Ausstandsbegehrens unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er die Verfahrenskosten
zu tragen hätte. Der Bearbeitungsaufwand entfiel im vorliegenden Fall indes grösstenteils
auf das Haftbeschwerdeverfahren, welches zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht
aussichtlos erschien und dessen spätere Gegenstandslosigkeit nicht der
Beschwerdeführer zu verantworten hat. Umständehalber ist daher vollständig auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Das
Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer / Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Verteidiger im Strafverfahren ([...])
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.