Schiedsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Zwischenentscheid
der Präsidentin
vom 26. Februar 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
Bundesamt für
Sozialversicherungen
Invalidenversicherung, Effingerstrasse 20,
3003 Bern
Beklagte
Gegenstand
SG.2017.2
Vorsorgliche Massnahme
Erwägungen:
Mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2017 wurde die Beklagte im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme verpflichtet, der Klägerin zu ermöglichen, weiterhin
die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P vergebenen Gutachten mit Herrn
lic.phil. C____ zu erstellen. Diese Massnahme wurde mit Verfügung vom 11.
September 2017 bis auf weiteres verlängert.
Hintergrund dieser Massnahme war einerseits die im Raum stehende Frage einer
Änderungskündigung des Zusammenarbeitsvertrags zwischen den Parteien, die der
Frist eines Jahres bedarf. Andererseits lief das Äquivalenzprüfungsverfahren für
Herrn lic.phil. C____. Die einjährige Kündigungsfrist läuft nun per 28. Februar
2018 aus, und für die Äquivalenzprüfung liegt mittlerweile ein erster Entscheid
vor. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme ist deshalb zu überprüfen.
Um vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, bedarf es eines drohenden Nachteils,
einer Dringlichkeit, einer Interessenabwägung, der Prognose in der Hauptsache sowie
der Verhältnismässigkeit. Zu vermeiden ist, dass selbst ein Obsiegen im
Hauptsacheverfahren dem Kläger nicht wirksamen Rechtsschutz zuteilwerden lässt,
weil das Urteil zu spät erfolgt. Die vorsorgliche Massnahme kann aber nicht
über den Hauptanspruch hinausgehen (Andreas
Güngerich, Berner Kommentar, 2012, N. 1 und 15 zu Art 161 ZPO). Es geht
nun darum, zu prüfen, welche Konsequenzen die Klägerin zu tragen hat, wenn sie
mit ihrer Klage durchdringt, ohne dass die vorsorgliche Massnahme weitergeführt
würde.
Streitparteien sind eine Gutachtenstelle und das BSV. Die
Voraussetzungen sind auf diese Parteien anzuwenden, ohne dabei die Situation
von Herrn lic.phil. C____ persönlich miteinzubeziehen. Dessen Rechtsstellung ist
in einem anderen Verfahren zu prüfen.
In der Klage vom 18. August 2017 beantragt die Klägerin, die Beklagte zu
verpflichten, der Klägerin über den 30. Juni 2017 hinaus zu ermöglichen, die über
die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen Gutachten
mit Herrn lic. phil. C____, Neuropsychologe, zu erstellen, solange die von der
Beklagten geforderte Äquivalenzprüfung (gemäss Schreiben des BSV vom 22.
Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären
Gutachterstellen) für Herrn lic. phil. C____ noch nicht erfolgt und
rechtskräftig abgeschlossen ist, eventualiter mindestens für die Dauer eines
Jahres ab der bis dato noch nicht erfolgten formellen Mitteilung der Änderung
durch die Beklagte an die Klägerin (anfechtbare Verfügung oder
Änderungskündigung der zwischen Parteien abgeschlossenen Vereinbarung
betreffend Durchführung von polydisziplinären Gutachten zur Beurteilung von
Leistungsansprüchen in der Invalidenversicherung vom 29. März/4. April 2012),
subeventualiter bis 28. Februar 2018.
Im Hauptverfahren macht die Klägerin geltend, die Mitteilung der
Beklagten vom 22. Februar 2017 erfülle die Voraussetzungen einer
Änderungskündigung nicht, Herr lic. phil. C____ habe ein Recht auf Besitzstand
und es sei für sie schwierig, einen Ersatz zu finden.
Ihren Antrag auf Weiterführung der
vorsorglichen Massnahme begründet die Klägerin mit einem drohenden Nachteil
dadurch, dass sie ihre Zusammenarbeit mit Herrn lic.phil. C____ nicht mehr
weiterführen könne.
Ein allfälliges Recht auf Besitzstand von Herrn lic. phil. C____
betrifft nur diesen selbst. Die Klägerin als Auftraggeberin ist nur mittelbar
davon betroffen und kann sich deshalb hierauf nicht berufen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, keinen Ersatz für
Herrn lic.phil. C____ zu finden. Personalmanagement ist Kernaufgabe einer
Organisation. Selbst wenn es nicht einfach ist, muss die Klägerin in der Lage
sein, innert eines Jahres personelle Probleme zu lösen. Es bleibt ihr
unbenommen, neuropsychologische Fachkräfte beizuziehen, die die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen.
Im Vordergrund steht damit die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom
22. Februar 2017 als Änderungskündigung gelten kann oder nicht. Falls die Qualitätsvorgaben
der Beklagten für Neuropsychologen unzulässig wären, könnte die Klägerin Herrn
lic.phil. C____ für die Dauer des vorliegenden Verfahrens nicht als Gutachter
einsetzen. Sie müsste die Zusammenarbeit mit ihm auf nicht medapbasierte
Gutachten beschränken. Dies ist ihr aus verschiedenen Gründen zumutbar.
So muss die Klägerin die Zusammenarbeit mit Herrn lic.phil. C____ nicht gänzlich
einschränken sondern höchstens reduzieren. Angesichts seines Alters wird die
Klägerin ohnehin in einigen Jahren eine neue Fachkraft an Stelle von Herrn
lic.phil. C____ beiziehen müssen. Herr lic.phil. C____ wird kaum Zukunftsträger
der Klägerin sein können. Ins Gewicht fällt zudem das erste (nach Angaben der
Klägerin aber nach wie vor streitige) Ergebnis der Äquivalenzprüfung. Danach
hat die PVK Neuropsychologie den Beitritt von Herrn lic.phil. C____ zum Tarifvertrag
abgelehnt. Einerseits erfülle er die formellen Voraussetzungen nicht und
andererseits seien seine eingereichten Fallberichte ungenügend.
Angesichts dieser Überlegungen rechtfertigt es sich nicht mehr, die
vorsorgliche Massnahme weiterzuführen. Damit würde riskiert, dass im Falle
einer Abweisung der Klage Herr lic.phil. C____ über längere Zeit in einem
Sonderstatus und in Abweichung zu anderen Gutachtenstellen und anderen
Neuropsychologen und Neuropsychologinnen weiter eingesetzt werden könnte. Es
wäre unverhältnismässig, Herrn lic.phil. C____ für eine Zeit einzusetzen, die
die Frist für eine Änderungskündigung deutlich überdauert.
Demgemäss erkennt
die Präsidentin des Schiedsgerichts:
://: Die
mit Zwischenentscheid vom 19. Juli angeordnete und mit Verfügung vom 11.
September 2017 verlängerte vorsorgliche Massnahme wird per 28. Februar 2018
aufgehoben.
Schiedsgericht BASEL-STADT
Katrin Zehnder, Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: