Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.4
ENTSCHEID
vom 14.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Januar 2018
betreffend vorzeitigen
Strafvollzug
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass sich A____ (Beschwerdeführer) wegen des
Verdachts auf mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b sowie
mehrfaches Vergehen nach dem Ausländergesetz seit dem 29. September 2017 in
Haft befindet,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
[...], am 5. Januar 2018 um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
ersuchte,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dieses
Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2018 abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am
11. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben hat,
dass sich die Staatsanwaltschaft am 25. Januar
2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde hat vernehmen
lassen,
dass sich aus der Vernehmlassung und der ihr
beigelegten Anklageschrift ergibt, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 11.
Januar 2018 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat,
dass somit die Verfahrensherrschaft am 11. Januar
2018 von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergegangen
ist (Art. 61 der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0),
dass die Verfahrensleitung der ersten Instanz auch
für die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs zuständig ist,
dass die allfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft daher keine Wirkung mehr entfalten könnte,
dass die allfällige Abweisung des Antrags auf Bewilligung
des vorzeitigen Strafvollzugs durch das erstinstanzliche Gericht wiederum mit
Beschwerde angefochten werden kann,
dass infolgedessen kein schutzwürdiges Interesse
des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mehr
besteht,
dass ein Beschwerdeverfahren als erledigt
abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahinfällt, während es einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon
im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gefehlt hat (BGE 137 IV 23 E. 1.3.1 S. 24
f.),
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Einreichung seiner Beschwerde am 11. Januar 2018 noch keine Kenntnis davon
hatte, dass am gleichen Tag die Verfahrensherrschaft von der Staatsanwaltschaft
an das Strafgericht überging,
dass sein Rechtsschutzinteresse nach seinem
Kenntnisstand daher erst nach der Beschwerdeerhebung dahingefallen ist, so dass
das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist,
dass die Verfahrenskosten in derartigen Fällen grundsätzlich
aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. nach dem
mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen sind (BGer 6B_109/2010 vom 22.
Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2016.83 vom 10. Juni 2016; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),
dass jedoch die Bewilligung oder Abweisung des
vorzeitigen Strafvollzugs auf entsprechendes Gesuch hin vom erstinstanzlichen
Gericht vorzunehmen sein wird und die Beschwerdeinstanz diesen Entscheid nicht
zu präjudizieren hat,
dass unter diesen Umständen für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind,
dass die beantragte amtliche Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist und der Aufwand der
Verteidigung auf drei Stunden geschätzt wird, welche zu einem Stundenansatz von
CHF 200.– zu entschädigen sind (einschliesslich Spesen, zuzüglich 7,7 % MWST),
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen
Verteidigerin, [...], wird für ihre Aufwendungen ein Honorar von CHF 600.–
(inkl. Spesen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella
Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).