Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.24
Verfügung vom 12. Januar 2017
Erfordernis eines
polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8.
September 2013 unter dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, mittlerweile
schwere Depression mit Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Zukunftsängsten,
Antriebslosigkeit und Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge traf die IV-Stelle
erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei führte sie am 17. Dezember 2014
eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst
festhielt, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% im Haushalt
beschäftigt und zu 50% erwerbstätig (IV-Akte 34). Des Weiteren gab die
IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und
Rheumatologie in Auftrag (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 20. August
2015, IV-Akte 44 und psychiatrisches Teilgutachten vom 14. September 2015,
IV-Akte 43). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte und einer Stellungnahme
des regionalärztlichen Dienstes (RAD; RAD-Beurteilung vom 17. März 2016,
IV-Akte 51) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. März 2016 an, die
Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 53). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 24.
April 2016 (IV-Akte 55) sowie ergänzender Begründung vom 14. Juni 2016 (IV-Akte
61) und 20. Juli 2016 (IV-Akte 63). In der Folge nahm die IV-Stelle eine
ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C____,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie einen Bericht des behandelnden
Endokrinologen, Dr. med. D____, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie
FMH, zu den Akten (IV-Akten 69 und 76). Nachdem der RAD am 5. und am 9. Januar
2017 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akten 78 und 79), erliess die IV-Stelle
am 12. Januar 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an
ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 80).
II.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht. Darin beantragt
sie, es sei die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente auf Basis
eines Invaliditätsgrads von mindestens 40% zuzusprechen und auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2017 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. April 2017 und Duplik vom 12. Mai 2017
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 10. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres
Vertreters, sowie eines Vertreters der IV-Stelle statt. Für alle Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 hat die
IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12% einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat zur Berechnung des
Invaliditätsgrads die gemischte Methode angewandt. Dabei ging
sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit im Haushalt zu
50% beschäftigt und zu 50% erwerbstätig. Im Haushaltsbereich bestehe eine
Einschränkung von 24%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene
Verfügung auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie
und Rheumatologie vom 14. September 2015 (IV-Akten 43 und 44). Danach sei der
Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher Sicht die frühere Tätigkeit als
kaufmännische Mitarbeiterin, die zuletzt ausgeübte Betätigung als
Fitnesskurs-Leiterin sowie jede andere Arbeit, die den Fähigkeiten und
Neigungen der Beschwerdeführerin entspreche, neben dem Haushalt, zu einem
Pensum von 80% zumutbar (IV-Akte 80).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der angefochtenen Verfügung nicht
einverstanden und macht geltend, dass die medizinische Abklärung mittels
Einholung eines bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens im
Rahmen von Art. 43 ATSG ungenügend gewesen sei und stattdessen eine
polydisziplinäre medizinische Begutachtung hätte durchgeführt werden müssen. Ohnehin
könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung
die ihr noch verbleibende Resterwerbsfähigkeit im Alter von bald 59 Jahren auch
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht wirtschaftlich verwerten. Sodann sei
die IV-Stelle in erwerblicher Hinsicht zu Unrecht von einem Verhältnis
Berufstätigkeit/Haushaltsführung von 50:50 ausgegangen. Vielmehr wäre die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig. Die
Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt und im Rahmen
eines Einkommensvergleichs ergebe sich mindestens ein Invaliditätsgrad von 40%
(vgl. Beschwerde vom 10. Februar 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die
Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
(Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen
versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten)
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff.
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014]
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.
Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz dargelegt:
Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 20. August 2015 kommt
der Rheumatologe Dr. E____ zum Schluss, dass keine rheumatologischen Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien muskuläre Dysbalancen am Schultergürtel beidseits mit
Beeinflussung der Gesichtsmuskulatur, multisegmentale degenerative
Veränderungen der distalen HWS, multisegmentale Veränderungen der distalen LWS
mit unter anderem stabiler Olisthesis LWK4/5 Grad I, Coxa profunda, leichter
Knicksenkfuss links, klinisch Verdacht auf kleines dorsales Handgelenksganglion
rechts sowie Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 9/18
positiven Fibromyalgie Druckpunkten. Auf körperlicher Ebene bestünden aufgrund
der klinischen Untersuchungsbefunde insofern Beeinträchtigungen qualitativer
und quantitativer Art, als wegen den degenerativen und statischen Veränderungen
an den Hüftgelenken sowie an der Hals- und Lendenwirbelsäule ständig
mittelschwere und schwere Gewichtsbelastungen nicht zumutbar seien wie auch
Tätigkeiten mit stark flektierten Hüftgelenken, respektive spezifischen
Belastungen der Wirbelsäule. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktorin
sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Eine regelmässige Einschränkung
der Leistungsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht begründet
werden. Bei wellenförmigem Schmerzverlauf sei eine vorübergehende Reduktion der
Leistungsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs bei verstärkten
Schmerzphasen in der Grössenordnung von 10% nachvollziehbar und begründet.
Diese verstärkten Schmerzphasen seien jedoch gemäss Anamnese selten aufgetreten,
so dass in der Regel keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe
(IV-Akte 44, S. 10-15).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 14. September 2015 erhebt
der psychiatrische Experte Dr. C____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD:10-F33.00) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien akzentuierte (abhängig-unsichere) Persönlichkeitszüge. Aus rein
psychiatrischer Sicht lasse sich seit Dezember 2013 eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit von 20% begründen, dabei mitenthalten sei eine
gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Retrospektiv sei
seit etwa Mai 2013 bis zum Eintritt in die UPK vom 11. November 2013 von einer
mindestens 70%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der
ausgeprägten depressiven Beschwerden sowie dem schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen
und Alkohol. Während den Hospitalisationen im Jahr 2013 habe selbstredend eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Schweregrad der Depression sei
retrospektiv schwierig zu beurteilen. Von Anfang 2013 bis Anfang Dezember 2013
sei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Wellnesstrainerin nicht mehr
zumutbar gewesen (IV-Akte 43, S. 13-17). Aus bidisziplinärer Sicht bestehe für
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung
der Hüftgelenke und der Wirbelsäule eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 43,
S. 20).
3.3.
In Erwägung der Aktenlage kann auf das bidisziplinäre Gutachten in
den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie nicht abgestellt werden. Denn
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die umfassende administrative
Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen;
eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre
Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als
auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die
Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert
ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung
abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die
medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete
beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer
Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4)
noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf
bestehen (BGE 139 V 349, E. 3.2). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle liegt
vorliegend kein solcher begründeter Ausnahmefall vor. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass bereits im Austrittsbericht der F____ vom 12. Dezember 2013
und damit vor Erstellung des bidisziplinären Gutachtens im September 2015 eine Hypothyreose
aufgeführt und mit entsprechenden Medikamenten behandelt wurde (IV-Akte 20, S.
10). Damit liegen gesundheitliche Beschwerden vor, die nicht ausschliesslich
ein oder zwei Fachgebiete beschlagen, sondern interdisziplinäre Bezüge
aufweisen. Zwar wird in den Berichten der F____ vom 16. Dezember 2013 und 3.
Juni 2014 erwähnt, die Hypothyreose sei ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 20, S. 1 und 27, S. 2). Indes zeigt insbesondere der
weitere Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf, dass die
Hypothyreose durchaus Einfluss auf den Gesundheitszustand und damit mittelbar
auch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte. So schildert Dr.
med. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetes, mit Bericht
vom 10. Juni 2016, aufgrund der Schilddrüsenerkrankung bestehe auch aktuell
noch eine Einschränkung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit (IV-Akte
61, S. 3). Mit Bericht vom 25. November 2016 gibt Dr. D____ an, von Seiten der
endokrinologischen Befunde bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Sicher
sei jedoch eine manifeste Hypothyreose als ungünstiger Faktor auf den Verlauf
einer Depression zu bewerten (IV-Akte 76, S. 3). Unter diesen Umständen weist
die medizinische Situation interdisziplinäre Bezüge auf und nimmt nicht
ausschliesslich Bezug auf zwei Fachrichtungen. Somit durfte die IV-Stelle nicht
von einer polydisziplinären Begutachtung absehen.
Im Weiteren fragt sich, ob in psychischer Hinsicht eine
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist bzw. ob das psychiatrische
Teilgutachten vom 14. September 2015 vor dem Hintergrund des am 22. Juni 2016 erstellten
Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. G____ von der F____ nachvollziehbar
ist. Darin erhebt der behandelnde Psychiater als neue Diagnose eine
chronifizierte Depression bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10:F61). Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage,
dauerhafte Beziehungen aufrecht zu erhalten, geschweige denn eine dauerhafte
Tätigkeit an einem in normalen Verhältnissen leistungsorientierten Arbeitsplatz
aufrecht zu erhalten. Das schwere seelische Leiden der Beschwerdeführerin mache
eine Erwerbstätigkeit unmöglich. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen und histrionischen Anteilen mit ausgeprägten
dysfunktionalen Beziehungsmustern führe zu einer chronischen Depression
(IV-Akte 61). Dazu hat der psychiatrische Experte Dr. C____ mit Bericht vom 12.
September 2016 Stellung genommen. Darin gibt er an, die Diagnose der
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und histrionischen
Anteilen vermöge nicht zu überzeugen. Gegen das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung spreche unter anderem die Tatsache, dass sich bei der Beschwerdeführerin
sowohl auf der Objektbeziehungsebene als auch auf beruflicher Ebene Konstanzen
nachweisen liessen, wie er in seinem Gutachten eingehend dargelegt habe
(IV-Akte 69, S. 3). Diesbezüglich finden sich aber im psychiatrischen Gutachten
keine ausführlichen Angaben. Sodann wird in den medizinischen Akten mehrfach
die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (Berichte der Klinik H____ vom
15. Oktober 2013 und 7. Februar 2014, IV-Akten 6 und 25, Arztbericht von Dr.
med. I____, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2013,
IV-Akte 21) als auch ein Verdacht auf eine sonstige spezifische
Persönlichkeitsstörung genannt (vgl. Arztbericht Psychiatrie J____ vom 10.
Oktober 2013, IV-Akte 5). Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Diagnosen
hat indes weder im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2015 noch in der
ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2016 stattgefunden. Daher ist im
Rahmen einer erneuten psychiatrischen Begutachtung zu klären, ob eine Persönlichkeitsakzentuierung
bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt und - gegebenenfalls - inwieweit diese
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben.
Schliesslich bleibt in somatischer Hinsicht darauf hinzuweisen,
dass das rheumatologische Gutachten aus dem Jahr 2015 stammt und damit nicht
mehr gänzlich aktuell ist. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. E____ hält
diesbezüglich auf S. 11 des rheumatologischen Teilgutachtens fest, dass die morphologischen
degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken als auch im Bereich der
Halswirbelsäule und der Wirbelsäule im weiteren Verlauf wieder spezifische
Beschwerden auslösen könnten, die auch geeignet seien, die Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht einzuschränken. Gegebenenfalls müsse eine erneute
Beurteilung erfolgen (IV-Akte 44, S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nunmehr unter einer beginnenden
Fingerpolyarthrose leidet (vgl. Bericht der Klinik K____, IV-Akte 77), welche
allenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (in einer Bürotätigkeit) hat,
erscheinen vorliegend weitere rheumatologische Abklärungen als angezeigt.
3.4.
Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten in
den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie abgestellt werden, sondern es
ist im Rahmen der umfassenden administrativen Erstbegutachtung ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Hinzu kommt, dass nach der Erstellung
des bidisziplinären Gutachtens noch somatische Veränderungen des
Gesundheitszustandes hinzugetreten sind und im psychiatrischen Teilgutachten keine
eingehende Beurteilung der Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung bzw.
Persönlichkeitsstörung stattfand. Folglich sind weitere medizinische
Abklärungen indiziert. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung
in den Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie und Innere
Medizin/Endokrinologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu
entscheidet.
3.5.
Bezüglich der Statusfrage bleibt festzuhalten, dass es fraglich ist,
ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 50% im Haushalt und zu 50%
erwerbstätig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin im Erstgespräch Intake vom 21. November 2013 angab, sie
suche eine 50%-Stelle mit Steigerung auf 100% (vgl. IV-Akte 17, S. 3). Vorliegend
kann diese Frage indes offen gelassen werden, da zunächst die medizinische Situation
umfassend abzuklären ist.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst und
anschliessend erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der
IV-Stelle aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung
erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei
einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt,
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
264.-- Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: