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Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.248
URTEIL
vom 8. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Oktober 2017
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 20. September 2017 ersuchte das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um Prüfung
von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (Beschwerdeführer). Mit Brief vom 27.
September 2017 ersuchte die Stiftung Rheinleben die Erwachsenenschutzbehörde
ebenso um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für den Beschwerdeführer.
Aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen entschied die KESB am 19. Oktober
2017, für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten.
Als Beistand wurde ein Berufsbeistand des ABES (B____) eingesetzt, wobei diesem
folgende Aufgaben übertragen wurden:
a)
A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende
Wohnsituation zu erhalten sowie ihn bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
Handlungen soweit nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein
sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
insbesondere
bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen
in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag
vorliegen;
c)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
sein
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
das
Erledigen von Zahlungen,
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihm
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Der Beistand
wurde dazu verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein
Inventar per 19. Oktober 2017 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen
und der KESB alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine
Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde angesichts
des drohenden Wohnungsverlusts in Anwendung von Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 30.
Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurden
der Beschwerdeführer, der eingesetzte Berufsbeistand sowie eine Vertretung der KESB
in die Hauptverhandlung vor das Verwaltungsgericht geladen. Trotz gehöriger
Vorladung ist der Beschwerdeführer an der heutigen Verhandlung nicht
erschienen. Der als Beistand eingesetzte B____ vom ABES sowie C____ von der
KESB sind jedoch befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG.154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und
schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer
Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB).
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014,
Art. 450a ZGB N 4, 9).
1.4 Beschwerden
sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings
– insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hin-reichend klar
hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person
in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 42). Auch wenn die Beschwerde im vorliegenden Fall
nicht ausführlich begründet worden ist, geht aus ihr mit ausreichender Klarheit
hervor, dass der Beschwerdeführer – trotz offenbar entgegenstehender
Meinungsäusserung gegenüber dem Vertreter der KESB anlässlich eines Gesprächs
vom 9. Oktober 2017 – mit der Errichtung der Beistandschaft nicht einverstanden
ist. Dies genügt den obgenannten Anforderungen, sodass auf die fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die
Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der
betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft
nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der
betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht
kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige
oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.
3.1 Auslöser
der beiden Gefährdungsmeldungen war hauptsächlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Nichtbezahlung eines Mietzinsdepots bzw. dreier fälliger Mietzinsen
am 29. August 2017 die fristlose Wohnungskündigung per 30. September 2017 erhalten
hatte. Die gestützt darauf durch die KESB vorgenommenen Abklärungen haben ergeben,
dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in
der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er sei in den
Bereichen Gesundheit, Wohnen, Administratives, Finanzielles und Vermögensverwaltung
auf vertretende Unterstützung angewiesen. Anlässlich eines Hausbesuchs vom 9.
Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer von einem Vertreter der
Erwachsenenschutzbehörde über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der
Beistandsperson informiert worden. Er sei dabei auch auf die Aufgabengebiete
hingewiesen worden, hinsichtlich welcher die Beistandsperson ihn inskünftig
unterstützen soll. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ausdrücklich mit
der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft einverstanden
erklärt. Darüber hinaus habe er sich mit der Ernennung einer Berufsbeiständin
oder eines Berufsbeistandes des ABES einverstanden erklärt.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 30. Oktober 2017 entgegen
seinen ursprünglichen Angaben anlässlich des erwähnten Hausbesuchs vom 9.
Oktober 2017 sinngemäss geltend, er könne für sich selber schauen und benötige
keine Unterstützung durch einen Beistand.
3.3 In
den Akten ist eine psychische Erkrankung im schizophrenen Formenkreis (hebephrene
Schizophrenie) dokumentiert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer in ärztlicher
Behandlung bei Dr. [...] in Basel. Belegt ist weiter, dass der Beschwerdeführer,
nachdem seine Mutter in einem Pflegeheim untergebracht werden und deshalb aus
der während rund 40 Jahren gemeinsam bewohnten Wohnung ausziehen musste, seinen
finanziellen Pflichten bezüglich seiner Mietwohnung nicht nachkam und ihm
deshalb die fristlose Wohnungskündigung drohte.
3.4 In
der heutigen Verhandlung berichtete der eingesetzte Beistand, B____, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung psychisch stark eingeschränkt sei,
die Zusammenarbeit mit ihm dennoch gut klappe. So bezahle er für den
Beschwerdeführer die gesamten Rechnungen (Krankenkassenprämie, Stromrechnung,
Rechnung für den Mahlzeitendienst der Heilsarmee) und überlasse ihm danach monatlich
einen Betrag in der Höhe von rund CHF 600.– zur freien Verfügung. Zudem kümmere
sich nun die Spitex um die lange Zeit unterlassene bzw. vernachlässigte
Haushaltsführung. Bezüglich seiner Tätigkeit gäbe es von Seiten des
Beschwerdeführers keine Widerstände. Soweit es überhaupt
Meinungsverschiedenheiten gäbe, fänden sie immer eine gemeinsame Lösung. Trotz
der Beschwerde habe er das Gefühl, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit ihm
zusammenarbeiten wolle (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
3.5 Mit
der dem Beschwerdeführer diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie liegt
offensichtlich ein in seiner Person liegender Schwächezustand vor. Dass er
deswegen seine Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann,
beweist die drohende (fristlose) Wohnungskündigung. Deswegen und aufgrund der
schlüssigen Ausführungen von B____ anlässlich der heutigen Verhandlung
schliesst sich das Appellationsgericht der vom Vertreter des KESB (C____)
geäusserten Überzeugung, wonach die gute Zusammenarbeit zwischen dem
Beschwerdeführer und B____ beweise, dass die Anordnung der
streitgegenständlichen Beistandschaft notwendig gewesen sei, an.
3.6 Die
Anordnung der Beistandschaft erscheint darüber hinaus auch verhältnismässig:
seit dem Auszug der Mutter aus der lange Zeit gemeinsam bewohnten Wohnung
erhält der Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung in den Bereichen Wohnen,
Gesundheit und Finanzadministration nicht mehr aus seinem Umfeld. Zudem ist auch
die Anbindung an die Stiftung Rheinleben nach Angaben der dort tätigen
Sozialarbeiterin [...] aufgrund mangelnder Absprachefähigkeit des
Beschwerdeführers nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die
aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen unabhängiger Stellen angeordnete
Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber ist auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.