Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.58
ENTSCHEID
vom 6.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegner
1
[...]
vertreten durch [...]
D____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts
vom 5. Oktober 2017
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
2. August 2017 stellten A____ und B____ (Beschwerdeführer) gegen C____ und D____ (Beschwerdegegner) ein Gesuch um Vollstreckung zweier vor der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten geschlossenen Vergleiche
vom 28. Januar 2016 bzw. vom 25. August 2016. Beigefügt
waren dem Gesuch neben den beiden Vergleichen ein
"Asbest-Materialuntersuchungsbericht" der Firma E____ AG vom
21. April 2016 sowie ein Bericht der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements,
Abteilung Sozialmedizin/Wohnungswesen vom 27. April 2017. Nachdem den
Gesuchstellern mit Verfügung vom 3. August 2017 ein Gerichtskostenvorschuss
über CHF 800.–, zahlbar innert Frist bis 17. August 2017,
auferlegt worden war, teilten sie mit Schreiben vom 7. August 2017
mit, dass die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten aufgefordert werden
könne, den Kostenvorschuss aus dem Guthaben hinterlegter Mietzinse zu
begleichen oder aber den angeforderten Betrag auf dem Konto nur mit Genehmigung
des Vollstreckungsgerichts freizugeben. "Hilfsweise" stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführer auf, ein
Kostenerlasszeugnis einzureichen. Zugleich wurde die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses vorläufig sistiert und den Beschwerdeführern
mitgeteilt, dass die hinterlegten Mietzinsen nicht für die Bezahlung des
Kostenvorschusses verwendet werden könnten. Auf Ersuchen der Beschwerdeführer hin wurde ihnen mit Verfügung
vom 22. August 2017 die Verfügung vom 7. August 2017 weiter
erläutert. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegner
vom 25. September 2017 zum Vollstreckungsgesuch wies die Instruktionsrichterin
am 5. Oktober 2017 das Gesuch um Kostenerlass ab, hob die Stornierung
des verfügten Kostenvorschusses auf und setzte den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von CHF 800.–, anderenfalls auf das Vollstreckungsgesuch
nicht eingetreten werden könne. Auf Begehren der Beschwerdeführer
vom 16. Oktober 2017 hin wurde die Abweisung des Gesuchs um
Kostenerlass in der Folge schriftlich begründet (Versand:
3. November 2017).
Gegen die
schriftlich begründete Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
haben die Beschwerdeführer am
9. November 2017 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Auf die
Einholung einer Stellungnahme bei den Beschwerdegegnern ist verzichtet worden.
Der nachfolgende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Instruktionsrichterin
vom 5. Oktober 2017, womit sie das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im von diesen angehobenen
Vollstreckungsverfahren abgewiesen hat. Formell handelt es sich hierbei um eine
prozessleitende Verfügung (Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 119
N 14), die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011
E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2 und
BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Die Beschwerdeführer haben
fristgerecht innert 10 Tagen (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO)
eine schriftliche Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
verlangt (vgl. Bühler, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119
N 58) und innert 10 Tagen nach Zustellung der schriftlichen
Begründung (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) Beschwerde erhoben.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.3 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321
Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu
stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den
konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem
Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid
zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (näher dazu Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde. Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO,
Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321
N 14 und Reetz/ Theiler,
ebenda, Art. 311 N 34). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person
an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(AGE BEZ.2017.45 vom 25. September 2017 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur
ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Die hier zu beurteilende
Beschwerde enthält keinen expliziten Antrag. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer kann jedoch geschlossen
werden, dass sie beantragen, ihnen im vor Zivilgericht anhängig gemachten
Vollstreckungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer
zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen sinngemäss geltend,
dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 5. Oktober 2017
abgewiesen worden sei, ohne dass sie zur Stellungnahme der Beschwerdegegner vom
25. September 2017 hätten Stellung beziehen können (Beschwerde,
Ziff. 1). Dieses Vorbringen wird indessen von den Beschwerdeführern mit ihren Darlegungen in der Eingabe vom
16. Oktober 2017 sowie in der Beschwerde vom
9. November 2017 selbst entkräftet. In beiden Eingaben haben sie
ausgeführt, dass eine Stellungnahme zu den "Einlassungen" der Beschwerdegegner erst nach Gewährung des
Kostenerlasses erfolgen werde. Damit verkennen die Beschwerdeführer indessen
die Voraussetzungen für die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu
nachstehend E. 3.3). Das Gericht muss beim Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eine Beurteilung der Prozessaussichten
vornehmen; darauf wurden die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
auch hingewiesen (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 7. September 2017).
Wenn die Beschwerdeführer dem Gericht die Grundlagen ihrer Rechtsbegehren vor
diesem Entscheid aber bewusst nicht substantiiert darlegen resp. Entgegnungen
auf Vorbringen der Beschwerdegegner für später vorbehalten, ist eine Berufung
auf eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr statthaft.
Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin erkennen wollte, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom
25. September 2017 den Beschwerdeführern zeitgleich mit der Abweisung
des Kostenerlassgesuch vom 5. Okto-ber 2017 zugestellt wurde und sie
somit vor dem Entscheid über ihr Gesuch keine Gelegenheit mehr hatten, auf die
gegnerische Stellungnahme zu replizieren, wäre dieser Mangel geheilt. Wie
ausgeführt haben die Beschwerdeführer sowohl mit ihrer Eingabe vom
16. Oktober 2017 wie auch mit ihrer Beschwerde an das
Appellationsgericht explizit auf Entgegnungen zur Stellungnahme der Beschwerdegegner
vom 25. September 2017 verzichtet, indem sie ihre materielle
Stellungnahme zu den gegnerischen "Einlassungen" ausdrücklich für
einen Zeitpunkt nach Bewilligung des Kostenerlasses vorbehalten haben. Die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid käme unter diesen
Umständen einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu Verzögerungen
führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zur Heilung der
Gehörsverletzung etwa Sutter-Somm/Chevalier,
in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 53
N 27 f.).
2.2 Des
Weiteren monieren die Beschwerdeführer unter Ziff. 1 ihrer Beschwerde,
dass das Zivilgericht Informationen über ihre finanziellen und gesundheitlichen
Verhältnisse unbefugterweise an die Gegenseite "zur Kenntnis"
zugestellt habe. Sie beziehen sich hierbei auf die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 17. Oktober 2017, mit welcher die Eingabe der Beschwerdeführer
vom 16. Oktober 2017 samt Beilagen an die Beschwerdegegner zugestellt
worden war. In diesen Beilagen fanden sich eine Erklärung der Beschwerdeführer
zu ihrer finanziellen Situation und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2
samt dazugehörigen Belegen. Nach Art. 136 lit. c ZPO sind
grundsätzlich sämtliche Eingaben von verfahrensbeteiligten Personen den anderen
betroffenen Verfahrensbeteiligten zuzustellen (Frei,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 136 N 10). Diese Bestimmung ist Ausfluss des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, indem die Weiterleitung von Eingaben der Parteien es den anderen
Verfahrensbeteiligten ermöglicht, bei Bedarf hierzu Stellung zu nehmen (Frei, a.a.O., Art. 136 N 1; Weber, in: Oberhammer/ Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 136 N 1). Art. 119 Abs. 3 ZPO
stellt insofern eine Einschränkung dieses Anspruchs dar, als diese Bestimmung
bloss eine fakultative Anhörung der Gegenpartei zu Kostenerlassgesuch vorsieht.
Dass der Gegenpartei kein förmliches Äusserungsrecht im Sinne des rechtlichen
Gehörs zusteht, ist darauf zurückzuführen, dass es sich beim Verfahren um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem
Gesuchsteller und dem Staat handelt und der Gegenpartei diesbezüglich keine
förmliche Parteistellung zukommt (BGer 5A_381/2013 vom
19. August 2013 E. 3.2; Emmel,
a.a.O., Art. 119 N 13 3. Absatz; Bühler,
a.a.O., Art. 119 N 115). Die Beschwerdeführer können indessen aus der
Kann-Vorschrift von Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO ("Die
Gegenpartei kann angehört werden.") nicht ableiten, dass ihre Eingabe vom
16. Oktober 2017 samt ihren Beilagen infolge deren
"intimen" Inhalts nicht an die Beschwerdegegner hätten weitergeleitet
dürfen. Denn es steht im Ermessen des mit dem Gesuch um Kostenerlass befassten
Richters, bei der Gegenpartei eine Stellungnahme zwecks zusätzlicher
Erkenntnisse zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers und/oder
namentlich der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren einzuholen
(BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 13
3. Absatz; Bühler, a.a.O.,
Art. 119 N 116). Mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat
der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zwingend offenzulegen
(Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dass diese Verhältnisse der Gegenpartei
offenbart werden, wenn sie zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen haben, ist
deshalb unausweichlich. Soweit die Beschwerdeführer ihrem Gesuch auch
medizinische Berichte beigefügt haben, weil sie diese zur Belegung ihrer
finanziellen Verhältnisse als sachdienlich erachtet haben, haben sie deren
Offenlegung selbst zu verantworten. Sie haben jedenfalls keinen Antrag
gestellt, dass einzelne Beilagen ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2017
der Gegenpartei nicht zur Kenntnis gebracht werden dürften.
Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen,
dass die mit dem Kostenerlassgesuch befasste Richterin ihre Eingabe vom
16. Oktober 2017 am 17. Okto-ber 2017 gar nicht den Beschwerdegegnern
hätte weiterleiten dürfen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer vom
19. Oktober 2017), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie mit ihrer
Eingabe vom 16. Oktober 2017 sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung
des abweisenden Kostenerlassentscheids vom 5. Oktober 2017 gestellt
hatten. Die Instruktionsrichterin war demzufolge befugt, die Eingabe vom
16. Oktober 2017 an die Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme und
allfälligen Stellungnahme zuzustellen.
3.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Kostenerlassentscheid ausgeführt, dass für
die beantragte Vollstreckung nur die beiden vor der Staatlichen
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten geschlossen Vergleiche vom
28. Januar 2016 und 25. August 2017 in Betracht kämen (dazu
angefochtener Entscheid, E. 2.3). Die Beschwerdeführer stützten ihr Gesuch
zwar auch auf einen Bericht der Medizinischen Dienste vom 27. April 2017
und einen Asbest-Materialuntersuchungsbericht der E____ AG vom
21. April 2016. Diese beiden Berichte stellten indessen keinen
rechtsgenüglichen Vollstreckungstitel dar. Den beiden Vergleichen könne keine
Verpflichtung der Vermieter entnommen werden, die Küche wie beantragt insgesamt
zu sanieren, die Decken und Wände in der Küche zu tapezieren und zu streichen,
die Küchenzeile zu ersetzen bzw. durch ein funktionstüchtiges, hygienisch
einwandfreies Mobiliar zu ersetzen, den PVC-Boden im Bad zu entfernen und zu
sanieren, zu desinfizieren und einen neuen Boden zu verlegen. Eine
Vollstreckung dieser Massnahmen sei nicht möglich. Darüber hinaus seien gemäss
den von den Beschwerdegegnern eingereichten Unterlagen gewisse Arbeiten (Ersetzung
des Kochherds, Malerarbeiten im Badezimmer, Sanierung der WC-Schüssel sowie
Verschluss der offenen Fuge zwischen Hauswand und Terrassenanbau) bereits
erfüllt. Die Verpflichtungen der Beschwerdeführer (recte wohl: der Beschwerdegegner)
schienen getilgt. Schliesslich ergebe sich aus einem Schreiben des Beschwerdegegners 1
vom 11. September 2016, dass er bereit und gewillt gewesen sei, in
der Küche einen neuen Bodenbelag zu verlegen. Unter diesen Umständen wäre die
Vollstreckung der Vergleiche rechtsmissbräuchlich. Aufgrund dieser Erwägung ist
das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Gewinnchancen der Beschwerdeführer
auch bei bloss summarischer Prüfung als beträchtlich geringer als die
Verlustgefahren einzustufen seien, weshalb das Vollstreckungsgesuch aussichtlos
sei und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (angefochtener
Entscheid, E. 3).
3.2 Die
Beschwerdeführer bringen mit ihrer Beschwerde vor, dass Hauptgegenstand des
Vollstreckungsgesuchs die Renovierung der Küche sei, welche die Beschwerdegegner
"seit über 50 Jahren" nicht renoviert hätten. Bei ihrem Einzug
im Februar 2004 seien lediglich die alten Tapeten überstrichen worden. Es
sei hier nicht der Ort, in allen Punkten im Einzelnen darzulegen, "zu
welchen Fehlbewertungen Vorurteile führen können, zumal wenn einseitige
Behauptungen zugrunde gelegt werden, die selektiv verschiedene Verfahrensstände
des langwierigen Schlichtungsverfahrens zur angeblich bereits erfolgten Tilgung
von Ansprüchen behaupten und so ein insgesamt völlig unzutreffende Bild des
Zustands der Wohnung der Gesuchsteller zeichnen". Als Beispiel "für
die selektive Darstellungsweise der Gesuchsbeklagten" verweisen die Beschwerdeführer
auf die Ersetzung des Herds in der Küche am 1. September 2016, dessen
Inbetriebnahme laut Herstellerangaben am 10. Juni 1999 erfolgt sei. Nach
wie vor funktionierten nur drei der vier Herdplatten und der Backofen
funktioniere überhaupt nicht (Beschwerde, Ziff. 2). Zu allen von ihnen
angeführten Punkten könne "die Mitteilung der unterschlagenen Tatsachen
durch die Beschwerdeführer zu einem zutreffenden Bild der tatsächlichen
Sachlage führen". Dies werde nach Bewilligung des Kostenerlasses
geschehen. Das Vollstreckungsgesuch als aussichtslos zu qualifizieren, sei
rechtlich nicht haltbar (Beschwerde, Ziff. 3).
3.3 Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet
finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre
Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch
auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218)
und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014
vom 21. Oktober 2014 E. 3.1 [in Bezug auf ein
Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung der fehlenden
Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf
aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird
(BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3).
3.4 Die
Beschwerdeführer halten zwar die
Abweisung ihres Kostenerlassgesuchs infolge Aussichtslosigkeit ihrer
Rechtsbegehren für rechtlich nicht haltbar (Beschwerde, Ziff. 3). Sie
setzen sich indessen weder mit den Ausführungen des Zivilgerichts auseinander,
wonach sich ein grosser Teil der Rechtsbegehren im Vollstreckungsverfahren
nicht auf entsprechende Regelungen in den Vollstreckungstiteln stützen könne,
noch mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte oder angebotene Erfüllung. Die Beschwerdeführer
betonen in ihrer Beschwerde, dass Hauptgegenstand ihres Vollstreckungsgesuchs
die Renovierung der Küche sei. Damit bestätigen die Beschwerdeführer aber die
Einschätzung des Zivilgerichts, wonach sie im Vollstreckungsverfahren Ansprüche
durchsetzen möchten, welche ihre Basis nicht im Vollstreckungstitel haben. Im
Vergleich vom 25. August 2016 ist aufgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar
damals eine umfassende Sanierung der Küche beantragt haben (vgl. Rechtsbegehren,
Ziff. 2). Im abgeschlossenen Vergleich haben sich die Parteien dann aber
auf ganz spezifische Einzelleistungen beschränkt (Kochherd ersetzen,
Küchenzeile sanieren und neuen Bodenbelag verlegen); die weitergehenden
Begehren wurden von den Beschwerdeführern
aber explizit zurückgezogen (Vergleich vom 25. August 2016,
Ziff. 3). Wenn die Beschwerdeführer nun im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens
wieder eine umfassende Renovation der Küche durchsetzen möchten (Rechtsbegehren 1),
können sie sich dazu eben nicht auf den genannten Vergleich stützen. Es besteht
daher kein Anlass für eine Korrektur der zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz. Die Aussichten, ihre Ansprüche auf Behebung der geltenden gemachten
Mängel in Küche, Gang und Bad auf dem Weg des Vollstreckungsverfahrens
(Art. 335 ff. ZPO) durchzusetzen, sind unter den gegebenen
Umständen beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege durch das Zivilgericht abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführer
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO
ist das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zwar grundsätzlich
kostenlos. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst
und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501
- 4.3.2 S. 510 f. und 137 III 470 E. 6
- 471 ff.). Nach der Praxis des Appellationsgerichts wird dann eine
Gerichtsgebühr erhoben, wenn alleine die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen
war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der
Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet
(AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren kein
Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1
Beschwerdeführerin 2
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.