Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.4
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
vom 16. Januar 2018
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
A____ stellte
mit Eingabe vom 29. September 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt „Antrag auf
einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“. Am 29. November 2017 wandte
sie sich mit einer weiteren Eingabe an das Zivilgericht. Dieses überwies die
Eingaben am 18. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2017 trat das Appellationsgericht auf den „Antrag
auf einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“ nicht ein (BEZ.2013.69).
Es überwies die Eingaben an das Zivilgericht zurück zur allfälligen Behandlung
als Revisionsgesuch. Der Zivilgerichtspräsident verfügte am 5. Januar 2018,
dass A____ einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten habe. Daraufhin
stellte A____ am 9. Januar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Dieses wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Januar 2018 ab.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht.
Sie beantragt darin sinngemäss die teilweise Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Revisionsverfahren vor dem Zivilgericht. Am 19. Januar 2018 reichte die
Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen nach. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Er verzichtete
darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
Erwägungen
Die Ablehnung
der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit
Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs.
1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte
Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung (SR 101) gewährleistet mittellosen Personen unentgeltlichen
Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen
verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E.
2.2.3 S. 218). Sie sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor,
wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Der Zivilgerichtspräsident
begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im zivilgerichtlichen
Revisionsverfahren damit, dass im Revisionsgesuch vom 29. September 2017,
soweit dieses überhaupt verständlich sei, keine Ausführungen zu erkennen seien,
die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 328 ZPO schliessen
liessen. Die Beschwerdeführerin habe keine Revisionsgründe substantiiert oder
belegt. Sie weise auf Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung hin. Diese
bildeten keine Revisionsgründe. Solche seien nicht ersichtlich. Ausserdem zeige
die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie das Revisionsgesuch innerhalb der
Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht habe. Insgesamt sei das Revisionsgesuch
daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen sei (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar
2018).
Diesen
Ausführungen ist zu folgen. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober
2013, auf den sich das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin bezieht, wurde
dem Kanton Basel-Stadt für eine Steuerforderung, zuzüglich Kosten und Zinsen, die
definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Zivilgericht erkannte in diesem Entscheid,
dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 10. März
2010 in Rechtskraft erwachsen sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle.
Auf eine gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde trat das
Appellationsgericht nicht ein (AGE BEZ.2013.69 vom 17. Dezember 2013). Gründe
zur Revision des Rechtsöffnungsentscheids werden von der Beschwerdeführerin
nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legte
ihrer Beschwerde ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 20. September 2017 bei.
Ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, da die
Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im
genannten Schreiben teilt die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass
die dem erwähnten Rechtsöffnungsentscheid zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung
längst in Rechtskraft erwachsen sei und dass sämtliche gegen die Veranlagung gerichteten
Eingaben der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien. Auf das Gesuch um
Wiedererwägung der erwähnten Verfügung werde nicht eingetreten. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit gerade keine neuen Tatsachen
vor, die zu einer Abänderung des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom
30. Oktober 2013 führen könnten. Der Zivilgerichtspräsident hat daher das gegen
diesen Entscheid gerichtete Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als
aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar
grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich
allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5
S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint
wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand
hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2013.47
vom 28. November 2013 E. 8.2, BEZ.2012.80 vom 26. Januar 2013 E. 3.2). Dies ist
vorliegend der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erhoben werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018 (V.2018.9) wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde
in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.