Legal aid refused for hopeless revision request

BEZ.2018.4Tribunale superiore / Collegio di tre giudici2 feb 2018Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the Basel-Stadt Zivilgerichtspräsident's refusal of legal aid for a revision request concerning a 2013 enforcement judgment granting definitive debt collection release to the Canton Basel-Stadt for a tax claim. The Appellationsgericht held that the revision request showed no substantiated revision ground, no compliance with the revision time limit was demonstrated, and a later letter from the tax administration did not establish new facts. It therefore dismissed the appeal and left the appeal proceedings free of court costs.

Massima Omnilex

Art. 117, 119 Abs. 6, 320, 326 Abs. 1, 328 and 329 ZPO; legal aid for a revision request may be refused where the underlying revision petition is manifestly hopeless. A party invoking revision must at least plausibly substantiate a statutory revision ground and observe the time limit; mere allegations of delay or refusal of justice are not revision grounds. New material that does not establish a legally relevant new fact cannot alter a final enforcement judgment. In appeal proceedings concerning only the assessment of prospects, the court may waive fees despite the unsuccessful outcome (consid. 2-3).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.4

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Januar 2018

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A____ stellte mit Eingabe vom 29. September 2017 beim Zivilgericht Basel-Stadt „Antrag auf einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“. Am 29. November 2017 wandte sie sich mit einer weiteren Eingabe an das Zivilgericht. Dieses überwies die Eingaben am 18. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 trat das Appellationsgericht auf den „Antrag auf einen Rekurs des Entscheids vom 30. Oktober 2013“ nicht ein (BEZ.2013.69). Es überwies die Eingaben an das Zivilgericht zurück zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch. Der Zivilgerichtspräsident verfügte am 5. Januar 2018, dass A____ einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten habe. Daraufhin stellte A____ am 9. Januar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Januar 2018 ab.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Sie beantragt darin sinngemäss die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren vor dem Zivilgericht. Am 19. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen nach. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei. Er verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen.

Erwägungen

Die Ablehnung der unentgeltliche Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) gewährleistet mittellosen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Sie sieht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Der Zivilgerichtspräsident begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im zivilgerichtlichen Revisionsverfahren damit, dass im Revisionsgesuch vom 29. September 2017, soweit dieses überhaupt verständlich sei, keine Ausführungen zu erkennen seien, die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 328 ZPO schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin habe keine Revisionsgründe substantiiert oder belegt. Sie weise auf Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung hin. Diese bildeten keine Revisionsgründe. Solche seien nicht ersichtlich. Ausserdem zeige die Beschwerdeführerin nicht auf, dass sie das Revisionsgesuch innerhalb der Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht habe. Insgesamt sei das Revisionsgesuch daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei (Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018).

Diesen Ausführungen ist zu folgen. Im Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2013, auf den sich das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin bezieht, wurde dem Kanton Basel-Stadt für eine Steuerforderung, zuzüglich Kosten und Zinsen, die definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Zivilgericht erkannte in diesem Entscheid, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 10. März 2010 in Rechtskraft erwachsen sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Auf eine gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht nicht ein (AGE BEZ.2013.69 vom 17. Dezember 2013). Gründe zur Revision des Rechtsöffnungsentscheids werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 20. September 2017 bei. Ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im genannten Schreiben teilt die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit, dass die dem erwähnten Rechtsöffnungsentscheid zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung längst in Rechtskraft erwachsen sei und dass sämtliche gegen die Veranlagung gerichteten Eingaben der Beschwerdeführerin abgelehnt worden seien. Auf das Gesuch um Wiedererwägung der erwähnten Verfügung werde nicht eingetreten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen somit gerade keine neuen Tatsachen vor, die zu einer Abänderung des Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2013 führen könnten. Der Zivilgerichtspräsident hat daher das gegen diesen Entscheid gerichtete Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos qualifiziert und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2013.47 vom 28. November 2013 E. 8.2, BEZ.2012.80 vom 26. Januar 2013 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018 (V.2018.9) wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegner

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Parole chiave

legal aidrevisionhopelessnessdefinitive debt collectiontax claimcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of legal aid was admissible and well-founded

Decisione estratta

The appeal was admissible, but the refusal of legal aid was correct because the underlying revision request was manifestly hopeless.

Motivazione estratta

The court held that no substantiated revision grounds under Art. 328 ZPO were shown, no timely filing under Art. 329 ZPO was demonstrated, and the new submission did not reveal any new facts capable of changing the 2013 enforcement judgment.

Questione giuridica chiave

Whether court costs had to be charged for the appeal proceedings

Decisione estratta

No court costs were charged for the appeal proceedings because the appeal concerned only the assessment of prospects in the legal-aid context.

Motivazione estratta

Although legal-aid proceedings are generally free, this applies to the request proceedings and not necessarily the appeal; however, the court's practice is to waive costs where the issue is the assessment of chances of success, as here.

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