Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, Advokat, c/o
C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.153
Verfügung vom 28. Juni 2017
Psychiatrisches Gutachten – Erfordernis
des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren
Tatsachen
I.
a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von
2004 bis 2007 eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin und arbeitete
anschliessend in verschiedenen Kindertagesstätten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 14).
Per 1. August 2014 wechselte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle und reduzierte
gleichzeitig ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. IV-Akte
2, S. 4). Ab dem 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin
bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben für ihre Tätigkeit als
Kleinkindererzieherin (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Per 30. November 2016 kündigte
ihr die Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 12, S. 7).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. August 2016
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie
legte dem Anmeldeformular eine Liste mit diversen gesundheitlichen Beschwerden
bei (vgl. IV-Akte 2, S. 8 f.).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der
Hausärztin Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2016 (vgl.
IV-Akte 10) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung E____ ein. In den
Unterlagen der E____ befand sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste gestützt darauf eine Einschätzung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD, sig. Dr. G____, FMH Allgemeine Medizin, Bericht vom 16. Februar
2017; IV-Akte 25).
c) Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl.
IV-Akte 30). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl.
IV-Akte 36), zog die Beschwerdegegnerin das rheumatologische Gutachten von Dr. H____,
FMH Rheumatologie, vom 8. Mai 2017 bei, welches ebenfalls im Auftrag der E____ erstellt
worden war (vgl. IV-Akte 39). Dazu nahm der RAD am 20. Juni 2017 Stellung (sig.
Dr. G____, IV-Akte 42). Am 28. Juni 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 46).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. August 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017
aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass
ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeantwort beigelegt ist eine Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017
(IV-Akte 51) zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge, es fehle im
psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ eine Diskussion der Standardindikatoren
im Sinne der höchstrichterlichen Praxis.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 2. November 2017 bzw.
mit Duplik vom 15. November 2017 an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, c/o C____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 15. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ab (vgl. IV-Akte 46). Zur Begründung führte sie
aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als
Fachperson Betreuung (Kinderbereich) sowie für sämtliche anderen Tätigkeiten im
ersten Arbeitsmarkt 100% arbeitsfähig. Sie stützt sich dabei auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. H____ (vgl. IV-Akte 39) sowie das psychiatrische Gutachten
von Dr. F____ (vgl. IV-Akte 26). Beide Gutachten wurden zuhanden der E____ als Krankentaggeldversicherung
erstellt.
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es könne
nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ abgestellt werden. Dieses entspreche
mangels Prüfung der Standardindikatoren nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben
und sei deshalb unzureichend.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische
Sachverhalt, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, genügend abgeklärt ist.
Nachfolgend ist darum zu den wesentlichen medizinischen Unterlagen zur Somatik
sowie zu den psychiatrischen Befunden Stellung zu nehmen.
Der rheumatologische Gutachter Dr. H____ stellte folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom (ICD-10:
M 54.8) bei (a) Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken, lumbal rechtskonvexe Skoliose),
(b) Muskulärer Dekonditionierung, (c) Tendenziell hypermobiler
Lendenwirbelsäule und (d) Anamnestisch ISG-Blockade links und aktuell Verdacht
auf ISG-Blockade rechts. Ferner erhob Dr. H____ eine Reihe von Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und zwar unter anderem eine Generalisierte
Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) sowie Migräne und einen Status nach mehreren
Zeckenbissen, zuletzt ca. 2011, ohne Erythema migrans (negative
Borrelienserologie).
Der rheumatologische Gutachter kommt zum Schluss, dass die
bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin „für mindestens einmal“ während den
nächsten 3 Monaten (ab Begutachtungszeitpunkt im Mai 2017) nicht zumutbar sei. Er
führte zur Begründung an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Muskeldekonditionierung und der allgemeinen Dekonditionierung gegenwärtig
physisch nicht genügend belastbar sei für die Tätigkeit als
Kleinkindererzieherin. Bei einer leichten an die Wirbelsäule adaptierten
Arbeit, das heisst keine Arbeit mit Heben von mittelschweren bis schweren
Lasten und keine Arbeit mit Belastung der Wirbelsäule mit Haltungskonstanz sowie
kein dauerndes Sitzen oder Arbeiten mit Zwangshaltung, sei die Versicherte ab sofort
zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 39, S. 17 f.).
Der Inhalt des rheumatologischen Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin
nicht gerügt und gibt auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Darauf ist
vorliegend nicht mehr näher einzugehen.
4.1.
Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ attestierte der
Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 11. Januar 2017 aus psychiatrischer
Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 26,
S. 16). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine Neurasthenie
(ICD-10: F48.0). Ferner führte er zwei Differenzialdiagnosen auf, und zwar ein chronisches
Erschöpfungssyndrom (nicht in der ICD-10 klassifiziert) sowie eine Somatisierungsstörung,
ICD-10: F45.0 (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Dr. F____ hielt fest, dass Arbeitsunfähigkeit
bei der Neurasthenie versicherungsrechtlich nur vorliege, sobald eine erhebliche
psychische Komorbidität bestehe und die Beeinträchtigung unüberwindbar sei. Bei
seiner Untersuchung konnte er keine Anhaltspunkte hierfür finden; es bestehe
keine klinisch relevante depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust,
Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, Schuldgefühlen oder Gefühlen von
Wertlosigkeit. Aus den vorliegenden Unterlagen schloss er, dass eine weitgehende
ärztliche Abklärung erfolgt sei, ohne dass richtungsweisende Ergebnisse festgestellt
werden konnten. Der psychiatrische Gutachter kam deshalb zum Schluss, dass psychiatrischerseits
sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, einer Tätigkeit
mit vergleichbarem Anforderungsprofil oder auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt
bestehe. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordere keine
Anpassung des Arbeitsplatzes (vgl. IV-Akte 26, S. 18 f.).
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde wie erwähnt die
Auffassung, es könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden.
Der Gutachter lege seiner Beurteilung die Überwindbarkeitsvermutung zugrunde,
anstatt eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen. Damit entspreche das
Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin
hat zu diesem Punkt lite pendente den RAD (Dr. G____, FMH für Allgemeinmedizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), am 25. August 2017 Stellung nehmen
lassen (vgl. IV-Akte 51).
4.2.
4.2.1. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem
für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel -
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c).
4.2.2. Die Tatsache, dass ein Gutachten zuhanden der
Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, stellt nach diesen Erwägungen die Beweistauglichkeit
im Rahmen eines IV-Verfahrens noch nicht in Frage. Entscheidend ist, ob das
Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs ermöglicht.
4.3.
Werden eine somatoforme Schmerzstörung oder vergleichbare psychosomatische
Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) diagnostiziert, galt zunächst gemäss der mit
BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis, dass in der Regel derartige Leiden keine
lang dauernde, zu einer Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bewirken. Die Rechtsprechung
hat zu den "vergleichbaren psychosomatischen Leiden" ausdrücklich
jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte
"pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare
organische Grundlage" in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht den
gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (Regel-Ausnahmemodell mit
"Überwindbarkeitsvermutung") unterstellt wurden. Im Urteil I 70/07
vom 14. April 2008 E. 5 unterstellte das Bundesgericht das Chronic Fatigue
Syndrome (chronisches Müdigkeitssyndrom) und sowie die Neurasthenie (vgl. dazu
auch Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2) der Rechtsprechung zu den
somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und seitherige). Mit Urteil
9C_662/2009 E 2.3. vom 17. August 2010 hat das Bundesgericht diese Zuordnung
der Neurasthenie ausdrücklich nochmals bestätigt.
Mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das
Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer
psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche
Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde
aufgegeben. Da nach dem Dargelegten die Neurasthenie unter die „vergleichbaren
psychosomatischen Leiden“ zu subsumieren ist, bringt Beschwerdeführerin zu
Recht vor (vgl. Beschwerde, S. 4), es müsse mit Blick auf BGE 141 V 281 dieses
strukturierte Beweisverfahren auch im Falle der bei ihr diagnostizierten
Neurasthenie zur Anwendung kommen.
Zu Recht macht sie auch geltend (Beschwerde S. 4), dass die
angeführten, für die Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätze vorliegend
schon zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. Juni 2017), aber auch schon davor,
nämlich zur Zeit der Erstellung des Gutachtens von Dr. F____ (10. Februar 2017)
und der danach verfassten Stellungnahmen des RAD massgeblich waren.
Anzufügen ist, dass das Bundesgericht mit den Urteilen
8C_841/2016 bzw. 8C_130/2017 am 30. November 2017 zum Schluss gelangt ist, dass
sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen
lasse. Darum seien grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
4.4.
Gemäss BGE 141 V 281 ist in einem strukturierten Beweisverfahren das
tatsächliche Leistungsvermögen betroffener Personen ergebnisoffen und einzelfallgerecht
zu bewerten (vgl. E. 4 des Urteils). Nur dann, wenn die funktionellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall
anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, kann ein rentenbegründender Invaliditätsgrad
anerkannt werden (vgl. E. 6 des Urteils). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9.
September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt,
der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die
medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.
5.1.
Das psychiatrische Gutachten, welches Dr. F____ zuhanden der E____ erstellte,
datiert vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin holte
den Bericht des RAD vom 20. Juni 2017 ein. Der RAD stellte darin auf die Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters ab und führte keine Prüfung der Standardindikatoren
durch (vgl. IV-Akte 25). Hierzu ist zu bemerken, dass grundsätzlich nach dem
alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht ohne weiteres ihren Beweiswert
verlieren (vgl. BGE 141 V 281, 309 E.8). Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens von Dr. F____ galten aber die bundesgerichtlichen Vorgaben zur
Prüfung der Standardindikatoren bereits seit mehr als einem Jahr. Es mag hier
offen bleiben, ob Dr. F____, welcher ja sein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers
erstattet hat, sich von dieser Rechtsprechung hätte leiten lassen müssen. Fest
steht, dass sich Dr. F____ mit der Formulierung, es liege eine Arbeitsunfähigkeit
bei Neurasthenie versicherungsrechtlich nur dann vor, sobald (sofern) eine
erhebliche psychische Komorbidität bestehe und die Beeinträchtigung unüberwindbar
sei (IV-Akte 26 S. 18), sinngemäss an der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis
orientiert hat.
5.2.
Im Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erwogen
(E. 7.1.), aus Gründen der Verhältnismässigkeit könne dort von einem strukturierten
Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht
geeignet sei. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteile sich nach
dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehle ganz allgemein in Fällen, die sich durch
die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche
Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen
beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was
die Befunde angeht, sei etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess-
und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer
Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen
Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Ein solcher
Fall liegt hier nicht vor.
In einer weiteren Konstellation ist gemäss dem angeführten
Urteil ein strukturiertes Beweisverfahren ebenfalls entbehrlich, nämlich wo im
Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann. Vorliegend steht der
Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. F____ der bereits
angesprochene Umstand entgegen, dass er mit der im Bereich der IV nicht mehr massgeblichen
Herangehensweise argumentiert hat, eine Arbeitsunfähigkeit könne nur bejaht
werden, wenn von der Unüberwindbarkeit der gegebenen Beeinträchtigungen auszugehen
sei. Der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin sind offensichtlich ihrerseits
nicht von Entbehrlichkeit eines strukturierten Beweisverfahrens ausgegangen.
Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, dass seitens der Verwaltung bzw.
des RAD die nachfolgend zu erörternde Stellungnahme vom 25. August 2017 überhaupt
verfasst und dem Gericht eingereicht worden ist.
5.3.
Mit Stellungnahme vom 25. August 2017 hat der RAD nachträglich, d.h.
nach Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2017, eine Würdigung des Beweiswerts des
Gutachtens von Dr. F____ vorgenommen. Die einzelnen Passagen dieser Stellungnahme
hat der RAD formal in Anlehnung an die von der bundesgerichtlichen Praxis thematisierten
Standardindikatoren gruppiert bzw. betitelt.
5.3.1. Die Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017 fällt in
weiten Teilen sehr knapp aus. Bei einigen Fragen verweist der RAD pauschal auf
das Gutachten von Dr. F____. Es fehlen dabei jedoch die präzisen Angaben zu den
Fundstellen im Gutachten (vgl. Ziff. II.1. „Leitliniengerechte Anamneseerhebung
durch alle beteiligten Gutachter“; Ziff. II.2. „Detaillierte Beschreibung des
Alltags der versicherten Person“; Ziff. IV.3. „Begründete Aussagen über
verbleibende Therapieoptionen unabhängig von der Motivation“).
5.3.2. Unter Ziff. I.7. „Ausführliche Diskussion des aktuellen
Persönlichkeitsbildes und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung“ hält
der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin hohe Anforderungen an sich selbst
habe und häufig ihren Arbeitsplatz gewechselt habe. Dies kann nicht als ausführliche
Diskussion bezeichnet werden. Eine solche wäre jedoch angebracht gewesen, weil die
Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z.B. symptom- und
verhaltensbezogene) Indikatoren einer sorgfältigen Prüfung und Untersuchung
bedarf. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Begründungsanforderungen
besonders hoch (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015, Bundesamt für
Sozialversicherungen, S. 5).
Ebenso knapp fallen die Ausführungen zu den sozialen
Belastungen (Ziff. II.4.) und den vorhandenen Ressourcen (Ziff. II.5.) aus. Der
RAD verweist stichwortartig auf die ergangene Kündigung und auf einen Konflikt
am Arbeitsplatz, wobei diese Angaben nicht direkt aus dem Gutachten, sondern
aus einem Bericht der E____ hervorgehen. Als Ressourcen habe die
Beschwerdeführerin ein normales familiäres Umfeld, sie erfahre Unterstützung
von ihrem Bruder und ihrem Grossvater und habe einen Freundeskreis, den sie
regelmässig treffe. Von detaillierten Aussagen und detaillierten Ausführungen
sind diese Darlegungen des RAD weit entfernt.
5.4.
Bei der Prüfung des Indikators „V. Konsistenz“ wäre insbesondere das
Aktivitätsniveau vor und nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zu untersuchen
gewesen. Im Gutachten von Dr. F____ finden sich dazu zwar gewisse Hinweise. Dr.
F____ hält fest, die Versicherte führe ihm gegenüber aus, dass sie bis zum
16./17. Lebensjahr intensiv Sport, Rugby und Fitness gemacht habe und im Jahre
2012 eine zunehmende Müdigkeit resp. Erschöpfbarkeit aufgetreten sei (vgl.
Gutachten, S. 12). Dies kontrastiert gemäss Darlegungen von Dr. F____ stark mit
dem aktuellen Tagesablauf, wonach bei der Beschwerdeführerin zwischen 17/18 Uhr
eine extreme Müdigkeit auftrete und sie ab 20 Uhr nicht mehr ansprechbar sei
(vgl. Gutachten, S. 14). In der Stellungnahme des RAD findet sich zu diesem
Punkt jedoch nichts.
5.5.
Der psychiatrische Gutachter Dr. F____ hat die Beschwerdeführerin
nicht zu ihrer psychiatrischen Behandlungssituation befragt. Unter Ziff. I.4. „Berücksichtigung
von Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche Erscheinungen sowie deren
Ausmass“ erwähnt der RAD, dass keine konsequente regelmässige Psychotherapie
dokumentiert sei. Die Beschwerdeführerin macht in der Replik dagegen geltend,
dass sie seit Frühling 2016 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung
bei Dr. I____, FMH Innere Medizin und Psychotherapie KVT (Kognitive Verhaltenstherapie),
stehe (vgl. Bericht Dr. I____ vom 27. September 2017, Replikbeilage). Zwar
handelt es sich dabei nicht um eine fachpsychiatrische Behandlung im engeren
Sinne. Um den Indikator „IV. Behandlung und Eingliederung“ beurteilen zu
können, hätte der RAD aber dennoch die Behandlungssituation abklären und die
Beschwerdeführerin persönlich dazu befragen müssen.
5.6.
Zu erinnern ist nochmals an den Leitgedanken, welcher der seit BGE
141 V 281 massgeblichen Praxis zugrunde liegt. Das Bundesgericht hebt hervor,
die Absicht dieser Rechtsprechung sei es, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen
(Urteil 8C_841/2016 E. 4.1.1. mit Hinweisen). Diese Abklärungen endeten stets
mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen
anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen.
Eine Prüfung der Standardindikatoren durch den RAD, wie sie
hier vorgenommen wurde, genügt den Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, um diese Rechtsfrage beantworten zu können. Die Prüfung
der Standardindikatoren muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden;
es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (vgl. BGE 141 V
281, 297 E. 4.1.1.). Deshalb genügt es nicht, wenn der RAD bloss oberflächlich
auf die Aussagen im Gutachten verweist. Entscheidend ist schliesslich, dass
vorliegend der RAD die Beurteilung der Standardindikatoren nicht durch einen
Facharzt der Psychiatrie hat durchführen lassen.
5.7.
Um eine den Anforderungen genügende Prüfung vorzunehmen, muss eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den Fragestellungen erfolgen. Dazu erscheint
eine erneute persönliche Untersuchung bzw. Befragung der Versicherten als
unverzichtbar. Die Beschwerdegegnerin wird ein neutrales psychiatrisches
Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in Auftrag zu geben haben. Der beauftragte Psychiater ist gehalten - entsprechend
den bundesgerichtlichen Vorgaben - eine korrekte Prüfung der Standardindikatoren
im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens vorzunehmen.
6.1.
Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung vom 28. Juni 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die C____) erfolgt,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint
eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 212.-- Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: