Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.36
Einspracheentscheid vom 18.
September 2017
Befreiung von der Beitragszeit
wegen Advokaturexamen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. April 2015 bis
zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 als
juristischer Volontär (Zeugnis vom 30. September 2015 sowie Arbeitsbestätigung
vom 29. Februar 2016, Beschwerdeantwortbeilagen/AB 3 und 4).
Ab März 2016 widmete sich der Beschwerdeführer der Vorbereitung
der Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Landschaft. Die Teilnahme an der
Prüfungssession 2016 II (Ende: 16. Dezember 2016, vgl. Prüfungsplan, AB 15) blieb
ohne Erfolg. Die zweite Prüfungssession 2017 I endete für den Beschwerdeführer
mit dem Bescheid vom 16. Mai 2017 (AB 14), er werde zur mündlichen
Anwaltsprüfung nicht zugelassen.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Mai 2017
beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 1)
an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt überwies mit Schreiben vom 6.
Juli 2017 (AB 6) den Fall gestützt auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) an die
Beschwerdegegnerin zum Entscheid. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab (AB 10) wegen
Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit. Die Einsprache vom 15.
September 2017 (AB 11) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. September 2017 (AB
13) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2017 beantragt der
Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18.
September 2017 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 30.
Mai 2017 zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 27. November 2017 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 15. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
Vorliegend bildet das Anfechtungsobjekt eine Verfügung bzw. ein
Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung des
Kantons Basel-Stadt. Damit ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art.
128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erstellt.
Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen
Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei ab 1.
März 2016 bis zum 16. Mai 2017 vollzeitlich mit dem Lernen auf das
Advokaturexamen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15.
Dezember 2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) bzw. mit dessen Absolvierung (15.
August 2016 bis 14. Dezember 2016, 4 Monate, bzw. 18. März 2017 bis 15. Mai
2017, 2 Monate) beschäftigt gewesen. Am 16. Mai 2017 sei ihm mitgeteilt worden,
dass er zum mündlichen Teil des Anwaltsexamens nicht zugelassen werde. Damit
sei er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der
Beitragszeit befreit (Beschwerde S. 4 f.).
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Zeitspanne von 12 Monaten
und mehr für die Vorbereitung und Ablegung des Anwaltsexamens als
unverhältnismässiger Zeitaufwand zu bewerten. Damit könne nicht von einer ausbildungsbedingten
Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Ausmass
gesprochen werden (insb. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 15).
3.1.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sind
in Art. 8 AVIG aufgezählt. Danach muss die versicherte Person insbesondere die
Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein
(Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem
der Versicherte beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen
vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage
gelten als ein Beitragsmonat (Abs. 2). Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den
Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen
(Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3).
3.2.
Unbestrittenermassen kann sich der Beschwerdeführer nicht über eine
beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten innerhalb der
ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit
ausweisen. Es ist daher zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund gegeben ist.
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14
Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG)
während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis
standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer
Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens
zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Das Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017
(E. 2, mit weiteren Hinweisen) fasst die zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG
ergangene Praxis dahingehend zusammen, dass die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung
Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten kann. Hinsichtlich
der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen zwar gelegentlich Schwierigkeiten,
doch kann ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb muss es genügen,
wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt wird, auch wenn
sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen,
Kursen, Seminaren und Übungen verbunden ist. Dies gilt auch für die mit Prüfungswiederholungen
aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses
verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche
Unterschiede bestehen, kann diese Dauer nicht generell festgelegt werden,
sondern muss in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte
Zeitaufwand muss sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich
rechtfertigen lassen. Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen
fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen
Beschäftigung als Arbeitnehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem
Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet ist.
4.1.
Mit der Replik legt der Beschwerdeführer ein Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 07 24/214 vom 22.
August 2007 ein. Dort wird betreffend das basel-landschaftliche Advokaturexamen
ausgeführt, die eigentliche Prüfungszeit von sechs Monaten gelte
unbestrittenermassen als Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit (E.
3.1). Darüber hinaus könne auch eine Vorbereitungszeit von etwas mehr als sechs
Monaten – je nach Lebenssituation – nicht als unverhältnismässiger Aufwand
erachtet werden. Folglich könne ein Erwerbsunterbruch von etwas mehr als einem
Jahr zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsprüfung noch als verhältnismässig
bewertet werden (E. 3.2). Schliesslich hat das Kantonsgericht klargestellt,
nicht nur die eigentliche Prüfungszeit, sondern auch die Vorbereitungszeit sei
als überprüfbarer Lehrgang anzusehen (E. 3.3).
Diesem Urteil steht die Praxis Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt entgegen, das mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Aktenzeichen: AL
2005 60) – unter Berufung auf das auch im vorliegenden Verfahren von der
Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] C 139/04 vom 4. Oktober 2004 – entschieden hat, ein Aufwand von zwölf
oder gar mehr Monaten für die Vorbereitung und Absolvierung des baselstädtischen
Anwaltsexamens lasse sich nicht rechtfertigen (vgl. E. 4c des Urteils). Dieses
Urteil befasst sich zwar mit dem Zeitaufwand für die Anwaltsprüfung im Kanton Basel-Stadt.
Jedoch sind diese Prüfungen sowohl im Nachbarkanton Basel-Landschaft als auch
in Basel-Stadt sowohl in den Anforderungen als auch der effektiven Abwicklung
sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer könnte folglich aus dem Umstand, dass er
versucht hat, das Anwaltspatent im Kanton Basel-Landschaft zu erlangen, nichts
für sich ableiten.
4.2.
Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art.
14 Abs. 1 lit. a AVIG setzt wie erwähnt einen Kausalzusammenhang zwischen der
Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund
voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das
Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da dem Versicherten
bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs.
3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige
Beschäftigung auszuüben (Urteil des EVG vom 4. Oktober 2004, C 139/04, E. 2 mit
Hinweis; Gerhard Gerhards, Kommentar
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N 10 und 18 zu Art. 14). Da eine
Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer
Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt der für die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung
und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person auch
nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitverhältnis einzugehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2017 vom 24. November 2017 E. 7.2 mit Hinweis
auf BGE 130 V 229, 232 E. 1.2.3 und SVR 2017 ALV Nr. 1 S. 1 E. 3.2).
4.3.
Im Zusammenhang mit der Kausalität kommt dem angesprochenen Punkt,
ob nicht zumindest eine Teilzeitbeschäftigung neben der Prüfungsvorbereitung
und der Teilnahme an einer Anwaltsprüfung möglich und zumutbar war, eine
wesentliche Bedeutung zu.
4.3.1. Nach höchstrichterlicher Praxis (vgl. ARV 2012 S. 203,
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012 E
6.1.) spricht nichts gegen eine gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und
eine Befreiung hievon, wenn eine versicherte Person gleichzeitig die
Beitragszeit in einem weniger als 100% ausmachenden Anteil erfüllt und im
übrigen Bereich von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Im angeführten
Fall hatte war der Versicherte zu 30% innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist
einer Teilzeittätigkeit nachgegangen. Die übrigen 70% hatte er für mehr als 1
Jahr für die Vorbereitung bzw. Teilnahme an einer Anwaltsprüfung eingesetzt.
Das höchste Gericht prüfte, ob die Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung als
Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 AVIG gelten könne, was es gestützt auf die
bereits unter Erw. 3.2 genannten Grundsätze bejaht hat. Im angeführten Fall 8C_318/2011
hatte das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz (i.c.: Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt) zurückgewiesen, damit diese darüber befinde, ob sich der benötigte
Zeitaufwand nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen
lasse.
4.3.2. In diesem vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach
Rückweisung durch das Bundesgericht beurteilten Fall (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt AL 2010 37 vom 21. August 2012) hatte
der Versicherte ab Januar 2009 mit den Vorbereitungen des Advokaturexamens des
zweiten Halbjahres 2009 begonnen. Ab Januar bis März 2009 hatte er sich
ganztags dem Studium der prüfungsrelevanten Literatur sowie der Bearbeitung
praktischer Fallbeispiele gewidmet. Ab April 2009 hatte er aber ein
unbefristetes Teilpensum (12,6 Wochenstunden) angetreten. In der verbleibenden
Zeit hatte er sich in der Phase ab 1. April 2012 voll den
Prüfungsvorbereitungen gewidmet. Ein höheres Arbeitspensum hatte der Versicherte
sich während der Vorbereitungs- und Lernphase nicht zutrauen können. Die Prüfungssession
hatte am 17. August 2009 begonnen. Diese Prüfungen wurden am 9. Dezember 2009
abgehalten, jedoch hatte der Versicherte diese nicht bestanden. Anschliessend
hatte sich der Versicherte am 4. Januar 2010 zur Prüfungswiederholung angemeldet.
Auch in dieser Prüfungswiederholungsphase hatte er weiterhin eine
Teilzeitstelle von 30 % inne. Am 15. Juni 2010 war der positive Examensentscheid
erfolgt.
Das Sozialversicherungsgericht erwog (Urteil vom 21. August
2012, Erw. 3.2.), dass sofern man isoliert den Zeitaufwand zur
Prüfungsvorbereitung ab Januar 2009 bis zum ersten Prüfungstermin vom 9. Dezember
2009 betrachte, sich dieser unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Versicherte ab April 2009 eine Teilzeittätigkeit von 30 % ausgeübt hat, nicht
als übermässig erweise. Das Sozialversicherungsgericht erachtete es in jenem Fall
als von entscheidender Bedeutung, dass der Versicherte nach negativem Ausgang
des Examens im Dezember 2009 im nachfolgenden ersten Halbjahr 2010 zur Wiederholung
des Advokaturexamens angetreten war. Für diese Wiederholungsphase im ersten
Halbjahr 2010 fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den ganzen
Prüfungsstoff hatte wiederholen müssen. Vor diesem Hintergrund erschien der
Vorbereitungsaufwand im Rahmen eines Pensums von 70 % neben der auch in dieser
Periode weitergeführten Teilzeitarbeit im Rahmen von 30 % als nicht zu lang und
darum als gerechtfertigt.
4.3.3. Im angeführten Urteil vom 21. August 2012 lag somit
eine ähnliche Konstellation mit zweimaliger Vorbereitung bzw. Teilnahme an
einer Anwaltsprüfung und einer jeweils zeitlich vorgelagerten Vorbereitungszeit
vor. Entscheider Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall ist jedoch, dass
vorliegend der Beschwerdeführer keiner Teilzeittätigkeit nachgegangen ist, aufgrund
deren sich eine Verlängerung des mit Vorbereitung und Prüfungsteilnahme
verbundenen Zeitaufwandes von mehr als einem Jahr begründen liesse. Folglich
kann er eine Befreiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a
AVIG nicht begründen.
Eben dieses Fehlen einer Teilzeittätigkeit während der
Prüfungsvorbereitungen war auch für das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich (Urteil AL.2005.00214 vom 24. August 2005) entscheidend. Im dort
beurteilten Fall hatte der Versicherte knapp 13 Monate für das Advokaturexamen
mit Teilrepetition im Sinne eines zweiten Durchgangs zur mündlichen
Anwaltsprüfung aufgewendet. Das Sozialversicherungsgericht erwog (Erw. 3.4 im
genannten Entscheid), dass selbst wenn man dem Versicherten eine gewisse im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG "erwerbslose" Vorbereitungszeit
zugestehe, es sich nicht rechtfertigen lasse, deren Dauer auf über 12 Monate
anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung
zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungstermin durchaus zuzumuten
gewesen wäre. Das Gericht argumentierte dabei vor dem Hintergrund, dass der
Versicherte, wie auch im vorliegenden Fall, innert der Rahmenfrist bereits eine
gewisse Anzahl von Beitragsmonaten gearbeitet hatte und es so nicht allzu
schwierig gewesen wäre, die Mindestbeitragszeit von 1 Jahr zu erfüllen.
Als Volontär hatte der hier am Recht stehende Beschwerdeführer
vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2015 und vom 1. November 2015 bis zum
29. Februar 2016, total 10 Monate, gearbeitet (Zeugnis vom 30. September 2015
sowie Arbeitsbestätigung vom 29. Februar 2016, AB 3 und 4). Davon fallen 8
Monate in die Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 30. Mai 2015 bis 29. Mai 2017.
Es wäre dem Beschwerdeführer während der insgesamt 8,5 Monate dauernden
Lernphasen (1. März 2016 bis 14. August 2016, 5,5 Monate, sowie 15. Dezember
2016 bis 17. März 2017, 3 Monate) zumutbar gewesen, zumindest 4 Monate einer
Teilzeittätigkeit nachzugehen. Es wäre somit nicht einmal notwendig gewesen, innerhalb
der Prüfungsperioden zu arbeiten, für welche der Beschwerdeführer die
Möglichkeit zu arbeiten grundsätzlich bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. 14).
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: