Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2017.8
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____, [...]
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwälin,
oder C____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 10. April 2017 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen die D____ (Beklagte). Die Klägerin beantragte, es sei die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren
2012 bis 2014 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25
gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2015 nebst 5 % Zins seit dem
11. November 2015 und CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr
2016 nebst 5 % Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
Nachdem mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde die Klage
vom 10. April 2017 am 30. August 2017 im Kantonsblatt Basel-Stadt
publiziert, unter Ansetzung einer Frist bis zum 29. September 2017 zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem die Beklagte innert
Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde ihr hierfür mit Verfügung
vom 13. Oktober 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung
angesetzt. Die Beklagte hat auch innert dieser Nachfrist keine Stellungnahme
eingereicht. Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte die Klägerin ihre
Honorarnote ein.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im Zusammenhang
mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat,
sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden
Klage örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich
zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2
in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 (Klagebeilage 2) hat das IGE der Klägerin unter anderem
die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche wahrzunehmen für das
Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die
schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in
Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen
Einrichtungen (Art. 20 URG) und für das Vervielfältigen von Werken zum
Eigengebrauch (Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die
Gemeinsamen Tarife 8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2016, nachfolgend GT 8 IV bzw. GT 9 IV), welche von der
Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife
sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer
4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziffer 8.3 GT 8 VI sowie Ziffer 8.3 GT 9 VI eingeschätzt. Dabei ordnete die
Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige Dienstleistungsunternehmen“ zu und
schätzte die Zahl der Angestellten auf 10 bis 19. Diese Schätzung gilt als anerkannt,
wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung
beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt
gibt (Ziffer 8.3 GT 8 VI und Ziffer 8.3 GT 9 VI).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Jahre 2012
bis 2016 eine Kopier-Vergütung von je CHF 61.50 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT 8
IV) sowie eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 27.70 für das Jahr
2012 sowie je CHF 30.75 für die Jahre 2013 bis 2016 (vgl. Ziffer 6.3.26 GT
9 IV), insgesamt CHF 458.20, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen
Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 trotz mehrfacher Aufforderung
nicht beglichen habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf
diese wiederum nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 29. Juni 2015
habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den
ausstehenden Betrag innert 20 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin
nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet
habe. Desgleichen habe die Beklagte die verfügte Rechnung für die Jahre 2015
und 2016 trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht beglichen (Klage
Rz. 8 ff.).
Weil sich die
Beklagte auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das
Gericht die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und
seinem Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt
nur, wenn an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche
Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt.
Zwar erwähnt die Klägerin in der Klage ein Mahnschreiben vom 29. Juni 2015
(Klage Rz. 9), doch ergibt sich aus den Beilagen, dass das Mahnschreiben
vom 8. Juni 2015 datiert und dass darin eine letzte Zahlungsfrist bis zum
28. Juni 2015 gewährt wurde (Klagebeilage 6). Die Beklagte fiel damit
am 29. Juni 2015 in Verzug. Dieses Versehen vermag an der Schlüssigkeit der
Ausführungen der Klägerin nichts zu ändern. Vielmehr ist festzustellen, dass
das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im Einklang mit Ziffer 8.3 GT
8 IV und Ziffer 8.3 GT 9 IV steht. Damit ist der von der Klägerin geltend
gemachte Vergütungsanspruch erstellt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin CHF 273.70 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2015, CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 % Zins seit dem
29. Juni 2016 zu bezahlen
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in
Zivilsachen betragen das Anderthalb- bis Zweifache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV, SG 154.810]; zur übergangsrechtlichen Anwendbarkeit der GebV
vgl. § 41 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 458.20 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 150.– und 180.– (§ 2
Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Aufgrund des Zuschlags von 100 % gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 3 GebV und der
Reduktion von etwas weniger als 50 % wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 4
Abs. 1 Ziff. 2.1 GebV) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 458.20, was bei einem schriftlichen Verfahren ein Grundhonorar von
höchstens CHF 251.25 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 und
§ 4 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Klägerin beantragt in
ihrer Honorarnote sinngemäss – und zu Recht – einen Komplexitätszuschlag gemäss
§ 5 Abs. 1 lit. a HO („erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Begründung“; vgl.
Eingabe der Klägerin vom 16. November 2017). Demgemäss ist das Grundhonorar von
CHF 251.25 um 100 % auf gerundet CHF 500.– zu erhöhen. Diese Parteientschädigung
wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig
ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung
in Abzug bringen kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2015, CHF 92.25
nebst 5 % Zins seit dem 11. November 2015 und CHF 92.25 nebst 5 %
Zins seit dem 29. Juni 2016 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von
CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.